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„Arbeitsintensive“ Werk- und Unterwerkverträge

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Mit der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz (DL Nr. 124/2019) sind relevante Neuerungen bei sogenannten „arbeitsintensiven“ Werk- und Unterwerkverträgen eingeführt worden. Die Auftraggeber von Werk- und Unterwerkverträgen sind ab sofort verpflichtet (sofern die in der Folge aufgelisteten Bedingungen zutreffen), die Lohnsteuereinzahlungen ihrer Auftragnehmer zu prüfen und bei nicht ordnungsgemäßer Einzahlung oder bei nicht erfolgter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen ggf. die vertraglich vereinbarten Zahlungen an die Auftragnehmer einzustellen.

 

Laut einer aktuellen Auslegung dieser Bestimmung sind lediglich jene Werk- und Unterwerkverträge betroffen, bei denen:

  • Auftragnehmer ein jährliches Auftragsvolumen von mehr als 200.000,00 Euro mit demselben Auftraggeber überschreiten;
  • die Ausführungen (vorwiegend oder ausschließlich) in der Erbringung von Arbeitsleistungen bestehen (sogenannte „arbeitsintensive“ Werk- oder Unterwerkverträge);
  • Auftragnehmer die Betriebsmittel und/oder Anlagegüter des Auftraggebers verwenden;
  • die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen beim Sitz des Auftraggebers erbracht werden.

 

Bei Vorhandensein der oben angeführten Vertragsmerkmale sind die Auftragnehmer verpflichtet, getrennt für jeden Werkvertrag/Unterwerkvertrag die Lohnsteuereinzahlungen mittels F24 und ohne Verrechnung von eventuell vorhandenen Steuerguthaben durchzuführen und dem Auftraggeber eine Kopie der Einzahlung, samt einer Aufstellung der für den Auftrag geleisteten Arbeitsstunden, vorzulegen.

Nachdem in der Praxis nicht selten Arbeitnehmer auf mehreren Baustellen oder Arbeitsorten gleichzeitig eingesetzt werden, müssen die Auftragnehmer, um diese Neuerung umsetzen zu können, detaillierte Aufzeichnungen auf Basis von objektiven Kriterien (geleistete Stunden je Arbeitnehmer und Baustelle bzw. Arbeitsort) führen.

 

Sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen, muss die Kontrolle durch den Auftraggeber zum ersten Mal mit den am 17.02.2020 fälligen Lohnsteuerzahlungen des Auftragnehmers erfolgen.

 

Befreit von diesen neuen Verpflichtungen sind Unternehmen, welche von der Agentur der Einnahmen eine entsprechende Bestätigung erhalten (sog. DURC FISCALE). Diese Bestätigung, welche eine Gültigkeit von 4 Monaten hat, wird dann ausgestellt, wenn das Unternehmen in den letzten 3 Jahren Einzahlungen über das Mod. F24 von mindestens 10% der Erträge durchgeführt und alle steuerlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat.

 

WICHTIG:       

Bitte kontrollieren Sie Ihre bestehenden Werk- oder Unterwerkverträge auf die oben angeführten vertraglichen und/oder tatsächlichen Merkmale! Wir empfehlen, in den neuen Werk- oder Unterwerkverträgen mit spezifischen Vertragsklauseln festzuhalten, dass diese Merkmale nicht vorhanden sind.

 

Ein Beispiel für eine Vertragsklausel:

Der Auftragnehmer erklärt mit seiner Unterschrift am Ende des vorliegenden Werk- oder Unterwerkvertrages, für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen keine Betriebsmittel und/oder Anlagegüter des Auftraggebers einzusetzen und in Folge für die gesamte Dauer des Werk- oder Unterwerkvertrages eigene und/oder jedenfalls nicht mit dem Auftraggeber - unter welchem Rechtstitel auch immer - in Verbindung stehende Betriebsmittel und/oder Anlagegüter einzusetzen.

Der Auftraggeber erklärt mit seiner Unterschrift am Ende des vorliegenden Werk- oder Unterwerkvertrages, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers sich nicht auf den Sitz des Auftraggebers beziehen und/oder am Sitz des Auftraggebers ausgeführt werden.

 

Es bestehen derzeit noch erhebliche Zweifel in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung, die von der Agentur der Einnahmen in amtlichen Stellungnahmen geklärt werden müssen. Auch wird von vielen Seiten ein Terminaufschub dieser Bestimmung gefordert. Wir werden Sie in Bezug auf die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit informieren.

 

Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.