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Staatliches Maßnahmenpaket zur Stützung von Einkommen und Wirtschaft

(download als pdf)

 

Um den wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronakrise (COVID-19) entgegenzuwirken, hat die Regierung mit einer Pressemitteilung vom 17.03.2020 erste Maßnahmen eines umfassenden Dekretes zur Stützung von Einkommen und Wirtschaft verkündet (die Veröffentlichung dieses Dekretes ist noch ausständig).

Die politischen Vertreter der Autonomen Provinz Bozen haben am 16.03.2020 angekündigt, dass es neben den staatlichen Maßnahmen zusätzliche Unterstützungen für Familien und Wirtschaftsteilnehmer geben wird.

Bezüglich der Zahlung von Darlehens- und Leasingraten sind erste Signale von möglichen Stundungen durch Bank- und Finanzinstitute gesendet worden.

 

Mit diesem Kundeninfo versuchen wir eine erste erkennbare Richtung der staatlichen Maßnahmen aufzuzeigen, wobei Details und sämtliche Durchführungsbestimmungen noch erlassen werden müssen.

 

Zahlungsaufschub von Steuern, Sozial- und Fürsorgebeiträgen und Pflichtversicherungsprämien (INAIL), in Abhängigkeit von Wirtschaftsbranche und/oder Vorjahresumsatz

  • Unternehmen in den Bereichen Tourismus, Übernachtung und Beherbergung von Personen, Restaurants, Bar, Personen- und Warentransporte, Verleihunternehmen, Unterhaltung, Sport und Fitness, Messe- und Eventveranstalter, Museen und Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Kinderhorte, können unabhängig von den Umsatzerlösen ihre fälligen Steuer- und Abgabenzahlungen auf den 31.05.2020 aufschieben.
  • Für alle Unternehmen und Freiberufler, die nicht in den genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind, gilt ein Zahlungsaufschub bis zum 31.05.2020 nur dann, wenn sie einen Vorjahresumsatz von 2 Mio. Euro nicht überschritten haben.
  • Für alle Unternehmen und Freiberufler, die nicht in den oben genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind und einen Vorjahresumsatz von mehr als 2 Mio. Euro aufweisen, wurden die Steuer- und Abgabenzahlungen vom 16.03.2020 auf den 20.03.2020 aufgeschoben. Alle weiteren Zahlungsfristen bleiben (nach den aktuellen Bestimmungen) für diese Gruppe vorläufig aufrecht.

 

Einmalzahlung für Freiberufler und Mitarbeiter mit kontinuierlicher und koordinierter Mitarbeit (Co.Co.Co.): Freiberufler mit MwSt.-Position und Mitarbeiter mit Co.Co.Co.-Vertrag, die bei der Pensionskasse der INPS versichert sind, erhalten auf Antrag eine Einmalzahlung von 600,00 Euro ausbezahlt. Dieses Einkommen muss nicht besteuert werden.

 

Arbeitnehmer mit Einkommen bis 40.000,00 Euro erhalten eine Prämie von 100,00 Euro, proportional zu den geleisteten Arbeitstagen des Monats März 2020. Dieses Einkommen muss nicht besteuert werden und wird direkt über den Arbeitgeber ausbezahlt.  

 

Steuergutschrift für Mietzahlungen von Geschäften: Mieter von Geschäftsflächen (negozi e botteghe) können für die Monatsmiete März 2020 eine Steuergutschrift von 60% in Anspruch nehmen, die für die Verrechnung von Steuer- oder Abgabenzahlungen verwendet werden kann.

 

Soziale Abfederungsmaßnahmen (Lohnausgleichskasse): Betriebe, die ihre Tätigkeit ab 23.02.2020 reduzieren oder einstellen müssen, können für die betroffenen Arbeitnehmer (welche zum Stichtag 23.02.2020 im Betrieb beschäftigt waren) ein Ansuchen an die Lohnausgleichskasse stellen. Grundsätzlich gilt folgendes:

  • Betriebe mit mehr als 16 Arbeitnehmer können für die „ordentliche“ Lohnausgleichskasse (CIG ordinaria) entsprechende Ansuchen stellen;
  • Betriebe von 6 bis 15 Arbeitnehmer können beim Solidaritätsfond (FIS) Gesuche einreichen;
  • Betriebe mit bis zu 5 Arbeitnehmern können bei der Sonderlohnausgleichskasse (CIG in deroga) Ansuchen einreichen.

Die Formalitäten für die Einreichung der Anträge sollen vereinfacht werden, wobei entsprechende Durchführungsbestimmungen noch erwartet werden. Die Ansuchen können innerhalb von 4 (vier) Monaten ab Beginn der Reduzierung/Einstellung abgegeben werden.

WICHTIG:        Die Lohnausgleichszahlungen haben eine beträchtliche Reduzierung der monatlichen Nettoentlohnung zur Folge und werden voraussichtlich einen maximalen Nettobetrag von ca. 800,00 bis 900,00 Euro erreichen.

 

Bezahlte Elternzeit: Ab 5. März 2020 können berufstätige Eltern von Kindern bis zu max. 12 Lebensjahren um einen 15-tägigen Elternurlaub ansuchen. Während dieser Elternzeit erhalten sie 50% der Entlohnung vom INPS. Berufstätige Eltern von Kindern zwischen 12 und 16 Lebensjahren können für die Dauer der Unterbrechung des Schulbetriebes um einen unbezahlten Wartestand ansuchen.

 

Gutscheine für „Baby-sitting“: Alternativ zum bezahlten 15-tägigen Elternurlaub können Eltern von Kindern (bis zu max. 12 Lebensjahren) um Wertgutscheine für das „Baby-sitting“ im Wert von 600,00 Euro ansuchen.

 

Bezahlte Freistellung gemäß Gesetz Nr. 104/92 für pflegebedürftige Familienmitglieder: Die bezahlte Freistellung von 3 Tagen kann für die Monate März und April 2020 um jeweils 12 zusätzliche Tage erhöht werden.

 

Abwesenheit von Arbeitnehmern wegen Quarantäne: Die Abwesenheit von Arbeitnehmern wegen behördlich angeordneter Quarantänemaßnahmen wird für die Lohnabrechnung wie ein Krankenstand behandelt. Der Anteil zu Lasten des Arbeitgebers wird rückerstattet.

 

Ansuchen um das Arbeitslosengeld „NASPI“: Für alle im Jahr 2020 einzureichenden Ansuchen für das Arbeitslosengeld wird die Abgabefrist von bisher 68 Tagen auf 120 Tagen ausgeweitet.

 

Neue Eigenerklärung für den gerechtfertigten Ausgang:

Wir möchten darauf hinweisen, dass seit 17.03.2020 ein neues Formular für die Eigenerklärung erlassen worden ist. In dieser neuen Eigenerklärung muss neben den bisherigen Gründen für den gerechtfertigten Ausgang zusätzlich erklärt werden, dass man nicht unter Quarantäne gestellt oder positiv auf das Coronavirus getestet worden ist.

 

Wir werden Sie in den nächsten Tagen und Wochen laufend über weitere Entwicklungen und Begünstigungen im Bereich des Steuer- und Arbeitsrechtes informieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.

 

 

Anlage:  Eigenerklärung vom 17.03.2020 (download als pdf)