Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
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2. STEUERVORAUSZAHLUNG 2020

(download als pdf)

 

Innerhalb 30. November 2020 ist die 2. Vorauszahlung für das laufende Jahr 2020 für Einkommensteuern (IRPEF, IRES), Ersatzsteuern (u.a. , Auslandsvermögen, contribuenti minimi, contribuenti forfetari, cedolare secca), Sozialabgaben INPS und regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) geschuldet.

 

Mit Eilverordnung Nr. 104/2020 (sog. „decreto agosto“) wurde für heuer eine Neuerung eingeführt, wonach Unternehmer und Freiberufler, welche den sog. ISA-Indizes unterworfen sind, die 2. Steuervorauszahlung auf den 30. April 2021 aufschieben können, sofern der Umsatz des 1. Semesters 2020 mindestes 33% unter jenem des Jahres 2019 liegt.

 

In den letzten Tagen sind nun von mehreren Seiten aufgrund des aktuellen Covid-19-Notstandes vermehrt Forderungen aufgetreten, die Steuervorauszahlung für alle Subjekte aufzuschieben. Wir möchten darauf hinweisen, dass es zum aktuellen Zeitpunkt aber keine gesicherten Informationen über einen generellen Aufschub für diese Vorauszahlung gibt.

 

Wir sind deshalb aktuell dabei, die Vorauszahlungen zu berechnen und die entsprechenden Einzahlungsscheine vorzubereiten.

 

Sobald definitiv geklärt ist, ob es einen generellen Aufschub dieser Steuervorauszahlungen geben wird, werden wir alle Kunden über die geschuldeten Beträge und die Fälligkeiten für diese Zahlungen in Kenntnis setzen.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.