Mit Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 63 vom 3. November 2020 sind für Wirtschaftstreibende in Südtirol vom 4. November 2020 bis 22. November 2020 folgende Maßnahmen und Einschränkungen in Kraft getreten:
-Bars, Restaurants und Speisebetriebe, Eisdielen und Konditoreibetriebe sind geschlossen, ein Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und ein Lieferservice (Hauszustellung) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind erlaubt, sofern alle Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Verpackung eingehalten werden.
-Mensen und Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen fortführen.
-Der Detailhandel (auch in Einkaufszentren) ist geschlossen, ausgenommen sind Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Para-Apotheken, sowie der Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs (z.B. der Verkauf von hygienischen und sanitären Artikel, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarfsartikel, Bücher in Fachgeschäften, Tabakwaren, Telekommunikationsgeräte, Eisenwaren, Farben, Elektro- und thermohydraulische Artikel, Beleuchtungen, Ersatzteile für Autos, Fahr- und Motorräder).
-In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10m² zulässig, in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20m² sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. Vor dem Eingang der Räumlichkeiten muss ein Hinweisschild angebracht werden, auf dem die Höchstanzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen.
-Am Sonntag müssen auch Lebensmittelgeschäfte geschlossen bleiben.
-Hotels dürfen keine Gäste für touristische Nächtigungen mehr aufnehmen, ausgenommen sind Übernachtungen aus beruflichen Gründen. Die Verabreichung von Speisen und Getränken innerhalb der Beherbergungsbetriebe ist nur Hausgästen gestattet.
-Zwischen 20.00 Uhr und 5.00 Uhr gilt eine allgemeine Ausgangssperre. Während dieser Zeit darf die Wohnung nur aus beruflichen, schulischen oder nachweislich dringenden Gründen (z.B. Gesundheit) verlassen werden. Eine entsprechende Eigenerklärung legen wir als Anlage diesem Rundschreiben bei.
Gemeinden mit hohem Infektionsrisiko (rote Zonen)
Die Landesregierung hat (mit Stand 4. November 2020) insgesamt 22 Gemeinden, darunter auch die Landeshauptstadt Bozen, zu „roten Zonen“ erklärt, d.h. sie gelten als Gemeinden mit besonders hohem Infektionsrisiko. Neben den landesweiten vorgesehenen Auflagen und Einschränkungen müssen in diesen Gebieten auch Friseure und Schönheitspfleger schließen.
Die Gemeinden in den roten Zonen dürfen nur aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen (nachweislichen) Gründen verlassen oder betreten werden. Eine Eigenerklärung (siehe Anlage) ist erforderlich.
Für Gemeinden, die zu roten Zonen erklärt worden sind, gelten die erhöhten Einschränkungen für 14 Tage.
Staatliche Eilverordnung mit neuen Wirtschaftshilfen für Tourismusbetriebe in Kraft getreten („Decreto ristori“)
Die Regierung hat mit Eilverordnung Nr. 137 vom 28.10.2020 neue Wirtschaftshilfen für Betriebe im Bereich Tourismus, Unterhaltung, Sport und Transport beschlossen. Anbei die wichtigsten Unterstützungsmaßnahmen zusammengefasst:
Neuauflage und Ausweitung des staatlichen Verlustbeitrages für Betriebe im Bereich Tourismus, Unterhaltung, Sport und Personentransport
Der mit staatlicher Verordnung Nr. 34/2020 (decreto rilancio) eingeführte Verlustbeitrag wird für Betriebe im Bereich Tourismus, Unterhaltung, Sport und Personentransport neu aufgelegt und ausgeweitet. Der neue Verlustbeitrag basiert auf dem vormalig gewährten Verlustbeitrag, wobei in Abhängigkeit des Tätigkeitskodexes dieser mit einem Faktor (von 100% bis 400%) multipliziert und dadurch erhöht wird.
Betriebe, welche bereits für den ersten staatlichen Verlustbeitrag angesucht haben, brauchen KEIN neues Gesuch einreichen, denn aufgrund der hinterlegten Daten für die Überweisung wird die Auszahlung automatisch vorgenommen.
NEU: -Mit der Neuauflage können jetzt auch jene Betriebe die Förderung beantragen, welche
im Jahr 2019 Umsatzerlöse von mehr als 5 Mio. Euro aufwiesen und dadurch beim ersten
Fördergesuch ausgeschlossen waren. Diese Betriebe müssen ein Erstgesuch einreichen, die
genauen Modalitäten müssen noch bekannt gegeben werden.
Der staatliche Verlustbeitrag muss weder für die Zwecke der Einkommenssteuer (Irpef/Ires), noch für die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) besteuert werden.
Die mit Neustartverordnung eingeführte Steuergutschrift für bezahlte Geschäftsmieten wird für die Monate Oktober, November und Dezember 2020 für Wirtschaftsbetriebe in den Sektoren Tourismus, Unterhaltung, Sport und Personentransport ausgeweitet und steht diesen Unternehmen unabhängig von den Umsatzerlösen des Jahres 2019 zu.
Zeitliche Ausweitung des Urlaubsbonus auf 30.06.2021 (bonus vacanze)
Der mit Neustartverordnung eingeführte Urlaubsbonus (max. 500 Euro) für Familien mit ISEE-Einkommen bis 40.000 Euro wird auf den 30.06.2021 ausgeweitet.
Dieser Bonus kann einmalig und nur für Urlaubsaufenthalte in Italien
beansprucht werden. Das entsprechende Gesuch muss weiterhin innerhalb der ursprünglich festgelegten Frist bis 31.12.2020 eingereicht werden.
Der Bonus wird von den Aufenthaltskosten vor Ort im Ausmaß von 80% in Abzug gebracht, die restlichen 20% können als Steuerabzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Anlage:
Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.