Mit Einführung der elektronischen Rechnungen müssen die Bestimmungen für eine korrekte Verbuchung der Eingangsrechnungen am Jahresende besonders beachtet werden, um einen periodengerechten Abzug der MwSt. (Vorsteuerabzug) zu gewährleisten. Ausschlaggebend für eine periodengerechte Zuordnung des MwSt.-Abzuges ist das Erhaltsdatum der Rechnung, das über die SDI-Plattform eindeutig nachgewiesen wird.
Aus praktischer Sicht müssen bei den Eingangsrechnungen (mit Abzug der MwSt.) folgende Fälle unterschieden werden:
- Eingangsrechnungen, welche im Monat Dezember 2019 erhalten (lt. Datum SDI) und verbucht werden: Die MwSt. wird in der Abrechnungsperiode des Monats Dezember 2019 (bzw. im IV. Trimester 2019) berücksichtigt.
TIPP: Wir empfehlen deshalb DRINGEND, alle im Dezember 2019 erhaltenen Rechnungen auch noch im Monat Dezember 2019 zu verbuchen, sodass eine umständliche und fehleranfällige Handhabung des MwSt.-Abzuges im Rahmen der MwSt.-Jahreserklärung vermieden werden kann.
- Eingangsrechnungen, welche im Monat Januar 2020 erhalten werden (lt. Datum SDI), aber ein Rechnungsdatum Dezember 2019 aufweisen: Die MwSt. muss in der Abrechnungsperiode des Monats Januar 2020 (bzw. I. Trimesters 2020) abgezogen werden. Die Verbuchung dieser Rechnungen erfolgt demnach erst im Jahr 2020. Bei doppelter Buchführung müssen diese Rechnungen zudem als „zu erhaltende Rechnungen“ abgegrenzt werden.
Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass für einen korrekten und periodengerechten Abzug der MwSt. das Datum entscheidend ist, an welchem die Rechnungen über die SDI-Plattform eingehen und die Rechnungen in der Buchhaltung aufgezeichnet werden.
Fehlerhafte Zuordnungen des MwSt.-Abzuges werden von der Finanzverwaltung mit empfindlichen Geldstrafen belangt, weil ein fehlerhafter MwSt.-Abzug auch eine fehlerhafte MwSt.-Jahreserklärung bedeutet. Hier ist also erhöhte Vorsicht geboten.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.