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Staatliches Haushaltsgesetz 2020 in Kraft getreten

(download als pdf)

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 160 vom 27.12.2019 ist im Amtsblatt der Republik vom 30.12.2019 veröffentlicht worden und mit 01.01.2020 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

In der Folge in Form einer Zusammenfassung der erste Teil der wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes und der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz.

Der zweite Teil der Neuerungen folgt in den nächsten Tagen.

 

Einschränkungen beim Pauschalsystem (regime forfetario) für Unternehmer und Freiberufler

Die mit dem Haushaltsgesetz 2015 eingeführte Pauschalbesteuerung von 15% (bzw. 5% bei Neugründung in den ersten fünf Jahren) und mit Haushaltsgesetz 2019 gelockerten Zugangsvoraussetzungen sind eingeschränkt worden. Das begünstigte Steuerregime können nun NICHT mehr Unternehmer und Freiberufler anwenden, die im Vorjahr ein Einkommen von mehr als 30.000,00 Euro aus Arbeitnehmertätigkeit und gleichgestellten Einkommen (z.B. Pensionen) bezogen haben. Zudem wurde eine Obergrenze von 20.000,00 Euro für Vergütungen an Angestellte und Mitarbeiter eingeführt.

Das Pauschalsystem sieht eine Befreiung von der MwSt. und allen damit zusammenhängenden Pflichten vor, allerdings bleibt die MwSt. im Einkauf weiterhin nicht abzugsfähig. Bei Freiberuflern werden bei den ausgestellten Honorarnoten aufgrund der Ersatzbesteuerung keine Steuereinbehalte (ritenute d’acconto) angewandt.

Subjekte, die Beteiligungen an Personengesellschaften, Sozietäten oder an Familienunternehmen halten, können das Pauschalsystem nicht anwenden. Das Halten von Beteiligungen an GmbHs ist zulässig, solange nicht eine Mehrheitsbeteiligung vorliegt. Um eine Scheinselbständigkeit möglichst zu unterbinden, darf man nicht vorwiegend gegenüber einem Auftraggeber tätig sein, mit dem man in den letzten zwei Jahren ein Arbeitsverhältnis hatte.

Das Haushaltsgesetz 2020 sieht die elektronische Rechnungsstellung für Anwender des Pauschalsystems nicht zwingend vor, bei freiwilliger Anwendung reduzieren sich aber die Fristen für die Nachschätzung um 1 Jahr.

 

Ersatzsteuer von 20% (flat tax) für Kleinunternehmen und Freiberufler abgeschafft

Die begünstigte Ersatzbesteuerung für Einzelunternehmer und Freiberufler mit Erträgen bzw. kassierten Honoraren von 65.001,00 Euro bis 100.000,00 Euro, die alternativ zur ordentlichen (progressiven) Besteuerung eingeführt hätte werden sollen, wurde vorzeitig wieder abgeschafft und ist somit nie in Kraft getreten.

 

Verlängerung der Steuerabzüge für energetische Sanierungen, Umbau- und Wiedergewinnungs­arbeiten, Möbel- und Haushaltsgeräte, Gartengestaltungen

Die Steuerabzüge für energetische Sanierungen, für Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten, für Möbel und Haushaltsgeräte sind für das Jahr 2020 verlängert worden. Die Voraussetzungen, Höhe und Sachverhalte der Steuerabzüge sind gegenüber dem Jahr 2019 unverändert geblieben.

Mit dem Dekret „Milleproroghe“ ist auch der Steuerabzug für die Neuanlage oder Instandhaltung von Grünflächen im Ausmaß von 36% und einer Ausgabensumme von max. 5.000,00 Euro verlängert worden.

 

Neuer Steuerabzug von 90 % für die Sanierung von Gebäudefassaden

Für ordentliche und außerordentliche Sanierungen von Gebäudefassaden ist ein Steuerabzug in Höhe von 90% ohne Ausgabengrenze eingeführt worden. Der Steuerabzug muss auf 10 Jahre aufgeteilt werden.

