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Neue staatliche Verordnung mit Stützungsmaßnahmen

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Am 19. Mai 2020 wurde die bereits seit einigen Wochen angekündigte staatliche Verordnung mit neuen Stützungsmaßnahmen veröffentlicht (Eilverordnung Nr. 34 vom 19.05.2020). Diese Verordnung muss zwar noch vom Parlament in ein Gesetz umgewandelt werden, sie ist aber mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft getreten.

 

In der Folge eine zusammenfassende Übersicht der wichtigsten Bestimmungen dieser sehr umfangreichen Verordnung (sie umfasst 266 Artikel und 315 Seiten).

 

Aufschub Zahlungsfristen

Alle Zahlungsaufschübe für Mehrwertsteuer, Lohnsteuer und Sozialabgaben, welche für die Monate März, April und Mai gewährt wurden, werden verlängert. Diese Zahlungen wären im Juni fällig geworden und sind nun auf den 16. September 2020 aufgeschoben. Die Zahlung kann zudem in 4 Monatsraten vorgenommen werden.

Auch alle Zahlungen aufgrund von Steuerkontrollen, welche im Zeitraum vom 8.3.2020 bis 18.5.2020 fällig waren, werden bis 16. September 2020 aufgeschoben.

 

Streichung IRAP-Zahlungen für Saldo 2019 und 1. Vorauszahlung 2020

Für Unternehmen und Freiberufler mit Erträgen bis € 250 Mio. (Bezugsjahr 2019) werden die IRAP-Zahlungen für den Saldo 2019 und die 1. Vorauszahlung 2020 gestrichen. Es handelt sich um keinen Zahlungsaufschub, sondern um eine Streichung der geschuldeten Beträge. Die Zahlungen hätten im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 vorgenommen werden müssen.

 

Verlustbeiträge für Unternehmen und Freiberufler

Für Unternehmen und Freiberufler, welche im Geschäftsjahr 2019 Erträge bis € 5 Mio. aufwiesen, wird ein staatlicher Verlustbeitrag eingeführt, sofern sich der Umsatz des Monats April 2020 um mindestens 33,3% im Vergleich zum Monat April 2019 reduziert hat. Die Höhe des Verlustbeitrages wird wie folgt berechnet:

  • 20% der Umsatzreduzierung im Bezugsmonat April für Subjekte mit Erträgen bis € 400.000
  • 15% der Umsatzreduzierung für Subjekte mit Erträgen zwischen € 400.000 und € 1 Mio.
  • 10% der Umsatzreduzierung für Subjekte mit Erträgen zwischen € 1 Mio. und € 5 Mio.

Der Mindestbeitrag beläuft sich auf € 1.000 für physische Personen und € 2.000 für Gesellschaften. Der Antrag ist ausschließlich in telematischer Form zu stellen. Diesbezüglich wird die Agentur der Einnahmen ein eigenes Portal einrichten.

Kein Anrecht auf den Verlustbeitrag haben Freiberufler, welche den Bonus von € 600 für Selbständige beanspruchen können.

 

Förderung der Eigenkapitalausstattung von Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften mit Erträgen von mindestens € 5 Mio., welche in den Monaten März und April 2020 einen Ertragsrückgang von mehr als 33% erleiden mussten und in der Folge eine Kapitalerhöhung von mindestens € 250.000 vornehmen, wird ein Steuerguthaben von 20% auf den Betrag der Kapitalerhöhung gewährt.

Zudem wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuergutschrift auf die Verluste des Jahres 2020 eingeführt.

 

Ecobonus: Steuerabzug von 110% für energetische Sanierungen

Für bestimmte Maßnahmen im Bereich der energetischen Sanierung von Gebäuden im Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2021 wird ein Steuerabzug von 110%, aufgeteilt auf 5 Jahre, eingeführt. Diese Arbeiten betreffen:

  • Thermische Isolierung von mindestens 25% der Außenflächen von Gebäuden: (Kostenobergrenze: € 60.000 pro Immobilieneinheit)
  • Installation von gemeinschaftlichen Heizanlagen, Kühlsystemen, Warmwasseranlagen in Mehrfamilienhäusern (Kostenobergrenze: € 30.000 pro Immobilieneinheit)
  • Installation von Heizanlagen, Kühlsystemen, Warmwasseranlagen in Einfamilienhäusern (Kostenobergrenze: € 30.000)
  • Installation von Fotovoltaikanlagen (Kostenobergrenze € 48.000 bzw. maximal € 2.400 pro kW)

Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass sich die Energieklasse des Gebäudes um mindestens 2 Klassen verbessert oder die höchste Energieklasse erreicht wird (mit Ausnahme der Installation von Fotovoltaikanlagen). Der Steuerabzug kann nur von Privatpersonen, Wohnbaugenossenschaften/-instituten und Kondominien in Anspruch genommen werden.

 

Abtretung an Dritte der Steuerabsetzbeträge für Sanierung von Wohngebäuden / Energiemaßnahmen

Für die Jahre 2020 und 2021 können die Steuerabsetzbeträge für Sanierung von Wohngebäuden, Energiemaßnahmen und Fassadenerneuerung an den Lieferanten (Handwerker, Baufirma) in Form eines Preisnachlasses in der Rechnung abgetreten werden. Der Lieferant kann dieses Steuerguthaben über das Zahlungsformular Mod. F24 mit seinen zu zahlenden Steuern, Sozialabgaben, u.a. verrechnen.

Zudem besteht die Möglichkeit, den Steuerabzug in ein Steuerguthaben (credito d’imposta) umzuwandeln, welches an Dritte (z.B. Bank) abgetreten werden kann.

 

Steuerguthaben für Mietzahlungen

Für Miet- und Leasingzahlungen betreffend Immobilien von Unternehmen und Freiberuflern in den Monaten April, Mai und Juni 2020 wird unter folgenden Bedingungen eine Steuergutschrift von 60% gewährt:

  • Im Monat April 2020 muss ein Umsatzrückgang von mindestens 50% im Vergleich zu April 2019 vorliegen.
  • Die Erträge des vorhergehenden Geschäftsjahres müssen unter € 5 Mio. liegen.
  • Hotelbetrieben steht das Steuerguthaben unabhängig vom Umsatzrückgang zu.

Im Falle von Pachtverträgen wird das Steuerguthaben auf 30% reduziert. Das Steuerguthaben kann an den Vermieter oder an Dritte abgetreten werden.

 

Reduzierung/Aussetzung der Mehrwertsteuer für Covid-Prävention

Bestimmte Produkte im Bereich der Covid-Prävention und Covid-Behandlung (u.a. Beatmungsgeräte, Ffp2- und Ffp3-Masken, Schutzbekleidung, Schutzhandschuhe, Thermometer, Desinfektionsmittel) sind bis 31.12.2020 von der Mehrwertsteuer befreit. Ab 2021 wird die Mehrwertsteuer für diese Produkte auf 5% reduziert.

 

Steuergutschrift für Sicherheitsmaßnahmen

Für Unternehmen und Freiberufler wird eine Steuergutschrift von 60% der Kosten für Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Anpassung der Betriebsräumlichkeiten eingeführt, sofern dieselben öffentlich zugänglich sind. Die Kostenobergrenze für diese Steuergutschrift liegt bei € 80.000.

 

Steuerguthaben für die Sanifizierung von Betriebsräumlichkeiten

Für Unternehmen und Freiberufler wird für das Jahr 2020 eine Steuergutschrift von 60% für die Kosten in Zusammenhang mit der Sanifizierung von Betriebsräumlichkeiten eingeführt. In die Begünstigung fallen u.a. die Sanifizierung bzw. Reinigung, Masken, Handschuhe, Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel, Thermometer, Thermoscanner, Trennwände u.ä.. Allerdings sind für diese Maßnahme „nur“ € 200 Mio. an staatlichen Haushaltsmitteln vorgesehen, weshalb davon auszugehen ist, dass diese Steuergutschrift nicht von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.

 

Verlängerung des Termins für die Aufwertung von Beteiligungen / Grundstücken

Die steuerliche Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken kann bis zum 30.9.2020 vorgenommen werden (mittels beeideter Schätzung und Zahlung der geschuldeten Ersatzsteuer). Bisher galt die Frist vom 30.6.2020. Die Ersatzsteuer bleibt unverändert bei 11%.

