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Einschränkungen in der Autonomen Provinz Bozen im Zeitraum 24. Dezember 2020 bis einschließlich 6. Januar 2021

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 76 vom 21. Dezember 2020 sind für den Zeitraum 24. Dezember 2020 bis einschließlich 6. Januar 2021 neue Bestimmungen, abweichend zu den staatlichen Bestimmungen, erlassen worden. Anbei die wichtigsten Bestimmungen in kompakter Form zusammengefasst.

 

Handel und Dienstleistungen

-der Detailhandel ist für den oben genannten Zeitraum ausgesetzt, mit Ausnahme jener Tätigkeiten, die in der Anlage 1 der genannten Verordnung gelistet sind. Wir legen die Verordnung, inklusive der Liste der erlaubten Tätigkeiten, diesem Rundschreiben bei.

-in den Räumlichkeiten der erlaubten Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 m² zulässig, in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m² dürfen sich max. 2 Kunden gleichzeitig aufhalten. An Sonn- und Feiertagen müssen die zugelassenen Tätigkeiten geschlossen bleiben. 

-Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden, sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs unterliegen nicht den zuvor genannten Einschränkungen.

-im Rahmen der ausgesetzten Detailhandelstätigkeiten ist der Verkauf über Distanz oder durch Hauszustellung weiterhin zulässig.

-Märkte bleiben geschlossen, mit Ausnahme des ausschließlichen Verkaufs von Lebensmitteln und Produkten der Landwirtschaft.

-alle Dienste an der Person sind ausgesetzt, mit Ausnahme von Wäschereien, Bestattungsdiensten und Friseurdienstleistungen.

 

Hotels und Gastgewerbe

-Bars, Restaurants und Speisebetriebe, Eisdielen und Konditoreibetriebe bleiben für den gesamten Zeitraum (24. Dezember 2020 bis einschließlich 6. Januar 2021) geschlossen, ein Abholservice von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr und ein Lieferservice (Hauszustellung) von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr sind erlaubt, sofern alle Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Verpackung eingehalten werden.

-Mensen und Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen fortführen.

-Beherbergungsbetriebe dürfen einheimische Gäste aufnehmen, alle dortigen Dienstleistungen und Angebote (z.B. Verabreichung von Speisen, Wellness-Angebote, usw.) dürfen ohne eine Übernachtung der Gäste nicht verabreicht oder angeboten werden; in den Gemeinschaftsräumen der Beherbergungsbetriebe gilt eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr.

 

Bewegungsfreiheit

Die aktuell geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, während des Zeitraumes 24. Dezember 2020 bis einschließlich 6. Januar 2021 kann man sich innerhalb der Grenzen der Autonomen Provinz Bozen frei bewegen, eine Eigenerklärung ist tagsüber nicht erforderlich.

Die Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr bleibt aufrecht, innerhalb dieser Zeit darf man sich nur aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, bzw. nachgewiesener Notwendigkeit (z.B. Rückkehr zur eigenen Wohnung) oder anderer Dringlichkeit bewegen. Eine Eigenerklärung ist in den Nachtstunden weiterhin erforderlich.

Die Provinz darf nur aus nachgewiesenen beruflichen oder gesundheitlichen Gründen verlassen werden.

 

 

Anlage:

-Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 76/2020 mit der Liste der erlaubten Tätigkeiten im Zeitraum 24. Dezember 2020 bis einschließlich 6. Januar 2021

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.