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neue Corona-Verordnung des Landeshauptmannes - gültig ab 7. Januar 2021

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 1 vom 5. Januar 2021 werden ab dem 7. Januar 2021 verschiedene Änderungen der Corona-Bestimmungen in Südtirol eingeführt. In der Folge, mit besonderem Bezug auf die Bereiche der Wirtschaft, eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen.

 

Handel und Dienstleistungen

  • Der Detailhandel wird zur Gänze wieder zugelassen. Am Sonntag bleibt der Handel geschlossen (mit Ausnahme von Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskiosken, Tabakläden und Lebensmittelgeschäften).
  • Einkaufszentren dürfen wieder öffnen, müssen allerdings samstags und sonntags (mit Ausnahme der im vorhergehenden Punkt genannten Tätigkeiten) geschlossen bleiben.
  • In den Räumlichkeiten der erlaubten Handelstätigkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10 m² zulässig, in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20 m² dürfen sich max. 2 Kunden gleichzeitig aufhalten.
  • Märkte sind unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen wieder zugelassen.
  • Alle Dienste an der Person (Friseure, Schönheitspfleger u.ä.) sind unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen wieder zugelassen.

 

Hotels und Gastgewerbe

  • Bars, Eisdielen und Konditoreibetriebe dürfen ihre Tätigkeit von 5.00 Uhr bis 18.00 Uhr ausüben. Der Konsum von Speisen und Getränken darf ausschließlich auf einem Sitzplatz erfolgen.
  • Restaurants und Speisebetriebe dürfen bis 22.00 Uhr geöffnet bleiben, wobei nach 18.00 Uhr eine Vormerkung erforderlich ist.
  • Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen und die Hauszustellung bleibt generell von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt, wobei die Gesundheits- und Hygienevorschriften für Verpackung und Transport eingehalten werden müssen.
  • Die Konsumierung von Speisen und Getränken an öffentlichen Orten ist untersagt, mit Ausnahme von Imbissständen bis 18.00 Uhr.
  • Mensen und Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen fortführen.
  • Hotels und andere Beherbergungsbetriebe dürfen ihre Tätigkeit unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsbestimmungen ausüben. In den Gemeinschaftsräumen der Beherbergungsbetriebe gilt eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr.

 

Bewegungsfreiheit

Die Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr bleibt aufrecht. Innerhalb dieser Zeit darf man sich nur aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen bzw. in dringlichen Fällen (z.B. Rückkehr zur Wohnung nach der Arbeit, Gang zu pflegebedürftigen Personen) bewegen. Eine Eigenerklärung ist in diesen Nachtstunden weiterhin erforderlich.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.