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Neue Verordnung des Landeshauptmannes mit weiteren Einschränkungen ab 8. Februar 2021

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 6 vom 6. Februar 2021 treten ab Montag, den 8. Februar 2021 aufgrund der epidemiologischen Entwicklung weitere Einschränkungen in Kraft. Anbei die wichtigsten Änderungen in kompakter Form zusammengefasst, die bis einschließlich 28. Februar 2021 gelten.

 

WICHTIG:

Produktions- und Industriebetriebe, Freiberufler, Handwerker und
Großhandelsbetriebe können ihre Tätigkeit fortführen, wobei die Empfehlung ausgesprochen wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ansteckung unter den Angestellten und/oder Kunden möglichst zu vermeiden. Als Maßnahmen werden agile Arbeitsformen, das Tragen von FFP2-Masken und regelmäßige Antigen- oder Molekulartests für die Angestellten empfohlen.

 

Dienstleistungen

Die Dienstleistungen an der Person sind grundsätzlich ausgesetzt, mit Ausnahme von Wäschereien, Bestattungsdiensten, Herren- und Damenfriseuren, Schönheitspflegern und podologischen Betreuungsdiensten. Zum Schutz der Atemwege muss das Personal FFP2-Masken tragen.

 

Handel

Die Tätigkeiten im Detailhandel sind ausgesetzt (auch in Einkaufszentren), mit Ausnahme jener Betriebe, die Waren für den täglichen Bedarf verkaufen, z.B. Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Parapharmazien, Zeitungskioske und Tabakläden. Die genaue Liste mit den zugelassenen Einzelhandelstätigkeiten kann aus der Verordnung entnommen werden, die als Anlage diesem Kundeninfo beiliegt.

Verkaufsaktivitäten über Distanz oder durch Hauszustellung sind zulässig.

In Einkaufszentren mit einer Mindestverkaufsfläche von 2.500 m² muss ein Sicherheitsdienst die Staffelung der Zutritte für die zugelassenen Aktivitäten garantieren, um Menschen-ansammlungen zu vermeiden.

Alle Marktaktivitäten bleiben ausgesetzt, mit Ausnahme von Lebensmittelmärkten bzw. von Produkten der Landwirtschaft und des Gartenbausektors.

 

Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe

Bars, Restaurants, Speisebetriebe, Eisdielen und Konditoreibetriebe bleiben geschlossen, der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen (von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr) und die Hauszustellung (von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr) bleiben weiterhin erlaubt, vorausgesetzt die Gesundheits- und Hygienevorschriften für Verpackung und Transport werden eingehalten.

Beherbergungsbetriebe (z.B. Hotels, Pensionen, usw.) dürfen für touristische Zwecke keine Gäste aufnehmen. Die Verabreichung von Speisen und Getränken innerhalb von Beherbergungsbetrieben ist nur dort übernachtenden Personen gestattet, auch sämtliche Dienstleistungsangebote sind ausschließlich übernachtenden Personen vorbehalten.

 

Bewegungsfreiheiten stark eingeschränkt – Eigenerklärung erforderlich

Bewegungen innerhalb und außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde sind untersagt, außer diese sind aufgrund nachgewiesener Arbeitserfordernisse, aus gesundheitlichen Gründen oder anderer Situationen der Dringlichkeit erforderlich. Motorische Tätigkeiten (z.B. Spaziergang) und Individualsport in der Nähe der eigenen Wohnung sind unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zugelassen.

Die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen oder die Rückkehr zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners sind erlaubt.

Eine aktuelle Vorlage für die Eigenerklärung hinsichtlich der Personenbewegung legen wir zusammen mit der Verordnung des Landehauptmanns diesem Rundschreiben bei.

 

Anlagen:

-Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 6/2021 vom 06.02.2021 (download als pdf)

-Eigenerklärung für die Personenbewegung (download als pdf)

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.