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Südtiroler Landesgesetz zur Wiederaufnahme der Tätigkeiten

(download als pdf)

 

Der Südtiroler Landtag hat in der Nacht auf den 8. Mai das angekündigte Landesgesetz zur Wiederaufnahme einer Reihe von Tätigkeiten in der Autonomen Provinz Bozen genehmigt. Das Landesgesetz ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am späten Nachmittag des 8. Mai in Kraft getreten. Die römische Regierung hat umgehend angekündigt, das Landesgesetz (oder zumindest Teile davon) vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten zu wollen. Allerdings ändert diese Ankündigung nichts daran, dass das Landesgesetz umgehend in Kraft tritt.

 

In der Folge eine Übersicht der wichtigsten Inhalte dieses Landesgesetzes für die Wirtschaft:

  • Innerhalb des Landesgebietes (und in der Provinz Trient, vorbehaltlich dem Einvernehmen mit derselben) kann man sich frei und ohne Eigenerklärung sowie ohne Angabe von Gründen bewegen.
  • Ein Verlassen der Region ist nur aus Arbeits-, Studien- oder Gesundheitsgründen, um Beziehungspartner und Familienangehörige zu treffen oder aus absoluter Dringlichkeit zulässig. Die Rückkehr zum eigenen Domizil bzw. Wohnsitz ist immer gestattet.
  • Ab 8. Mai werden Einzelhandelstätigkeiten wiedereröffnet.
  • Ab 8. Mai werden generell alle Produktionstätigkeiten der Industrie, des Handwerks und des Handels wieder aufgenommen.
  • Ab 11. Mai werden die Tätigkeiten der Dienste an der Person (z.B. Friseure, Schönheitspfleger) und andere Dienstleistungssektoren wiedereröffnet.
  • Ab 11. Mai werden die Gastronomie und der Ausschank von Getränken (Bars u.ä.) wiedereröffnet.
  • Ab 11. Mai nehmen die künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten, einschließlich Museen, Bibliotheken und Jugendzentren, ihre Tätigkeit wieder auf.
  • Ab 25. Mai nehmen die Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen usw.) ihre Tätigkeit wieder auf.
  • Ab 25. Mai nehmen die Seilbahnanlagen zu Sport-, Erholungs- und touristischen Zwecken ihre Tätigkeit wieder auf.

 

Die Wiederaufnahme der Tätigkeiten laut dem genannten Zeitplan ist nur dann erlaubt, wenn alle vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Das Landesgesetz enthält eine eigene Anlage (siehe beiliegendes Dokument), in welcher für alle Sektoren spezifische Sicherheitsmaßnahmen beschrieben werden. Zudem gelten die auf staatlicher Ebene vereinbarten Sicherheitsprotokolle, welche zwischen den Sozialpartnern vereinbart wurden. Wir legen diesem Kundeninfo deshalb das vollständige Landesgesetz samt Anlagen bei, um allen Unternehmen und Freiberuflern die Prüfung der für sie geltenden Sicherheitsmaßnahmen zu ermöglichen. Es ist von strengen Kontrollen dieser Maßnahmen durch die zuständigen Behörden auszugehen, weshalb wir allen Unternehmen und Freiberuflern eine genaue Beachtung dieser Maßnahmen nahelegen.

 

Die staatliche Verordnung mit zusätzlichen Stützungsmaßnahmen für Unternehmen und Freiberufler, welche bereits für den Monat April angekündigt war, liegt leider immer noch nicht vor. Im Rahmen dieser Verordnung sollen verschiedene Maßnahmen umgesetzt bzw. neu aufgelegt werden, u.a. weitere Zahlungsaufschübe für Steuern/Sozialabgaben, Verlängerung des Bonus von 600€ für Selbständige, Verlustbeiträge für Unternehmen, Verlängerung des bezahlten Elternurlaubes („congedo parentale“). Wir werden unsere Kunden informieren, sobald diese Bestimmungen von der Regierung in Rom genehmigt werden.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.

 

 

Anlage:

Landesgesetz Nr. 4/2020 samt Anlagen (download als pdf)