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neue Corona-Verordnung des Landeshauptmannes

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 3 vom 28. Januar 2021 werden einige Änderungen an den Corona-Sicherheitsbestimmungen für Südtirol eingeführt. In Bezug auf die Wirtschaft gelten folgende neuen Maßnahmen:

 

Gastgewerbe

 

Nachfolgende Einschränkungen gelten für den Zeitraum vom 31. Januar 2021 bis 15. Februar 2021:

  • Bars, Restaurants, Speisebetriebe, Eisdielen und Konditoreibetriebe müssen ihre Tätigkeit aussetzen.
  • Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen und die Hauszustellung bleibt weiterhin von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt, wobei die Gesundheits- und Hygienevorschriften für Verpackung und Transport eingehalten werden müssen.
  • Mensen und Cateringdienste auf Vertragsbasis, einschließlich jener durch Restaurants, dürfen ihre Tätigkeit fortführen.
  • Die Verabreichung von Speisen und Getränken innerhalb der Beherbergungsbetriebe (Hotels, Pensionen u.ä.) ist ausschließlich für übernachtende Hausgäste erlaubt.

 

Aufstiegsanlagen

  • Aufstiegsanlagen in den Skigebieten können für die Abhaltung der Ausbildungskurse und der entsprechenden Abschlussprüfungen für die Befähigung für den Skilehrerberuf genutzt werden. Diese Maßnahme tritt umgehend in Kraft.

 

Weiters enthält die Verordnung eine generelle Empfehlung zur Verwendung von FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege, vor allem in jenen Fällen, in welchen aufgrund der besonderen Umstände oder der Beschaffenheit des Ortes das Risiko einer Ansteckung höher ist.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.