Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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Aufschub Zahlungstermine Steuererklärung

 

Am 29. Juni wurde (endlich) das Gesetz veröffentlicht, mit welchem der Zahlungsaufschub für die Steuererklärung 2018 genehmigt wurde. In den letzten Wochen hat es in Bezug auf diesen Zahlungsaufschub einige Unsicherheiten gegeben. Die endgültigen Zahlungstermine sind demnach folgende:

 

Privatpersonen und Subjekte, für welche die Zuverlässigkeitsindizes ISA nicht anwendbar sind:

  • 1. Juli 2019
  • 31. Juli 2019 – mit Zinsaufschlag 0,4%

 

Unternehmen und Freiberufler, für welche die neuen Zuverlässigkeitsindizes ISA für das Jahr 2018 anwendbar sind:

  • 30. September 2019

Es wird davon ausgegangen, dass in diesem Falle die Zahlung bis 30. Oktober 2019 mit Zinsaufschlag 0,4% durchgeführt werden kann. Diese Möglichkeit muss allerdings noch bestätigt werden.

 

Auch wurden mittlerweile folgende Punkte in Zusammenhang mit diesem Zahlungsaufschub geklärt:

  • Unternehmen mit Erträgen von über € 5.164.569 dürfen den Zahlungsaufschub nicht beanspruchen, da sie nicht den Zuverlässigkeitsindizes ISA unterliegen.
  • Gesellschafter von Personengesellschaften, Freiberuflersozietäten und Kapitalgesellschaften mit Transparenzbesteuerung, welche obigen Indizes unterliegen, dürfen den Zahlungsaufschub ebenfalls beanspruchen.
  • Landwirte dürfen den Zahlungsaufschub grundsätzlich nicht beanspruchen, da sie kein Unternehmereinkommen erzielen und somit nicht den Zuverlässigkeitsindizes ISA unterliegen.
  • Kleinunternehmer mit Pauschalsystem („contribuenti minimi“ und „contribuenti forfetari“) dürfen die Verlängerung des Zahlungstermins beanspruchen (in den meisten Fällen haben diese Subjekte die Zahlung allerdings bereits vorgenommen).

 

Wir haben unsere Mandanten bereits vorab über den im Einzelfall geltenden Zahlungstermin informiert und die notwendigen Vorbereitungen erledigt.

 

Elektronische Übermittlung der Tageserlöse

 

Mit 1. Juli ist bekanntlich die Verpflichtung für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über € 400.000 in Kraft getreten, die Tageseinnahmen (sog. „corrispettivi“) telematisch an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Ab 1. Januar 2020 gilt diese Verpflichtung für alle Unternehmen, unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Wir haben mit Kundeninfo 4-2019 bereits darüber informiert.

 

Angesichts der großen Schwierigkeiten in Bezug auf die praktische Umsetzung dieser Neuerung (mangelnde Verfügbarkeit von telematischen Registrierkassen, Probleme bei der Installation und technischen Anbindung, Probleme mit der Datenverbindung usw.) hat die Agentur der Einnahmen nun reagiert und mit Rundschreiben 15/E vom 29.06.2019 und Pressemitteilung vom 29.06.2019 folgendes festgelegt:

  • Die Strafen in Zusammenhang mit dieser neuen Verpflichtung werden bis 31.12.2019 ausgesetzt.
  • Unternehmen, welche noch nicht über eine telematische Registrierkasse verfügen, können die Übermittlung der Tageseinnahmen innerhalb des Folgemonats über das Web-Portal der Agentur der Einnahmen erledigen. Die entsprechende Software muss noch zur Verfügung gestellt werden. In diesem Falle können bis Jahresende weiterhin Kassabelege („scontrini“) und Steuerquittungen („ricevute fiscali“) ausgestellt werden.
  • Unternehmen, welche bereits über eine telematische Registrierkasse verfügen, aber Probleme bei der Übermittlung der Daten haben, können die Übermittlung derselben ebenfalls bis zum Folgemonat nach Durchführung der Operationen vornehmen, ohne Strafen zu unterliegen.

 

Wir erinnern nochmals daran, dass ab 1. Januar 2020 alle Unternehmen (unabhängig von der Höhe des Umsatzes), welche bisher Kassabelege („scontrini“) oder Steuerquittungen („ricevute fiscali“) ausgestellt haben, zur telematischen Übermittlung der Tageseinnahmen verpflichtet sind. Wir raten deshalb dazu, frühzeitig Kontakt mit einem Lieferanten von telematischen Registrierkassen aufzunehmen. Die Erfahrung der letzten Wochen hat gezeigt, dass von der Bestellung bis zu Installation/Inbetriebnahme viel Zeit verstreichen kann.

 

Neuerung elektronische Rechnungen ab 1. Juli 2019

 

Ab 1. Juli gelten neue Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Rechnungen, nachdem der Übergangszeitraum von 6 Monaten verstrichen ist. Diese Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden:

  • Die elektronische Rechnung muss innerhalb von 12 Tagen nach Umsatzerbringung ausgestellt und übermittelt werden (im ersten Semester 2019 konnte die Übermittlung bis zum Termin der Mwst-Abrechnung erfolgen).
  • Als Rechnungsdatum ist das Datum der Umsatzerbringung anzuführen, als Ausstellungsdatum der Rechnung gilt das Datum der Versendung an die Plattform SDI. Dementsprechend ist ab 1. Juli zwischen Datum der Umsatzerbringung und Ausstellungsdatum der Rechnung zu unterscheiden. Die Mwst-Abrechnung muss mit Bezug auf das Datum der Umsatzerbringung vorgenommen werden, weshalb sich in der Praxis der Rechnungsstellung und    –verbuchung kaum etwas ändern wird.
  • An der sog. „aufgeschobenen“ Fakturierung ändert sich nichts. Das bedeutet, dass bei Verkäufen, welche durch Lieferscheine dokumentiert werden, die Rechnung weiterhin bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt werden kann. Die Rechnung muss aber (wie bisher) in der Mwst-Abrechnung des Bezugsmonats (=Monat der Ausstellung des Lieferscheines) berücksichtigt werden.
  • Unklar ist derzeit noch, ob auch in Zukunft die Chronologie der fortlaufenden Nummerierung der Rechnungen mit dem Datum der Umsatzerbringung gewährleistet sein muss. Durch die Möglichkeit der Übermittlung innerhalb von 12 Tagen ab Umsatzerbringung kann es diesbezüglich Probleme bei der Chronologie geben (vor allem, wenn Sofortrechnungen und aufgeschobene Rechnungen ausgestellt werden). Diesbezüglich ist noch mit Klarstellungen der Agentur der Einnahmen zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass es in diesen Fällen keine Beanstandungen gibt (da es sich um reine Formfehler handelt), sofern die Rechnungen in die Mwst-Abrechnung des Monats der Umsatzerbringung einfließen.

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.