 

Verlängerung der Lohnausgleichskasse

Die Lohnausgleichskasse für den Covid-19-Notstand wird von 9 auf 14 Wochen bis 31. August 2020 verlängert. Weitere 4 Wochen sind für den Zeitraum 1. September bis 31. Oktober 2020 vorgesehen.

 

Verlängerung Kündigungsstopp

Der Kündigungsstopp für Unternehmen für Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen wird um weitere 3 Monate verlängert und gilt demnach bis 17. August 2020.

 

Verlängerung für den Bonus von Selbständigen

Der Bonus für Selbständige von € 600, welcher bereits für den Monat März ausbezahlt wurde, wird für April 2020 neu aufgelegt. Dafür muss kein neues Ansuchen an die INPS gestellt werden.

Für Freiberufler wird dieser Bonus zudem für Mai verlängert und auf € 1.000 erhöht, wobei allerdings im 2. Bimester ein realer Einkommensverlust von mindestens 33% nachgewiesen werden muss. Für den Bonus betreffend Mai muss ein neues Ansuchen gestellt werden.

Auch für Saisonarbeiter im Tourismus und in der Landwirtschaft wird der Bonus für April verlängert.

 

Verlängerung Elternzeit und Bonus Babysitter

Die Elternzeit für Angestellte im Privatsektor mit Kindern bis 12 Jahren wird von 15 auf 30 Tage verlängert. Der Bonus für Babysitter wird von € 600 auf € 1.200 erhöht.

 

Einführung eines Noteinkommens (reddito di emergenza)

Für in Italien ansässige Familien mit einem ISEE-Einkommensindex unter € 15.000 und Vermögenswerten unter € 20.000 wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Noteinkommen eingeführt, welches innerhalb Juni 2020 bei der INPS beantragt werden muss.

 

Urlaubsbonus

Für Familien mit ISEE-Einkommensindex bis € 40.000 wird ein Urlaubsbonus von maximal € 500 für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 eingeführt. Dieser Bonus kann einmalig für Urlaubsaufenthalte in Italien genutzt werden. Der Bonus wird von den Aufenthaltskosten vor Ort im Ausmaß von 80% in Abzug gebracht, die restlichen 20% können als Steuerabzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

Bonus für Hausangestellte (colf) und Pflegekräfte (badanti)

Für Hausangestellte (colf) und Pflegekräfte (badanti) wird ein Bonus von € 500 für April und Mai eingeführt, sofern sie mindestens 10 Wochenstunden gearbeitet haben und nicht mit dem Arbeitgeber zusammenleben.

 

Fahrradbonus

Für den Ankauf von Fahrrädern, E-Bikes und anderen elektrischen Fortbewegungsmitteln (z.B. Segway, Monowheel) im Zeitraum 4. Mai 2020 bis 31. Dezember 2020 wird ein Bonus von 60% bis maximal € 500 eingeführt. Der Bonus kann von volljährigen Personen beansprucht werden, welche in einer Stadt mit mindestens 50.000 Einwohnern leben. Die Modalitäten für die Inanspruchnahme dieses Bonus müssen noch geklärt werden, wobei der Staat nur begrenzte Mittel dafür zur Verfügung stellt.

 

Sonstige Bestimmungen

  • Die Frist für den Erwerb einer telematischen Registrierkasse für Unternehmen mit Umsatz bis € 400.000 wird vom 1.7.2020 auf den 31.12.2020 aufgeschoben.
  • Die staatliche Lotterie aufgrund der ausgestellten Kassenbelege (lotteria degli scontrini) wird vom 1.7.2020 auf den 1.1.2021 aufgeschoben.
  • Die 1. Rate der staatlichen Immobiliensteuer (IMU) wird für Tourismusbetriebe gestrichen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Autonome Provinz Bozen diesbezüglich für die GIS-Zahlung verhalten wird.
  • Der staatliche Werbebonus wird für das Jahr 2020 von 30% auf 50% erhöht.

 

Für die meisten der oben angeführten Neuerungen müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen abgewartet werden, welche in den nächsten Wochen/Monaten erlassen werden müssen.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.