Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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Elektronische Rechnungen – Bitte beachten Sie die Fristen für die korrekte Rechnungsstellung

 

Mit der Einführung der elektronischen Rechnung muss in Bezug auf das Rechnungsdatum zwischen dem Leistungsdatum und dem Ausstellungsdatum unterschieden zwischen:

  • Leistungsdatum:

    • Bei Lieferung von Waren oder Gütern: es zählt das Datum der durchgeführten Lieferung (Warenbegleitdokument, ddt., „Lieferschein“);
    • Bei der Erbringung von Dienstleistungen: es zählt das Datum, wann die Dienstleistung erbracht oder die Zahlung durchgeführt wurde.

  • Ausstellungsdatum: Das Datum des effektiven Versandes oder des Hochladens der Rechnung auf die Plattform SdI (Sistema di interscambio).

 

WICHTIG:       Eine Rechnung gilt erst dann als ausgestellt, wenn sie an die Plattform (SdI) verschickt worden ist. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass elektronische Rechnungen spätestens innerhalb von                                  12 Kalendertagen ab dem Leistungsdatum (erfolgte Lieferung der Ware, bzw. Abschluss / Zahlung der Dienstleistung) an das SdI versendet werden müssen, ansonsten eine verspätete Rechnungsstellung (mit dem Risiko von Strafen und Zinsen) vorliegt.

BEISPIEL:       Ein Unternehmer (mit monatlicher MwSt.-Abrechnung) führt am 26. September 2019 eine Warenlieferung an seinen Kunden durch. Die entsprechende elektronische Rechnung muss spätestens innerhalb 8. Oktober 2019 mit Angabe des Leistungsdatums 26. September 2019 erstellt und an die Plattform (SdI) versendet werden. Dieser Umsatz fällt (auch wenn der effektive Versand am 8. Oktober 2019 erfolgen sollte) noch in die MwSt.-Abrechnung des Monats September 2019, weil das Leistungsdatum noch den Monat September 2019 betrifft.

 

Die Agentur der Einnahmen hat mittlerweile auch geklärt, dass bei Verkäufen von Waren alle Lieferungen eines Monats mit Leistungsdatum Monatsende als Sammelrechnung verrechnet werden können (sog. „fatturazione differita“).

 

Ab 1. Oktober 2019 sind für Steuerpflichtige mit monatlicher MwSt.-Abrechnung die reduzierten Strafen für eine verspätete Rechnungsstellung weggefallen. Ab sofort gelten die Strafen in voller Höhe (90% bis 180% der geschuldeten MwSt. der jeweiligen Rechnung, bzw. € 250,00 bis € 2.000,00, sofern die verspätete Rechnungsstellung nicht die Höhe der geschuldeten MwSt. verändert).

 

Damit eine periodengerechte Verbuchung und Abrechnung der MwSt. gewährleistet werden kann, ersuchen wir unsere Kunden höflich und ohne Ausnahmen, die elektronischen Rechnungen spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen ab dem Leistungsdatum an das SdI zu versenden.

 

Elektronische Übermittlung der Tageserlöse: der Kassenabschluss muss innerhalb desselben Tages erfolgen

 

Mit 1. Juli 2019 ist die Pflicht für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von über € 400.000 in Kraft getreten, die Tageseinnahmen (sog. „corrispettivi“) telematisch an die Agentur der Einnahmen zu übermitteln. Ab 1. Januar 2020 gilt diese Pflicht für alle Unternehmen, unabhängig von der Höhe des Umsatzes. Wir haben mit Kundeninfo 4-2019 und 09-2019 darüber informiert.

 

WICHTIG:       Wir erinnern daran, dass der Kassenabschluss unbedingt innerhalb desselben Tages gemacht werden muss, ansonsten die Tageserlöse des Vortages in jene des nachfolgenden Tages einfließen und die Tageserlöse dadurch nicht korrekt an das SdI übermittelt werden. Dies hat zur Folge, dass die Tageserlöse nicht periodengerecht verbucht und die MwSt. nicht korrekt abgeführt wird.

TIPP:               Sprechen Sie eventuell mit Ihrem Kassenlieferanten, ob ein automatischer Kassenabschluss am Tagesende eingerichtet werden kann, bzw. organisieren Sie betriebsintern den Kassenabschluss so, dass er am selben Tag sicher gewährleistet wird.

 

Aktualisierung der anagrafischen Daten im TIC (Tieni il Conto)

 

Wir bitten jene Kunden, die ihre Fakturierung mittels der von unserer Kanzlei zur Verfügung gestellten Software (TIC) abwickeln,  eventuelle Änderungen bei den anagrafischen Daten (z.B. Wohnsitz, Unternehmenssitz, usw.) nicht selbst durchzuführen, sondern ihrer Ansprechsperson bei TAKTIVA mitzuteilen. Wir werden daraufhin diese Änderungen in den Einstellungen des TIC vornehmen. Vor allem bei den anagrafischen Daten von Einzelunternehmen werden öfters ungenaue Angaben gemacht, weil zwischen Inhaber (Vor- und Zuname), Bezeichnung (ditta) oder Rechtsform nicht richtig unterschieden wird.

 

WICHTIG:       Eventuelle Änderungen bei den anagrafischen Daten müssen auch an die Agentur der Einnahmen, das Handelsregister, u.a. mitgeteilt werden. Wir ersuchen Sie deswegen höflich, uns rechtzeitig darüber zu informieren, sodass die elektronischen Meldungen fristgerecht durchgeführt werden können.

 

Werbebonus (bonus pubblicità)

 

Mit Nachtragshaushalt 2017 (Eilverordnung 50/2017) wurde ein Bonus für Werbe-ausgaben in Form eines Steuerguthabens für Unternehmen und Freiberufler eingeführt. Der Bonus findet nur Anwendung, wenn die Werbeausgaben für inländische Print- und Onlinemedien, Fernsehen oder Radio um mindestens 1% höher sind als die Ausgaben derselben Werbekategorie im Vorjahreszeitraum.

 

Für den Bonus zugelassen sind ausschließlich die Kosten für Werbeanzeigen oder    -schaltungen. Die Kosten für die Gestaltung, Grafik, Vermittlung oder Personalsuche sind ausgeschlossen. Das Steuerguthaben beträgt 75% bis 90% der Kosten, die über jenen des Vorjahres liegen, aber nur innerhalb der staatlich veranschlagten Haushaltsmittel. Bis 31.10.2019 können jene Steuerpflichtige, welche die Voraussetzungen erfüllen, einen entsprechenden Antrag (Vormerkung) für das Jahr 2019 über das elektronische Portal der Agentur der Einnahmen einreichen. Innerhalb 31.01.2020 muss die entsprechende Ersatzerklärung über die tatsächlich durchgeführten Ausgaben eingereicht werden.

 

Die Erfahrungen des Vorjahres haben gezeigt, dass aufgrund der restriktiven Durchführungsbestimmungen und des bürokratischen Aufwandes für viele Unternehmen und Freiberufler dieser Werbebonus nicht interessant ist. Nur bei wirklich signifikanten Steigerungen der Werbeausgaben ist eine Prüfung der Voraussetzungen sinnvoll, sodass der Werbebonus auch tatsächlich die Kosten für die Prüfung der Voraussetzungen und der Ansuchen abdeckt.

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.