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Änderungen der Corona-Regeln ab 1. Mai 2022

(download als pdf)

 

Mit dem Ende des Corona-Notstandes endet am 30. April 2022 auch die Green Pass-Pflicht am Arbeitsplatz. Somit können alle privaten und öffentlichen Arbeitnehmer*innen ohne den Green Pass ihre Arbeitstätigkeit ausüben.

Die Impfpflicht für über 50jährige bzw. für das gesamte Erziehungspersonal (Lehrer*innen, Kindergärtner*innen usw.) und Sicherheitskräfte bleibt zwar weiterhin bis zum 15. Juni 2022 aufrecht, muss aber nicht vom Arbeitgeber kontrolliert werden.

Eine weitere Ausnahme bildet das Ärzte- und Sanitätspersonal im Gesundheitswesen, für das die Impfpflicht bis zum 31. Dezember 2022 zur Ausübung der Arbeitstätigkeit verpflichtend vorgeschrieben bleibt.

 

Ab 1. Mai 2022 wird die Maskenpflicht am Arbeitsplatz nur mehr „empfohlen“, außer es gibt eine anderslautende Betriebsvereinbarung. Somit muss bei der Arbeit auch in geschlossenen Räumen, in denen sich mehrere Personen gleichzeitig aufhalten, keine Atemschutzmaske mehr getragen werden.

Sehr wohl ist die Maskenpflicht weiterhin bis zum 15. Juni 2022 in geschlossenen Räumen und/oder Abteilen des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs, in Kinos und Theatern, sowie bei allen Veranstaltungen und Sportwettkämpfen in geschlossenen Räumen verlängert worden.

 

Telematische Meldepflicht für gelegentliche selbständige Mitarbeit

Wie bereits in unserem Kundeninfo Lohn 05-2022 berichtet, muss ab dem 28. März 2022 die Vorabmeldung für einen gelegentlich selbstständigen Mitarbeiter (lavoro autonomo occasionale) ausschließlich über die Webseite https://servizi.lavoro.gov.it in telematischer Form vorgenommen werden.

Nun hat das nationale Arbeitsinspektorat klargestellt, dass bei objektiven Schwierigkeiten (z.B. die Webseite steht wegen technischer Schwierigkeiten dem Nutzer nicht zur Verfügung bzw. andere objektive Gründe, die die Nutzung der Webseite nicht möglich machen) weiterhin die Meldung per E-Mail (Pec-Mail) an das zuständige Arbeitsinspektorat verschickt werden kann. In Südtirol ist dafür folgende Pec-Emailadresse zu verwenden: Gelselbst.Lavautocc@pec.prov.bz.it

 

 

Zusatzgenehmigung für die Beschäftigung von Minderjährigen

Minderjährige dürfen grundsätzlich nicht mit gefährlichen Stoffen und Substanzen in Kontakt kommen (wie z.B. Asbest, Blei, Chemikalien usw.) bzw. nicht für gefährliche Tätigkeiten eingesetzt werden. Die genaue Auflistung dieser Risikofaktoren ist im Gesetz Nr. 977/1967 Anhang I enthalten. Das Gesetz ermöglicht aber eine Abweichung/Ausnahme von dieser Einschränkung, sofern die Tätigkeit für die Ausbildung im Betrieb zweckdienlich ist und eine Genehmigung vorliegt.

Diese Zusatzgenehmigung ist nicht mit der sogenannten Lehrlingsgenehmigung (Eigenerklärung über die betrieblichen Standards zur Ausbildung von Lehrlingen) zu verwechseln, welche ebenfalls für Ausbildungsbetriebe verpflichtend vorgeschrieben ist.

Wenn von Minderjährigen gesprochen wird, handelt es sich meistens um Lehrlinge. Es sind aber auch minderjährige Praktikanten (z.B. Sommerjob) von dieser Maßnahme betroffen.

Die Genehmigung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und wird für eine bestimmte Anzahl von Lehrlingen ausgestellt. Die Genehmigung enthält berufsspezifische Bedingungen und muss bei verschiedenen Arbeits- oder Tätigkeitsbereichen für jedes einzelne Berufsbild eigens angesucht werden. Ziel ist dabei den Minderjährigen den bestmöglichen Schutz während der Ausbildung zu gewährleisten und das Unfall- und Verletzungsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren.

Vorgehensweise zur Erlangung der Zusatzgenehmigung:

Der Arbeitssicherheitsexperte prüft, ob der Betrieb sämtliche Voraussetzungen erfüllt (z.B. Vorhandensein der Risikobewertung, Ernennung eines Betriebsarztes, Ernennung des Ausbildners/Tutor usw.) und übermittelt das ausgefüllte Ansuchen an das zuständige Arbeitsinspektorat inkl. von 2 Stempelmarken im Wert von jeweils 16,00 Euro. Die Genehmigungsprozedur durch das Inspektorat kann bis zu 30 Tage dauern.

Bei Verstoß gegen diese Vorschrift bzw. Beschäftigung von Minderjährigen ohne diese Zusatzgenehmigung sind hohe Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Wir empfehlen daher unseren Kunden, die Minderjährige im Betrieb beschäftigen, die eventuell vorhandene Zusatzgenehmigung auf ihre Gültigkeit zu überprüfen (Gültigkeitsdauer 5 Jahre) bzw. sich schnellstmöglich mit dem Sicherheitsexperten in Verbindung zu setzen und mit ihm das Ansuchen auszufüllen, da vorwiegend sicherheitsrelevante Daten abgefragt werden.

Gerne können wir bei Bedarf das Antragsformular zur Verfügung stellen.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.