Die Ausgaben betreffen z.B. Malerarbeiten, Verputzarbeiten und Balkone. Sollten z.B. die Verputzarbeiten mehr als 10% der Gebäudefassade betreffen, so spricht man von einer energetischen Sanierung der Gebäudehülle, wobei dann aber die steuerlichen Höchstwerte und Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) für energetische Sanierungen angewandt werden. Ausgeschlossen sind Fenster, Dach- und Regenrinnen, Kabel und Leitungen.

Die Gebäude müssen sich in Ortsgebieten befinden mit einer urbanistischen Einordnung in den Zonen A (Ortskern) oder B (Auffüllzone).

Der Steuerabzug für Fassadensanierungen gilt auch für gewerbliche Immobilien, allerdings im reduzierten Maß von 50%. Die Gebäudefassaden von Gast- und Hotelbetrieben sind ausgeschlossen.

 

Rabatt in Höhe des Steuerabzuges für energetische Sanierung in den Rechnungen der ausführenden Unternehmen (Handwerker)

Die mit der Wachstumsverordnung (DL 34/2019) eingeführte Bestimmung, dass Handwerker in den Rechnungen ihrer Kunden den Rabatt in der Höhe der steuerlichen Begünstigung für energetische Sanierung sofort gewähren können, wurde auf umfangreiche energetische Sanierungsarbeiten (mind. 200.000,00 Euro) in Kondominien beschränkt.

 

Sonderabschreibungen

Die Sonderabschreibungen (super-ammortamento) von 130% werden ab dem Jahr 2020 in eine Steuergutschrift (credito d’imposta) umgewandelt. Der steuerliche Vorteil besteht nicht mehr in Form von höheren Abschreibungen (+30%), sondern in einer verrechenbaren Steuergutschrift in Höhe von 6% mit einer Ausgabensumme von max. 2 Mio. Euro. Die Steuergutschrift kann mit anderen Steuern und Sozialabgaben mittels Zahlungsformular F24, aufgeteilt auf 5 Jahre, verrechnet werden. Erste Berechnungen haben gezeigt, dass die neue Steuergutschrift im Vergleich zu den Sonderabschreibungen nachteilig ist, besonders bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter einen hohen Grenzsteuersatz bei der Einkommenssteuer aufweisen.

Die neue Steuergutschrift können auch Unternehmen mit Pauschalbesteuerung (regime forfetario) und Landwirte mit Besteuerung anhand der Katastererträge anwenden.

 

Hyper-Abschreibungen

Die Hyper-Abschreibungen (iper-ammortamento) für technologische Investitionen im Bereich der digitalen Automation („Industrie 4.0“) werden ab dem Jahr 2020 in Steuergutschriften (credito d’imposta) umgewandelt. Bei einer Investitionssumme bis 2,5 Mio. beträgt die Steuergutschrift 40%, bei einer Investitionssumme zwischen 2,5 Mio. und 10 Mio. beträgt die Steuergutschrift 20%. Bei Ankauf von immateriellen Anlagegütern (z.B. Software) beträgt die Steuergutschrift 15% mit einer Ausgabengrenze von max. 700.000,00 Euro. Die Steuergutschriften können mit anderen Steuern und Sozialabgaben mittels Zahlungsformular F24, aufgeteilt auf 5 Jahre, verrechnet werden. Erste Berechnungen haben gezeigt, dass auch bei den Hyper-Abschreibungen die neue Steuergutschrift im Vergleich zur bisherigen Begünstigung nachteilig ist, besonders stark bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften, bei denen die Gesellschafter einen hohen Grenzsteuersatz bei der Einkommenssteuer aufweisen.

