Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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Zahlungsfälligkeiten mittels F24 am 20.03.2020

(download als pdf)

 

Mit Notverordnung Nr. 18 vom 17.03.2020 wurde festgelegt, dass für alle Steuerpflichtigen die Zahlungen mittels F24 vom 16.03.2020 auf den 20.03.2020 aufgeschoben werden.

 

Zusätzlich gilt für Unternehmen/Freiberufler unter einer bestimmten Ertragsgrenze und Subjekte, die in besonders betroffenen Sektoren tätig sind, ein längerer Aufschub bis 31.05.2020, der wie folgt geregelt ist:

 

Unternehmen/Freiberufler mit Erträgen bis zu 2 Mio. Euro (Jahr 2019)

 

Subjekte in den besonders betroffenen Wirtschaftsbranchen, unabhängig von ihren Erträgen (z.B. Tourismus, Übernachtung und Beherbergung von Personen, Restaurants, Bar, Transporte, Verleih, Unterhaltung, Sport, Fitness, Messe- und Eventveranstalter, Museen, Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Kinderhorte);

 

diese Steuerpflichtigen können folgende F24-Einzahlungen auf den 31.05.2020 aufschieben:

  • Mehrwertsteuer (IVA)
  • Lohnsteuern für Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Arbeitsverhältnisse (z.B. Verwaltergehälter, Cococo)
  • Sozial- und Fürsorgebeiträge (INPS)
  • Pflichtversicherungsbeiträge (INAIL)
  • Einzahlungen (F24) in den Pensionsfonds  
  • Regionale oder kommunale Zuschläge auf die Einkommenssteuer (IRPEF)

WICHTIG:      Alle anderen Zahlungen mittels F24 müssen (von allen!) am 20.03.2020 durchgeführt werden, darunter z.B.

  • Steuerrückbehalte (ritenute) für Freiberufler und Vertreter
  • Konzessionsgebühren für GmbH

Für jene Kunden, die unsere Kanzlei mit der Übermittlung der Zahlungsformulare (F24) beauftragt haben, werden wir aufgrund obiger Termine den Versand durchführen. Kunden, die selbst den Versand der Zahlungsformulare F24 durchführen, bitten wir, sich strikt an obige Vorgaben und Fälligkeiten zu halten.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.