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Stempelsteuer (imposta di bollo) - Neue Fristen und Einzahlungsmodalitäten

(download als pdf)

 

Mit der Einführung der elektronischen Rechnungsstellung sind die gesetzlichen Fristen und Einzahlungsmodalitäten für die Stempelsteuer neu festgelegt worden.

 

Wir möchten Ihnen hiermit die wichtigsten Geschäftsfälle aufzeigen, die der Stempelsteuer unterliegen / nicht unterliegen und die neuen Modalitäten und Fristen für die Einzahlung erläutern.

Bezeichnung der Geschäftsfälle

V.P.R. 633/1972 (MwSt.-Gesetz) bzw.

andere gesetzliche Bezugsnorm

Stempelsteuer

2,00 Euro, sofern Rechnungsbetrag

> 77,47 Euro

Steuerbare Umsätze (imponibili)

 

Art. 1

Nein

Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse charge)

 

Art. 17, Abs. 6, Buchst. a)  bzw. a-ter)

Nein

 

Art. 74, Abs. 7 und 8

 

Nein

Steuerfreie Umsätze (esenti)

 

Art. 10

Ja

Außerhalb des Anwendungsbereiches der MwSt. (Fuori campo, escluso)

Art. 2, 3, 4, 5 und 7 bis 7-septies,

 

Ja (*)

Ja

 

Art. 15

 

Ja

Nicht steuerbare Umsätze (non imponibili)

 

 

- Exporte

Art. 8, Buchst. a) und b)

Nein

- Innergemeinschaftliche Lieferungen

Art. 41, 42 und 58, G.D. 331/1993

 

Nein

- Den Exporten gleichgestellte Umsätze

Art. 8-bis

 

Ja

- Umsätze gg. Gewohnheitsexporteuren

Art. 8, Buchst. c)

Ja

- Umsätze für internationale Dienstleistungen

Art. 9

 

Nein

Split payment, Spaltung der Zahlung der MwSt.

 

Art. 17-ter

Nein

Kleinstunternehmer (regime dei minimi)

 

Art. 1, Abs. 96-117, Gesetz 244/2007;

Ja

 

Art. 27, Abs. 1-2, G.D. 98/2011

 

Ja

Kleinunternehmer mit Pauschal­besteuerung (regime forfetario)

Art. 1, Abs. 54-89, Gesetz 190/2014

Ja

 

(*) Bezüglich den erbrachten, innergemeinschaftlichen Dienstleistungen (Art. 7-ter und 7-quater) gibt es unterschiedliche gesetzliche Auslegungen, ob die Stempelsteuer geschuldet ist.

 

 

Elektronische Rechnungen – Neue Fristen und Modalitäten für die Zahlung der Stempelsteuer

Für die ab 01.01.2019 ausgestellten elektronischen Rechnungen muss die Stempelsteuer trimestral, innerhalb 20. des auf das Trimester folgenden Monats entrichtet werden. Daraus ergeben sich folgende, neue Zahlungsfälligkeiten:

  1. Trimester am 20. April
  2. Trimester am 20. Juli
  3. Trimester am 20. Oktober
  4. Trimester am 20. Januar

Bei den elektronischen Rechnungen ist für die Stempelsteuer eine eigene Zeile vorgesehen. Die Agentur der Einnahmen stellt dem Steuerpflichtigen auf Basis dieser Informationen im geschützten Bereich „Fatture e Corrispettivi“ den geschuldeten Betrag des jeweiligen Trimesters zur Verfügung. Die Stempelsteuer kann entweder mittels Bankeinzug oder mittels Zahlungsvordruck F24 bezahlt werden.

 

Rechnungen bzw. Honorarnoten in Papierform – Modalitäten für die Entrichtung der Stempelsteuer

Jene Steuerpflichtigen, die nicht zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet sind (z.B. Kleinunternehmer mit Pauschalbesteuerung), können die Stempelsteuer weiterhin in Form einer Stempelmarke auf dem Original entrichten. Auf der Rechnungskopie müssen die Identifizierungsdaten der entsprechenden Stempelmarke angeführt werden (oder es kann eine Kopie der Rechnung/Honorarnote mit Stempelmarke angefertigt werden).

 

Hinweis:    Steuerpflichtige, die gesetzlich nicht zur elektronischen Rechnungsstellung verpflichtet sind, können freiwillig ihre Rechnungen oder Honorarnoten in elektronischer Form ausstellen (mit Ausnahme der Ärzte und sanitären Berufe). Die Stempelsteuer auf diese elektronischen Rechnungen oder Honorarnoten muss jedoch ausschließlich in elektronischer Form und nach den neuen, oben beschriebenen Modalitäten und Fristen entrichtet werden.

 

Für das Steuerjahr 2018 ist die Stempelsteuer innerhalb 30.04.2019 nach den bisherigen Modalitäten zu berechnen und zu bezahlen.  

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.