Mit staatlicher Eilverordnung Nr. 34 vom 19.05.2020 („decreto rilancio“) wurden im Rahmen verschiedener Stützungsmaßnahmen aufgrund des Covid-19-Notstandes auch Verlustbeiträge für Unternehmen eingeführt (siehe unser Kundeninfo 19-2020).
Für Unternehmen, welche im Geschäftsjahr 2019 Erträge bis € 5 Mio. aufwiesen, ist ein staatlicher Verlustbeitrag vorgesehen, sofern sich der Umsatz des Monats April 2020 um mindestens 33,3% im Vergleich zum Monat April 2019 reduziert hat. Die Höhe des Verlustbeitrages wird wie folgt berechnet:
- 20% der Umsatzreduzierung im Bezugsmonat April für Subjekte mit Erträgen bis € 400.000
- 15% der Umsatzreduzierung für Subjekte mit Erträgen zwischen € 400.000 und € 1 Mio.
- 10% der Umsatzreduzierung für Subjekte mit Erträgen zwischen € 1 Mio. und € 5 Mio.
Der Mindestbeitrag beläuft sich auf € 1.000 für physische Personen und € 2.000 für Gesellschaften. Der Antrag ist ausschließlich in telematischer Form zu stellen.
Grundsätzlich wäre der Verlustbeitrag laut Gesetz auch für Freiberufler vorgesehen. Allerdings haben Freiberufler, welche den Bonus von € 600 für Selbständige beanspruchen können, kein Anrecht. Zudem sind Freiberufler mit eigener Pensionskasse (z.B. Geometer, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte usw.) explizit von den Verlustbeiträgen ausgenommen. Aus diesem Grunde wird dieser Verlustbeitrag für Freiberufler nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
Hier ein Beispiel für die Berechnung:
Gesamterträge 2019 |
€ 800.000 |
Umsatz April 2019 |
€ 100.000 |
Umsatz April 2020 |
€ 45.000 |
Umsatzrückgang |
€ 55.000 (entspricht 55% -> somit über 33,3%) |
Verlustbeitrag |
15% von € 55.000 = € 8.250 |
Das Ansuchen um den Verlustbeitrag kann seit 15. Juni auf telematischem Wege gestellt werden, nachdem das entsprechende Portal von der Agentur der Einnahmen mittlerweile eingerichtet wurde. Die Übermittlung des Ansuchens muss bis spätestens 13. August vorgenommen werden. Die Auszahlung des Beitrages erfolgt direkt auf das Bankkonto des Unternehmens. Wie lange es bis zur Auszahlung dauern wird, lässt sich derzeit noch nicht sagen.
Es handelt sich bei diesem Ansuchen nicht um einen sogenannten CLICK DAY. Das bedeutet, dass alle Ansuchen bearbeitet und ausgezahlt werden, welche innerhalb der genannten Frist eingehen. Somit besteht ausreichend Zeit für die Vorbereitung und Abgabe der Anträge.
Dieser Verlustbeitrag der Agentur der Einnahmen muss nicht versteuert werden. Zudem ist er mit dem Verlustbeitrag der Autonomen Provinz Bozen (siehe unser Kundeninfo 15-2020) kumulierbar.
Unsere Kanzlei wird für alle Kunden prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Verlustbeitrag gegeben sind. Sofern sie bestehen, werden wir unsere Kunden informieren und die notwendigen Schritte in die Wege leiten.
Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.