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Teilweiser Aufschub Zahlungstermin F24 vom 16.04.2020

(download als pdf)

 

Heute, Donnerstag 9. April 2020, wurde die Eilverordnung des Staates Nr. 23 vom 08.04.2020 veröffentlicht. Diese Eilverordnung sieht aufgrund des Covid-19-Notstandes einen teilweisen Zahlungsaufschub der am 16. April fälligen Zahlungen mittels Mod. F24 vor. Der Zahlungsaufschub kann wie folgt zusammengefasst werden:

 

Unternehmen und Freiberufler mit Erträgen bis € 50 Mio. können bestimmte im April und Mai fällige Zahlungen mittels Mod. F24 aufschieben, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Der Umsatz des Monats März 2020 muss mindestens 33% unter jenem des Monats März 2019 liegen: in diesem Falle können die im April fälligen Zahlungen aufgeschoben werden.
  • Der Umsatz des Monats April 2020 muss mindestens 33% unter jenem des Monats April 2019 liegen: in diesem Falle können die im Mai fälligen Zahlungen aufgeschoben werden.

Für Unternehmen und Freiberufler mit Umsatz über € 50 Mio. muss der Umsatzrückgang in den angeführten Zeiträumen mindestens 50% betragen, um den Aufschub beanspruchen zu können.

 

Die fälligen Zahlungen können, sofern alle Voraussetzungen für den Aufschub zutreffen, bis 30.06.2020 vorgenommen werden (oder in 5 Monatsraten ab diesem Datum).

 

Für nicht kommerzielle Subjekte (z.B. Vereine) gilt der Aufschub der Zahlungen unabhängig vom Umsatz.

 

Der Aufschub betrifft folgende Zahlungen mit dem Mod. F24:

  • Mehrwertsteuer (IVA)
  • Lohnsteuern für Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Arbeitsverhältnisse (z.B. Verwaltergehälter, Cococo)
  • Sozial- und Fürsorgebeiträge (INPS)
  • Pflichtversicherungsbeiträge (INAIL)
  • Einzahlungen (F24) in den Pensionsfonds 
  • Regionale oder kommunale Zuschläge auf die Einkommenssteuer (IRPEF)

 

Alle Zahlungen, die in obiger Liste nicht genannt sind, (z.B. Steuerrückbehalte für Freiberufler und Vertreter) wurden nicht aufgeschoben und müssen fristgerecht durchgeführt werden!

 

Für Unternehmen in besonders betroffenen Wirtschaftsbranchen (z.B. Tourismus, Übernachtung und Beherbergung von Personen, Restaurants, Bar, Transporte, Verleih, Unterhaltung, Sport, Fitness, Messe- und Eventveranstalter, Museen, Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Kinderhorte) gilt weiterhin der Zahlungsaufschub auf den 31.05.2020, unabhängig von der Höhe des Umsatzrückganges.

 

WICHTIG:

Da unsere Kanzlei den Umsatzrückgang des Monats März im Vergleich zum Vorjahr in vielen Fällen nicht prüfen kann, sind wir nicht in der Lage, den Zahlungsaufschub automatisch anzuwenden. Wir ersuchen deshalb alle Kunden, welche den Zahlungsaufschub beanspruchen wollen und der Meinung sind, dass sie die Kriterien erfüllen, sich bis spätestens Dienstag 14.4.2020 mit uns in Verbindung zu setzen. Ansonsten werden wir die fällige Zahlung mit Fälligkeit 16.4.2020 in der gewohnten Art und Weise telematisch übermitteln.

 

Für Klärungen stehen wir gerne telefonisch zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

taktiva.