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Verschiedene Neuerungen im Arbeitsrecht

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Familiengeld – Änderungen ab 07/2021

Wie bereits mehrfach angekündigt wird die komplette Neuregelung für das Familiengeld, welche ursprünglich für den 01.07.2021 vorgesehen war, nun doch auf den 01.01.2022 verschoben.

 

Ab 01.07.2021 tritt aber eine Übergangsregelung in Kraft, wobei dafür folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen:

  • es können nun auch jene Familien um das INPS-Familiengeld ansuchen, die vorher ausgeschlossen waren, wie z.B. Selbstständige (Kaufleute, Handwerker usw.), Freiberufler und Arbeitslose;
  • laut beizulegendem Einkommensnachweis „ISEE-Erklärung“ darf das gesamte Familieneinkommen nicht mehr als 50.000,00 Euro betragen;
  • die Antragsteller müssen entweder italienische Staatsbürger oder Staatsbürger eines anderen EU-Mitgliedstaates oder Nicht-EU-Bürger mit einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung sein;
  • die Antragsteller müssen in Italien steuerpflichtig sein;
  • die Antragsteller müssen in Italien seit mindestens 2 Jahren ansässig sein und minderjährige Kinder haben.

Die Ansuchen dürfen ausschließlich in telematischer Form an das Fürsorgeinstitut INPS übermittelt werden. Diese Ansuchen werden normalerweise von den Patronaten abgefasst und übermittelt.

 

Die bisherigen Ansuchen für das INPS-Familiengeld von lohnabhängigen Arbeitnehmern müssen ebenfalls ab 07/2021 aufgrund der Einkommen im Jahr 2020 neu übermittelt werden, wobei die Beträge um jeweils 37,50 Euro pro Kind (bis 2 Kinder) bzw. um jeweils 55,00 Euro pro Kind (ab mindestens 3 Kinder pro Familie) erhöht werden.

 

Ab 01.01.2022 soll dann die „große“ Änderung in Kraft treten, d.h. mit dem sogenannten „Einheitsfamiliengeld“ sollen folgende bisherigen Leistungen ersetzt werden:

  • INPS-Familiengeld;
  • Steuerfreibeträge für zu Lasten lebende Kinder;
  • zusätzlicher Steuerfreibetrag für „Großfamilien“ (mindestens 4 Kinder);
  • Geburtengeld;
  • Geburtenprämie;
  • Fond zur Unterstützung von Geburten.

 

Naturalentlohnung – Geschenke/Zuwendungen an Mitarbeiter „Fringe Benefit“ 2021

Für das gesamte Jahr 2021 wurde der Maximalbetrag für Zuwendungen an die Arbeitnehmer von bisher 258,23 Euro verdoppelt und somit auf 516,46 Euro angehoben.

Dabei handelt es sich um Geschenke, Dienstleistungen oder andere Zuwendungen, die in Form von Gutscheinen (darunter sind auch Benzingutscheine zu verstehen), Produkten aus der eigenen Herstellung, Nutzung von betriebseigenen Gütern und Einrichtungen (z.B. Laptop/PC, Handy usw.), Zusatzversicherungen, den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden. Wird der Maximalwert von 516,46 Euro überschritten, muss der gesamte Wert versichert und versteuert werden, d.h. die Beitrags- und Steuergrundlage wird um diesen Wert figurativ erhöht.

 

Sommerpraktika – Sommerjobs – keine Stempelsteuer

Wie bereits im Kundeninfo 4-2021/Lohn angekündigt, wird nun doch nicht die Stempelsteuer von 16,00 Euro pro Praktikumsansuchen eingehoben. Daher können weiterhin alle Sommerpraktika, ohne Zahlung der Stempelsteuer, beantragt werden.

 

Entlassungsstopp

Der 01.07.2021 nähert sich und somit auch der Termin, ab dem Entlassungen aus „wirtschaftlichen Gründen“ (in der Fachsprache als „GMO“ bezeichnet) zumindest wieder teilweise möglich sind.

Hier gibt es aber noch viel Klärungsbedarf aufgrund der widersprüchlichen Gesetzeslage und daher ist es auf jeden Fall besser, abzuwarten, bevor solche Entlassungen in den Betrieben vorgenommen werden, um Anfechtungen und somit eventuellen rückwirkenden Wiedereinstellungen vorzubeugen.

 

Für weitere Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.