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Staatliches Haushaltsgesetz 2021 und andere steuerliche Neuerungen in Kraft getreten – TEIL 2

(download als pdf)

 

Wie angekündigt, informieren wir Sie mit vorliegendem Rundschreiben (Teil 2) über weitere wichtige steuerliche Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2021.

 

Erweiterte Aufzeichnungsfristen für trimestrale MwSt.-Abrechnungen

Für MwSt.-Subjekte mit trimestraler MwSt.-Abrechnung werden die Aufzeichnungsfristen bis zum Folgemonat nach dem jeweiligen Trimester ausgeweitet.

Die Fristen für die Abrechnung und Einzahlung der MwSt. bleiben jedoch unverändert.

 

Elektronische Meldungen der Auslandsumsätze (esterometro) – Abschaffung ab dem Jahr 2022

Mit 01.01.2022 werden die Meldungen der Auslandsumsätze (esterometro) abgeschafft, die entsprechenden Informationen müssen über die SDI-Plattform und innerhalb der Fristen für die Ausstellung der Rechnungen übermittelt werden.

 

Mitteilung der Daten an das System der Gesundheitskarte (STS)

Jene MwSt.-Subjekte (z.B. Ärzte), welche Daten an das System der Gesundheitskarte (Sistema Tessera Sanitaria) für die Zwecke der vorausgefüllten Steuererklärung übermitteln, dürfen auch im Jahr 2021 diese Daten (Honorare) NICHT mit elektronischer Rechnung erstellen und versenden, auch NICHT auf freiwilliger Basis. Diese Rechnungen müssen somit wie bisher (in der Regel in Papierform) erstellt und den Kunden ausgehändigt werden. Eventuelle Rechnungen oder Honorare, die nicht an das System der Gesundheitskarte (STS) übermittelt werden müssen, sind hingegen mit elektronischer Rechnung zu erstellen und zu versenden. Die Bestimmungen vom Jahr 2020 gelten somit unverändert auch für das Jahr 2021.

NEU: Mit Dekret vom 19.10.2020 des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen wurde festgelegt, dass ab 01.01.2021 die jährliche Meldung durch monatliche elektronische Meldungen ersetzt werden. Die Daten eines entsprechenden Monats müssen (spätestens) innerhalb Ende des Folgemonats elektronisch übermittelt werden.

 

Automatisierte Kontrolle der Absichtserklärungen (dichiarazioni d’intento)

Besonders am Jahresende bzw. Jahresanfang werden Absichtserklärungen von gewohnheitsmäßigen Exporteuren ausgestellt, um im Rahmen des sogenannten Plafonds MwSt.-frei einzukaufen. Die Absichtserklärungen müssen vom gewohnheitsmäßigen Exporteur elektronisch an die Agentur der Einnahmen verschickt werden. Sobald der gewohnheitsmäßige Exporteur diese elektronische Mitteilung an die Agentur der Einnahmen verschickt hat, muss er diese zusammen mit der Versandbestätigung dem jeweiligen Lieferanten mitteilen. Der Lieferant muss über die Webseite der Agentur für Einnahmen die Gültigkeit der Absichtserklärung und die Nummer des Versandprotokolls prüfen, bevor er die Rechnung an seinen Kunden ohne MwSt. gemäß Art. 8, Absatz 1, Buchst. c) des MwSt.-Gesetzes, ausstellt.

Nachdem der Lieferant auf der elektronischen Rechnung die Eckdaten der Absichtserklärung seines Kunden anführen muss, kann die Agentur der Einnahmen eine automatisierte Kontrolle über die Gültigkeit der Absichtserklärung durchführen. Sollte diese fehlerhaft oder nicht existent sein, würde diese von der SDI-Plattform zurückgewiesen. Eine gewissenhafte Kontrolle der erhaltenen Absichtserklärung und der Eckdaten in der elektronischen Rechnung ist somit dringend empfohlen.

 

Vaterschaftsurlaub

Ab 01.01.2021 wird der Pflichturlaub für Väter von 7 Tagen auf 10 Tage ausgeweitet.

 

Geburtenprämie

Auch im Jahr 2021 wird die Geburtenprämie (bonus bebè) für insgesamt 12 Monate ab der Geburt bzw. Adoption des Kindes ausbezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Familieneinkommen gemäß ISEE/EVEE.

 

Bonus für die Förderung der Bildung und Kultur von Jugendlichen („bonus cultura“)

Der Bonus wird für das Jahr 2021 verlängert, die elektronische Zahlkarte von 500,00 Euro kann von jedem Jugendlichen, der im Jahr 2021 sein 18. Lebensjahr vollendet, in Anspruch genommen werden. Das Guthaben kann für kulturelle Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Naturparke, Kinobesuche, Ankauf von Büchern und registrierter Musik, Musik-, Theater- und Fremdsprachenkurse verwendet werden. Damit die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, muss ein entsprechender elektronischer Antrag eingereicht werden.

 

Zucker- und Plastiksteuer aufgeschoben

Die mit dem Haushaltsgesetz 2020 eingeführte Steuer für zuckerhaltige Getränke bzw. auf Einwegplastikprodukte wurde (vorerst) auf den 01.01.2022 aufgeschoben.

 

 

Sonstige steuerliche Neuerungen

 

Fürsorgekasse der Geometer (CIPAG): Ab 01.01.2021 gilt für alle Leistungen ein einheitlicher Fürsorgebeitrag (contributo integrativo) von 5%

Die Fürsorgekasse der Geometer hat ab 01.01.2021 für alle beruflichen Leistungen einen einheitlichen Fürsorgebeitrag (contributo integrativo) von 5% festgelegt, auch für Leistungen gegenüber öffentlichen Auftraggebern, wo bis dato ein reduzierter Fürsorgebeitrag von 4% zur Anwendung gekommen ist. 

 

Gesetzlicher Zinssatz von 0,05% auf 0,01% reduziert

Mit 01.01.2021 ist der gesetzliche Zinssatz von 0,05% auf 0,01% reduziert worden. Der gesetzliche Zinssatz wird mitunter bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen, Zinsberechnungen im Rahmen von Steuerstreitverfahren, Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution, Verzinsung von Forderungen aus Schadensersatzzahlungen, Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer, usw. angewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuern wird z.B. bei gewährten Darlehen ein Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes angenommen.

 

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.