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Verschiedene Neuerungen Arbeitsrecht

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Einheitsfamiliengeld (assegno unico e universale)

Wie schon mehrfach berichtet werden ab 1. März 2022 die Auszahlung des INPS-Familiengeldes und die Steuerfreibeträge für Kinder eine weitreichende Änderung erfahren. Ab diesem Datum werden diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr über den Lohnstreifen vom Arbeitgeber verrechnet, sondern aufgrund eines eigenen Ansuchens direkt von der INPS an die Antragsteller ausbezahlt. Aus diesem Grund kann sich ab März 2022, bei Anspruch auf diese Leistungen, der zustehende Nettolohn reduzieren.

 

Alle betroffenen Arbeitnehmer sollten sich deshalb dringend an ein Patronat wenden und die telematische Übermittlung des neuen Ansuchens durchführen lassen, inkl. aller nötigen Unterlagen (Einkommensnachweis ISEE) und Überprüfung der entsprechenden Zugangsvoraussetzungen.

 

Wer muss das „neue“ Ansuchen ab März 2022 direkt an die INPS stellen:

  • Eltern von minderjährigen Kindern
  • Eltern von volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (dürfen max. 20 Jahre und 364 Tage alt sein!); in Bezug auf diese Kinder muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Besuch einer Schule oder eine berufliche Ausbildung bzw. Universitätsstudium;
  2. Teilnahme/Absolvierung eines Berufspraktikums oder Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, sofern das erzielte Einkommen unter 8.000,00 Euro/Jahr liegt;
  3. Registrierung als arbeitslos und auf Arbeitssuche über die öffentlichen Arbeitsämter;
  4. Ableisten des Zivildienstes;

  • Eltern von Kindern mit Beeinträchtigung, unabhängig vom Alter.

 

Wer kann weiterhin das „alte“ INPS Familiengeld direkt über den Arbeitgeber beziehen:

  • Familien ohne minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllen;
  • Familien mit ausschließlich anderen Familienangehörigen wie z.B. Ehepartner, Geschwister und/oder Enkelkinder, auch wenn diese noch minderjährig sind.

 

 

Arbeitssicherheit

Mit Gesetzesdekret Nr. 146/2021 sind einige Änderungen und Anpassungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit eingeführt worden, die bereits teilweise in Kraft sind bzw. ab 30.06.2022 in Kraft treten werden.

Bereits in Kraft getreten ist die schriftliche Ernennung und Anweisung der verantwortlichen Person (preposto), die für die Durchführung und Überwachung der geplanten und anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen zuständig ist. Aufgrund dieser Maßnahme hat die verantwortliche Person die Pflicht einzuschreiten und das eventuelle Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu ändern und/oder dieses Verhalten seinem direkten Vorgesetzen/Arbeitgeber zu melden, damit entsprechende Maßnahmen, bei Bedarf auch disziplinarische, getroffen werden können, wobei bei fortdauernder Nichtbeachtung sogar die Arbeitstätigkeit des betroffenen Arbeitnehmers suspendiert werden kann.

Bis zum 30.06.2022 müssen hingegen, nach Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsbestimmung durch die Staat-Regionen-Konferenz, die Grundausbildung und die damit verbundenen Auffrischungskurse neu definiert werden. Dabei werden die Dauer der Ausbildung, die Inhalte, die praktische Ausbildung sowie die damit verbundenen Übungen zur Umsetzung der zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen geregelt und der Zeitraum für die Wiederholungs- bzw. Auffrischungskurse für Arbeitssicherheit neu festgelegt. Diese Maßnahme betrifft alle Arbeitgeber und/oder den zuständigen betrieblichen Sicherheitsverantwortlichen.

Deshalb empfehlen wir unseren Kunden, sich schnellstmöglich mit dem externen Sicherheitsexperten in Verbindung zu setzen, um sich an diese neuen Regeln anzupassen, damit bei eventuellen Kontrollen alle Vorschriften erfüllt werden.

 

Bei dieser Gelegenheit möchten wir unsere Kunden nochmals darauf hinweisen, dass auch Praktikanten (Sommer- und Pflichtpraktika) dieselbe Ausbildung und Schulung in Bezug auf Arbeitssicherheit und dieselben Schutzausrüstungen erhalten müssen, wie es für alle anderen Arbeitnehmer vorgesehen ist. Auch diesbezüglich ist mit dem externen Sicherheitsexperten abzuklären, ob eventuelle Anpassungen notwendig sind.

 

 

Bargeldzahlung für das Jahr 2022

Für das Jahr 2022 wurde die Höhe der möglichen Bargeldzahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.999,99 Euro beibehalten. Die Reduzierung auf 999,99 Euro wurde auf das Jahr 2023 verschoben. Achtung: diese Höchstgrenze der Bargeldzahlung gilt aber nicht für Lohnzahlungen. Lohnzahlungen dürfen weiterhin ausschließlich bargeldlos erfolgen, auch jene für Hausangestellte.

 

 

ENASARCO – Minimal- und Maximalwerte für 2022

Für das Jahr 2022 wurden die Minimal- und Maximalwerte für die Beitragszahlung an die ENASARCO (Pensionsanstalt für Vertreter) bekanntgegeben:

 

Vertreter

jährl. max.  Berechnungs-grundlage

jährliche max. Beitrags-zahlung

jährliche Mindest-beitragszahlung

Mindest-Trimester-zahlung

Plurimandatar

26.170,00 €

4.448,90 €

440,00 €

110,00 €

Monomandatar

39.255,00 €

6.673,35 €

878,00 €

219,50 €

 

Der Prozentsatz für die Beitragsberechnung in Höhe von 17% bleibt unverändert.

 

 

Pflichtvaterschaftsurlaub

Mit dem Finanzgesetz für das Jahr 2022 wurde endgültig festgelegt, dass der 10-tägige Vaterschaftsurlaub ab nun ein dauerhafter Anspruch bei der Geburt bzw. Adoption eines Kindes ist, den der Vater innerhalb des 5. Lebensmonats des neugeborenen Kindes bzw. der Aufnahme in die Familie beanspruchen kann. Die Kosten für diesen 10-tägigen Vaterschaftsurlaub gehen zulasten der INPS. Der Vaterschaftsurlaub muss vom Vater schriftlich beantragt werden.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.