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Elektronische Übermittlung der Tageserlöse

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Mit Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2019 (NV 119/2018) wurde festgelegt, dass Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 400.000,00 Euro im Jahr 2018 ab dem 1. Juli 2019 zur elektronischen Übermittlung ihrer Tageseinnahmen (corrispettivi) verpflichtet sind.

 

Ab 1. Januar 2020 sind (nach den derzeitigen Bestimmungen) alle Unternehmen verpflichtet, unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes, ihre Tageseinnahmen elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

 

Für den elektronischen Versand der Tageseinnahmen müssen die Registrierkassen entsprechende technische Voraussetzungen haben, deswegen empfehlen wir allen Unternehmen mit Tageserlösen, sich rechtzeitig mit ihrem Kassenlieferant in Verbindung zu setzen, um eine eventuelle Aufrüstung zu besprechen, bzw. Angebote für eine neue Registrierkasse einzuholen und zu prüfen.

 

Wichtig:         Damit der elektronische Versand der Tageseinnahmen durchgeführt werden kann, muss im Portal der elektronischen Rechnung des Unternehmens (Fatture & Corrispettivi) die entsprechende Registrierkasse aktiviert werden. Wir können nach entsprechender Beauftragung diese Aktivierung für Sie durchführen.  

 

Unklar ist derzeit noch die Handhabung dieser elektronischen Übermittlung der Tageserlöse, wenn ein Unternehmen Steuerquittungen („ricevute fiscali“) ausstellt. Eine aktuell noch ausstehende Ministerialverordnung sollte die Modalitäten der Übermittlung für diesen Fall klären. Es ist davon auszugehen, dass sie über ein eigenes Webportal der Agentur der Einnahmen zu erfolgen hat.

 

Für die technische Aufrüstung oder den Ankauf einer neuen Registrierkasse hat der Gesetzgeber eine Steuergutschrift (credito d’imposta) von 50% der Kosten vorgesehen, mit einer Obergrenze von 50,00 Euro bei Anpassung bzw. 250,00 Euro bei Neuanschaffung.

 

Damit die Steuergutschrift (mit Zahlungsformular F24) für die Verrechnung von jeglichen Steuerzahlungen verwendet werden kann, muss eine Rechnung mit genauer Beschreibung vorliegen und die Bezahlung muss ausschließlich mit nachvollziehbaren Zahlungsmitteln durchgeführt worden sein. Barzahlungen sind somit nicht zulässig! Die Verrechnung kann in der ersten darauffolgenden MwSt.-Abrechnungsperiode erfolgen, in der die Rechnung für die Anpassung bzw. den Ankauf verbucht und bezahlt worden ist. Das entsprechende Zahlungsformular F24 darf nur mittels Entratel oder Fisconline übermittelt werden, nicht über Homebanking oder andere elektronische Kanäle.

 

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.