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Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 69/2020 in Kraft: Produktions- und Handwerksbetriebe mit bestimmten Tätigkeitskodizes können ihre Arbeit mit Auflagen fortführen – Teilnahme an Corona-Schnelltest vorausgesetzt

(download als pdf)

 

Mit Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 69 vom 12. November 2020 sind für Wirtschaftstreibende in Südtirol ab 14. November 2020 bis 29. November 2020 weitere stark einschränkende Maßnahmen erlassen worden.

Anbei ein Überblick, welche Betriebe und Tätigkeiten (unter strengen Auflagen) fortgeführt werden dürfen:

 

-Produktions- und Handwerksbetriebe, die einen ATECO-Tätigkeitskodex gemäß der beigefügten Anlage aufweisen;

-Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Diese Tätigkeiten können mit begründeter (vorheriger) Meldung an den Landeshauptmann ohne Unterbrechung fortgeführt werden, bis zur allfälligen Aussetzung. Das entsprechende Formular kann über die folgende Webseite der Autonomen Provinz abgerufen werden: http://www.provinz.bz.it/sicherheitzivilschutz/zivilschutz/coronavirusdownloads-dokumente-zumherunterladen.asp 

Der Antrag muss an folgende zertifizierte E-Mail-Adresse eingereicht werden: antrag.dm@pec.prov.bz.it  

-Gewerbliche Tätigkeiten dürfen ausschließlich zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten (und ohne Kundenkontakt) fortgeführt werden;

-Baustellen sind grundsätzlich geschlossen, mit Ausnahme von:

-Bauarbeiten, die nötig sind, grundlegende öffentliche Dienste für die Bevölkerung zu gewährleisten;

-Baustellen für öffentliche Infrastrukturen;

-Baustellen, bei denen beschädigte Anlagen saniert oder gewartet werden müssen;

-Baustellen mit besonderer Dringlichkeit, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt. Solche Baustellen können aufgrund begründeter Meldung (siehe oben angeführtes Formular) an den Landeshauptmann ohne Unterbrechung fortgeführt werden, bis zur allfälligen Aussetzung;

-Tätigkeiten, die für die Schließung von Baustellen erforderlich sind oder die dazu dienen, bereits realisierte Bauarbeiten sicherzustellen;

-Arbeiten, die durch ein einzelnes Unternehmen und ohne Kontakt mit Dritten ausgeführt werden können;

-Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt;

-Bars, Restaurants und Speisebetriebe, Eisdielen und Konditoreibetriebe bleiben geschlossen, ein Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und ein Lieferservice (Hauszustellung) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind weiterhin erlaubt, sofern alle Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Verpackung eingehalten werden.

-Mensen und Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants sind geschlossen, nur betriebsinterne Kantinen können ihre Tätigkeit fortführen;

-Dienstleistungstätigkeiten müssen weitestgehend durch agile Arbeits-modalitäten und über Distanz ausgeführt werden;

 

Für alle zugelassenen Tätigkeiten gilt:

-es darf kein Kundenkontakt stattfinden, außer in sozialen und sozio-sanitären Bereichen;

-zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10 Regel befolgt werden, d.h. 1 Arbeiter auf 10 Quadratmeter;

-Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen müssen verstärkt werden;

-WICHTIG: es kann nur mehr jenes Personal eingesetzt werden, das bei den vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Schnelltests teilnimmt.

Weigert sich ein Mitarbeiter, an den Schnelltests teilzunehmen, muss er in den Urlaub (bezahlt oder unbezahlt) geschickt werden. 

 

Anlagen:

-Anlage A: Dringlichkeitsverordnung Nr. 69/2020

-Anlage B: Liste der als wesentlich eingestuften gewerblichen Tätigkeiten

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.