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Neue Wachstumsverordnung in Kraft getreten

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Die sog. Wachstumsverordnung (DL Nr. 34 vom 30. April 2019) ist nach der Ratifizierung durch den Senat in das Gesetz Nr. 58 vom 28. Juni 2019 umgewandelt und mit 30. Juni 2019 in Kraft getreten. Für einzelne Sachverhalte sind unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

Anbei die wichtigsten und interessantesten Inhalte aus steuerlicher Sicht.

 

Wiedereinführung der Sonderabschreibungen (super-ammortamento)

Die Sonderabschreibungen sind für das Zeitfenster 01.04.2019 bis 31.12.2019 (rückwirkend) wieder eingeführt worden. Die Investitionsbeihilfe besteht konkret darin, dass um 30% höhere steuerliche Abschreibungen in Abzug gebracht werden können. Diese höheren Abschreibungen gelten sowohl für Unternehmen als auch für Freiberufler, die im genannten Zeitraum neue Wirtschaftsgüter (z.B. Anlagen, Maschinen, Möbel und Einrichtungsgegenstände, Büromaschinen, Lkw, usw.) erwerben oder mittels Leasing nutzen.

Die Übergabe der neuen Investitionsgüter kann bis 30.06.2020 erfolgen, sofern innerhalb Dezember 2019 eine Anzahlung von 20% geleistet wird.

 

Von der Investitionsbeihilfe ausgeschlossen bleiben erneut Immobilien, Pkw, immaterielle Anlagegüter, Konsumgüter und jene Wirtschaftsgüter, die einen Abschreibesatz von weniger als 6,5% aufweisen. 

 

Wichtig:         Bei dieser Auflage der Sonderabschreibungen wurde erstmals eine Investitionsgrenze von 2,5 Millionen Euro festgelegt.

 

 

Schrittweise Reduzierung der Körperschaftssteuer (IRES) für reinvestierte Unternehmensgewinne („Mini-Ires“)

Für Kapitalgesellschaften, die ihre Gewinne nicht an die Gesellschafter ausschütten und den Rücklagen der Gesellschaft zuführen, ist eine schrittweise Reduzierung der Körperschaftssteuer (IRES) vorgesehen. Der reduzierte Steuersatz wird somit nur auf den Teil der Gewinne berechnet, der effektiv den Reserven zugewiesen wird, für alle anderen Verwendungszwecke gilt auch in Zukunft weiterhin der Steuersatz von derzeit 24 Prozent.

Für die Jahre 2019 bis 2022 sind folgende schrittweisen Reduzierungen der Körperschaftssteuer vorgesehen: 2019 (22,5 Prozent), 2020 (21,5 Prozent), 2021 (21 Prozent), 2022 (20,5 Prozent) und ab 2023 (20 Prozent).

 

 

Höhere steuerliche Abzugsfähigkeit der Gemeinde­immobiliensteuer (GIS) bei gewerblich genutzten Immobilien

Mit der Wachstumsverordnung wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) bei gewerblich genutzten Immobilien erhöht. Bereits im Jahr 2019 kann die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) im Ausmaß von 50% vom betrieblichen Einkommen abgezogen werden, in den Jahren 2020 und 2021 ist eine Abzugsfähigkeit von 60% und ab 2022 eine Abzugsfähigkeit von 70% vorgesehen. Ab dem Jahr 2023 ist die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS) bei gewerblich genutzten Immobilien dann zu 100% von der Einkommenssteuer abzugsfähig.

Bislang konnte die Gemeindeimmobiliensteuer bei gewerblich genutzten Immobilien lediglich im Ausmaß von 20% von der Bemessungsgrundlage der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.

Für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) bleibt die Gemeinde-immobiliensteuer (GIS) weiterhin nicht abzugsfähig.

 

 

Steuergutschrift für die Teilnahme an internationalen Messeveranstaltungen

Für Klein- und Mittelbetriebe wird eine Steuergutschrift für die Teilnahme an internationalen Messeveranstaltungen eingeführt. Begünstigt werden die Kosten für den Aufbau und die Miete des Standes, sowie die dazu gehörenden Werbemaßnahmen.

Die Steuergutschrift beträgt 30% der anerkannten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 60.000,00 Euro, im Rahmen der staatlich veranschlagten Mittel. Die Steuergutschrift kann ausschließlich über den Zahlungsvordruck F24 verrechnet werden.

 

Wichtig:         Diese Begünstigung fällt in die sogenannte “De-minimis-Regelung”, wonach in einem Dreijahreszeitraum nicht mehr als 200.000,00 Euro an Förderungen an ein Unternehmen gewährt werden dürfen.

 

 

Neuerungen bei den Steuerpflichtigen mit Pauschalbesteuerung (regime forfetario), die Angestellte oder Mitarbeiter beschäftigen

Mit dem staatlichen Haushaltsgesetz 2019 sind die Zugangsvoraussetzungen für die Anwendung des begünstigten Steuerregimes (regime forfetario) gelockert worden.

Mit der neuen Wachstumsverordnung wurde nun aber festgelegt, dass Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung - sobald sie Angestellte oder Mitarbeiter beschäftigen – auch die Pflichten eines Steuersubstitutes (sostituto d’imposta) übernehmen müssen. Konkret bedeutet dies, dass sie für ihre Angestellten oder Mitarbeiter die Steuereinbehalte (ritenute) berechnen und mit Zahlungsformular F24 einzahlen müssen, bzw. zur Abfassung der Substitutenerklärung (Mod. 770) verpflichtet werden. Unter diesem Aspekt sind Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung jenen mit ordentlicher (normaler) Besteuerung gleichgestellt worden.