 

Aufwertung von Baugrundstücken, landwirtschaftlichen Grundstücken und Beteiligungen

Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie nicht gewerbliche Körperschaften können die zum 01.01.2020 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer neuerlich aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Innerhalb 30.06.2020 muss eine beeidete Schätzung erstellt und die Ersatzsteuer bezahlt werden. Für Grundstücke, wesentliche und nicht wesentliche Beteiligungen beträgt die Ersatzsteuer einheitlich 11%. Für die Zahlung der Ersatzsteuer ist eine Ratenzahlung vorgesehen.

 

Neuauflage für die Privatisierung von betrieblich genutzten Immobilien des Einzelunternehmers (estromissione)

Einzelunternehmer haben erneut die Möglichkeit, Betriebsimmobilien in steuerlich begünstigter Form zu privatisieren, d.h. dem Privatvermögen des Unternehmers zuzuführen. Für diese Privatisierung ist eine Ersatzsteuer von 8% auf die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie und dem steuerlich anerkannten Wert geschuldet, welche zu 60% innerhalb 30.11.2020 und zu 40% innerhalb 30.06.2021 zu bezahlen ist. Der Wert der Immobilie kann auf Basis des aufgewerteten Katasterwertes ermittelt werden. In vielen Fällen ist die MwSt. bei dieser Privatisierung nicht geschuldet, das muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Neuauflage für die steuerliche Aufwertung von Betriebsgütern

Für Kapitalgesellschaften wird erneut die Möglichkeit eingeführt, die in der Bilanz des Jahres 2018 gehaltenen und in der Bilanz zum 31.12.2019 ausgewiesenen Betriebsgüter durch Zahlung einer Ersatzsteuer aufzuwerten. Die Ersatzsteuer beträgt 12% für abschreibbare Anlagen und 10% für nicht abschreibbare Anlagen.

Steuerlich ist die Aufwertung ab dem 3. Geschäftsjahr nach Durchführung derselben wirksam. Die buchhalterische Aufwertungsreserve kann durch Zahlung einer zusätzlichen Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden.

 

Höhere steuerliche Abzugsfähigkeit der Gemeindeimmobiliensteuer (GIS, IMI, IMU)

Ab 01.01.2019 kann die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS, bzw. IMI oder IMU für Gebäude außerhalb der Autonomen Provinz Bozen) von gewerblichen Immobilien im Ausmaß von 50% als Kostenaufwand vom Unternehmereinkommen oder Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit in Abzug gebracht werden. In den Jahren 2020 und 2021 ist eine Abzugsfähigkeit von 60% vorgesehen, ab dem Jahr 2022 ist die Gemeindeimmobiliensteuer (GIS, IMI, IMU) dann zur Gänze als Kostenaufwand abzugsfähig.

Für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) ist und bleibt die Gemeindeimmobilien-steuer nicht abzugsfähig.

 

Rückwirkende Wiedereinführung der Eigenkapitalverzinsung (ACE)

Die im Jahr 2011 mit der Monti-Verordnung (Gesetzesdekret Nr. 201/2011) eingeführte Begünstigung zur Stärkung des Eigenkapitals ist mit dem Haushaltsgesetz für 2019 abgeschafft worden. Mit dem Haushaltsgesetz 2020 wird diese Begünstigung wieder rückwirkend eingeführt. Für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung wird die jährliche Steigerung des Reinvermögens herangezogen. Im Wesentlichen beinhalten diese Steigerungen die Gewinnzuweisungen an die Rücklagen, Kapitalzuzahlungen oder den ausdrücklichen und bedingungslosen Verzicht auf die Rückzahlung von Gesellschafterfinanzierungen. Gewinnausschüttungen reduzieren die Berechnungsgrundlage für die Eigenkapitalverzinsung.

Für das Jahr 2019 ist die fiktive Verzinsung des Reinvermögens mit 1,3% festgelegt worden.

Freiberufler und Unternehmen mit vereinfachter Buchführung können die Begünstigung der Eigenkapitalförderung nicht in Anspruch nehmen.

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.