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Bonus 150 Euro für Angestellte + weitere Neuerungen Arbeitsrecht

(download als pdf)

 

Einmaliger Bonus 150,00 Euro für Angestellte

 

Mit Gesetzesdekret Nr. 144/2022 wird die Auszahlung einer einmaligen staatlichen Leistung in Höhe von 150,00 Euro zur Abfederung der generellen Preissteigerung für Arbeitnehmer vorgesehen. Die Auszahlung erfolgt über den Lohnstreifen ausschließlich für den Monat November 2022. Die Voraussetzungen für den Erhalt der Bonuszahlung sind folgende:

  • Die Beitragsgrundlage im Monat November darf maximal 1.538,00 Euro betragen;
  • Die/der Bezieher*in darf keine Rentenleistungen, Pensionszahlungen, Beihilfen für Zivilinvaliden, Blinde oder Taubstumme oder Rentenbegleitgelder beziehen;
  • Nicht Mitglied eines Haushaltes sein, der das Bürgereinkommen („reddito di cittadinanza“) bezieht.

Diese Voraussetzungen muss jeder Arbeitnehmer mittels einer unterschriebenen Eigenerklärung bestätigen, die dem Arbeitgeber vor Ausarbeitung der Lohnstreifen für den Monat November 2022 auszuhändigen ist. Nur mit dieser Eigenerklärung besteht Anspruch auf die Bonuszahlung. Daher brauchen all jene Arbeitnehmer, deren normales monatliche Bruttogehalt höher als 1.538,00 Euro ist, dies nicht auszufüllen, da kein Anrecht besteht. In der Anlage übermitteln wir die auszufüllende Vorlage/Eigenerklärung.

Wir bitten höflichst unsere Kunden, ihre Mitarbeiter darüber zu informieren, dass die eventuelle Abgabe der Eigenerklärung keinen automatischen Anspruch auf die Bonuszahlung darstellt, da erst im Zuge der Lohnausarbeitung die effektive Beitragsgrundlage ermittelt werden kann (+/- 1.538,00 Euro). D.h. sollten im Monat November zum normalen Lohn noch weitere Gehaltszahlungen dazukommen (z.B. Prämien, Überstunden usw.) und somit der Maximalbetrag von 1.538,00 Euro überschritten werden, steht der Bonus nicht zu.

Aus organisatorischen Gründen bitten wir unsere Kunden zudem, uns die Eigenerklärungen in gebündelter Form, d.h. alle erhaltenen Eigenerklärungen in einer einzigen Übermittlung, vor der Lohnausarbeitung für den Monat November zukommen zu lassen.

 

 

Beitragsbegünstigung für arbeitende Mütter (-50%)

 

Mit dem heurigen Haushaltsgesetz (Gesetz Nr. 234/2021) sind mehrere Beitragsbegünstigungen eingeführt worden und erst jetzt mit INPS-Rundschreiben Nr. 102/2022 die Anwendungsmöglichkeiten mitgeteilt worden.

Die Beitragsbegünstigung für arbeitende Mütter betrifft lediglich Frauen, die im Privatsektor ein bestehendes Arbeitsverhältnis haben. Die Begünstigung steht Müttern zu, die heuer (ausschließlich im Jahr 2022) ihren fünfmonatigen Mutterschaftsurlaub genossen und ihn in diesem Jahr auch beendet und die Arbeit effektiv wieder aufgenommen haben. Der Aspekt der effektiven Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ist Voraussetzung für die Anwendung der Beitragsreduzierung von 50%, welche auf die Sozialabgaben zu Lasten der Arbeitnehmer, normalerweise 9,19%, für eine Dauer von 12 Monaten angewandt wird.

Sollte die betroffene Mutter den fünfmonatigen Mutterschaftsurlaub genossen haben und gleich anschließend ohne Unterbrechung den Elternurlaub (ex fakultative Mutterschaft) nutzen, dann kann die Begünstigung erst nach Rückkehr aus dem Elternurlaub bei effektiver Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit angewandt werden, sofern diese innerhalb 31.12.2022 erfolgt.

Um in den Genuss dieser Beitragsbegünstigung zugunsten der arbeitenden Mütter zu kommen, muss über den Arbeitgeber ein entsprechendes Ansuchen an die INPS gestellt werden. Sollte eine Mitarbeiterin in Ihrem Betrieb die Voraussetzungen erfüllen und diese Begünstigung nutzen wollen, ersuchen wir Sie höflichst, sich umgehend mit unserer Lohnabteilung in Verbindung zu setzen, damit wir das Ansuchen für Sie einreichen können.

 

 

Elternurlaub - Neuregelung

 

Mit gesetzesvertretendem Dekret Nr. 105/2022 wir der sogenannte Elternurlaub (ex fakultative Mutterschaft) neu geregelt.

Neu ist, dass nun der Elternurlaub bis zum 12. Lebensjahr des Kindes genutzt werden kann. Die Gesamtdauer verlängert sich von vorher 10 auf nun insgesamt 11 Monate, von denen jeweils 3 Monate für die Mutter und 3 Monate für den Vater zu 30% zulasten INPS bezahlt werden (ohne Integration Arbeitgeber) und (neu!) weitere 3 Monate bezahlt zu 30% zulasten INPS nochmals zusätzlich von einem oder beiden Elternteilen genutzt werden können.

Eine weitere Neuerung diesbezüglich betrifft das Anreifen der Ferien und bezahlten Freistunden und des 13ten Monatsgehalt in dieser Zeit, welche im Zuge der vorherigen Richtlinien während des Elternurlaubs ausgeschlossen waren.

Dieselbe Regelung gilt auch für Alleinerziehende, d.h. die Gesamtdauer beträgt 11 Monate, wovon 9 Monate zu 30% durch die INPS bezahlt werden.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.

 

Anlagen

Eigenerklärung deutsch

Eigenerklärung italienisch