 

Wichtig:         Sofern Steuerpflichtige mit Pauschalbesteuerung ab 01.01.2019 Angestellte oder Mitarbeiter beschäftigt haben, müssen die Steuereinbehalte rückwirkend berechnet und in Form von drei Raten mit gleichbleibenden Beträgen nachgezahlt werden.

 

 

Bauträger – Steuerliche Begünstigungen für den Ankauf von Gebäuden, die abgerissen, wiederaufgebaut oder saniert werden

Bauträger können bis zum 31.12.2021 beim Ankauf von Wohn- und gewerblichen Gebäuden (interi fabbricati) eine reduzierte Fixgebühr von jeweils 200,00 Euro für die Register-, Hypothekar- und Katastersteuer anwenden, sofern das entsprechende Gebäude innerhalb von 10 Jahren abgerissen, wiederaufgebaut und mindestens 75% des Bauvolumen (nach Fertigstellung) veräußert wird.

Die reduzierten Übertragungsgebühren gelten auch für Bauträger, die bauliche Maßnahmen im Sinne des Art. 3, Abs. 1, Buchst. b), c) oder d) des DPR 380/2001 (außerordentliche Instandhaltungen, Restaurierungs- oder Sanierungsarbeiten) durchführen.

 

Voraussetzung ist, dass beim Wiederaufbau die Bestimmungen zum Erdbebenschutz eingehalten werden und das Gebäude eine hohe Energieeffizienz (Energieklasse A oder B) aufweist. Eine Veränderung des Bauvolumens ist zulässig, sofern die urbanistischen Bestimmungen eingehalten werden.

 

 

Neuerungen bei der Besteuerung von nicht kassierten Wohnungsmieten

Bis dato mussten die Vermieter von Wohnungen auch die nicht kassierten Mieten in ihrer Steuererklärung zur Gänze besteuern, bis das gerichtliche Räumungsverfahren (procedimento giurisdizionale di convalida di sfratto per morosità del conduttore) abgeschlossen war. Erst nach Abschluss dieses Räumungsverfahrens konnte mit einer Steuergutschrift die bezahlte, aber nicht geschuldete Einkommenssteuer gutgeschrieben werden.

 

Wichtig:        Die neue Wachstumsverordnung bringt eine wichtige Neuerung zu Gunsten der Vermieter, denn diese müssen nicht mehr den Abschluss des langwierigen Räumungsverfahrens abwarten, sondern können bereits ab Zustellung der Räumungsklage (intimazione di sfratto per morosità) bzw. der entsprechenden Zahlungsaufforderung (ingiunzione di pagamento) die nicht kassierten Mieten von der Besteuerung ausschließen.

 

 

Eine weitere Neuerung betrifft die Besteuerung von Wohnungsmieten, die zu einem späteren Zeitpunkt kassiert werden, aber einen vorangehenden Besteuerungszeitraum betreffen: für diese im Nachhinein kassierten Mieten wird ein Durchschnittssteuersatz angewandt, der auf die Hälfte des Einkommens des vorangehenden Zweijahreszeitraumes ermittelt wird.

 

 

„Ökobonus“ für die Verschrottung und den Ankauf von Motorrädern

Die aktuellen steuerlichen Anreize für den Ankauf von Elektro- und Hybridfahrzeugen werden auf Motorräder (auch mit Leistung über 11 KW) und Kleinstwagen (microcar) ausgeweitet.

 

Die Prämie von max. 30% des Kaufpreises (bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro) betrifft alle Motorräder der Kategorien L1e, L2e, L3e, L4e, L5e, L6e oder L7e.

 

Wichtig:        Um in den Genuss der Prämie zu kommen muss neben dem Ankauf (oder Leasing) eines neuen Motorrades gleichzeitig ein Motorrad der Kategorie Euro 0, 1, 2 oder 3 verschrottet werden.

Das zu verschrottende Motorrad muss mindestens 12 Monate auf den Namen des Käufers oder eines zusammenlebenden Familienmitgliedes eingetragen gewesen sein.

 

 

Neue Fristen für den elektronischen Versand der Steuererklärungen

Für alle Steuerpflichtigen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, wurde die Frist für den elektronischen Versand der Steuererklärungen (Einkommenssteuer und regionale Wertschöpfungssteuer) vom 30.09. auf den 30.11. aufgeschoben. Für Steuerpflichtige mit verschobenem Geschäftsjahr wurde die Frist vom letzten Tag des neunten auf den letzten Tag des elften Monats nach Bilanzstichtag aufgeschoben.

Diese neuen Fristen sind als ständige Regelung eingeführt worden und gelten bereits für die Steuerperiode 2018 (Mod. REDDITI 2019).

Die Auszahlung von Steuerguthaben aus den Steuererklärungen (rimborsi) wird sich durch diese neuen Fristen entsprechend verzögern.

 

Wichtig:         Einige steuerrechtliche Pflichten, die an den Versandtermin der Steuererklärungen geknüpft sind, müssen an diese neuen Fristen angepasst werden, wie beispielsweise die Fristen für den Druck des Journals, des Inventarbuches oder des Buches der abschreibbaren Güter.

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.