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Lockerung der Einschränkungen für Unternehmen in Südtirol ab 30. November

(download als pdf)

 

Aufgrund der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 73 vom 27. November 2020 dürfen folgende Wirtschaftstreibende in Südtirol ihre Tätigkeit (unter Einhaltung von Auflagen) wieder aufnehmen.

 

Ab Montag 30. November 2020 sind folgende Tätigkeiten wieder zugelassen:

 

HANDEL:

  • Einzelhandelsbetriebe: alle Einzelhandelstätigkeiten sind wieder zugelassen. In den Räumlichkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10m² erlaubt, in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20m² sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig. Vor dem Eingang der Räumlichkeiten muss ein Hinweisschild angebracht werden, auf dem die Höchstanzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen;
  • Einkaufszentren: zu den oben genannten Auflagen muss bei einer Verkaufsfläche von 2.500 oder mehr Quadratmetern ein Sicherheitsdienst eingesetzt werden, welcher die Staffelung der Zutritte gewährleistet, um Menschenansammlungen zu vermeiden;
  • Lebensmittel- und Bauernmärkte: es sind wieder Märkte zugelassen, bei denen ausschließlich Lebensmittel verkauft werden;

 

GASTGEWERBE:

  • Mensen und Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen fortführen;

 

DIENSTLEISTUNGEN AN DER PERSON:

  • Friseure, Schönheitspfleger, Wäschereien und Bestattungsdienste dürfen unter Einhaltung aller Gesundheits- und Sicherheitsbestimmungen ihre Tätigkeit ausüben.

 

Ab Freitag 4. Dezember 2020 sind folgende Tätigkeiten wieder zugelassen:

 

GASTGEWERBE:

  • Bars, Restaurants und Speisebetriebe, Eisdielen und Konditoreibetriebe dürfen bis 18.00 Uhr öffnen; die Konsumierung am Tisch ist bis maximal 4 Personen zulässig; ein Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und ein Lieferservice (Hauszustellung) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind erlaubt, sofern alle Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Verpackung eingehalten werden;
  • Hotels dürfen wieder öffnen; in den Gemeinschaftsräumen muss zwischen den Personen ein Mindestabstand von 1 Meter eingehalten werden;

 

DIENSTLEISTUNGEN AN DER PERSON:

  • alle Dienstleistungen an der Person sind unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen wieder zugelassen.

 

Ab dem 4. Dezember wird die Ausgangsbeschränkung zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr aufgehoben. In diesem Zeitraum ist keine Eigenerklärung mehr mitzuführen. Zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr gilt weiterhin eine Ausgangssperre. Während dieser Zeit darf die Wohnung nur aus beruflichen, schulischen oder nachweislich dringenden Gründen (z.B. Gesundheit) verlassen werden, was mit einer Eigenerklärung dokumentiert werden muss.

 

Anlagen:

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.