Wie in unserem Kundeninfo Nr. 01-2020 vom 13.01.2020 zu den Neuerungen des Haushaltsgesetzes hingewiesen, sind die Sonderabschreibungen (super-ammortamento) und Hyperabschreibungen (iper-ammortamento) ab dem Jahr 2020 in Steuergutschriften (crediti d’imposta) umgewandelt worden. Der steuerliche Vorteil besteht nicht mehr in Form von höheren steuerlichen Abschreibungen, sondern in Steuergutschriften, die ausschließlich über Zahlungsformular F24, aufgeteilt auf 5 Jahre, verrechnet werden können.
Die Steuergutschrift für neue Anlagegüter gilt auch für Kleininvestitionen mit einem Anschaffungswert bis zu 516,46 Euro. Die neuen Steuergutschriften können auch Unternehmen mit Pauschalbesteuerung (regime forfetario) und Landwirte mit Besteuerung anhand der Katastererträge anwenden.
WICHTIG: Diese gesetzliche Neuerung sieht vor, dass ab 01.01.2020 auf den Rechnungen für Investitionsgüter als Grundlage für die Berechnung der Steuergutschriften der folgende Gesetzesbezug angeführt sein muss:
Investition lt. Gesetz Nr. 160 vom 27.12.2019, Art. 1, Abs. 184 - 197
Derzeit ist noch unklar, welche Folgen es hat, wenn auf den Rechnungen dieser Gesetzesbezug nicht angeführt wird und ob in diesem Falle die Steuergutschrift nicht zuerkannt wird. Wir raten deshalb dazu, diesen Gesetzesbezug ab sofort auf allen Investitionsrechnungen anführen zu lassen. Sollte es neue Klarstellungen der Agentur der Einnahmen in dieser Angelegenheit geben, werden wir umgehend darüber informieren.
Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.