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Neue Verordnung des Landeshauptmannes mit strengeren Einschränkungen ab 14. Februar 2021

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 7 vom 12. Februar 2021 werden die Einschränkungen, welche am 6. Februar erlassen wurden, nochmals verschärft. Diese zusätzlichen Einschränkungen gelten vom 14. bis zum 28. Februar 2021.

 

Dienstleistungen

Die Dienstleistungen an der Person bleiben weiterhin grundsätzlich ausgesetzt. Ausschließlich folgende Tätigkeiten sind zugelassen:

 - Wäschereien

 - Bestattungsdienste

 - Herren- und Damenfriseure – nur nach Vormerkung

 - Schönheitspfleger/innen – nur nach Vormerkung (Schönheitspfleger/innen sind im Vergleich zur letzten Verordnung wieder zugelassen worden)

Bei den zugelassenen Berufen der Körperpflege müssen Personal und Kunden FFP2-Masken tragen.

 

Handel

Die Liste der Einzelhandelstätigkeiten, welche weiterhin betrieben werden können, wird weiter eingegrenzt. Folgende Einzelhandelstätigkeiten sind ab 14. Februar im Vergleich zur bisherigen Verordnung nicht mehr zugelassen:

 - Einzelhandel in nicht spezialisierten Betrieben mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten, Kommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik (Audio und Video), elektrischen Haushaltsgeräten

 - Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik in spezialisierten Betrieben

 - Einzelhandel mit Körperpflegemitteln, Parfümeriewaren und Reformhausprodukten in spezialisierten Betrieben

 - Kleidung und Schuhe für Kinder und Neugeborene

 - Unterwäsche

 - Spiele und Spielzeuge im Fachhandel

 - Wander-Einzelhandel von: Lebensmitteln und Getränken, Obst und Gemüse, Fisch, Fleisch, Blumen, Blumenzwiebeln, Samen und Kunstdünger; Parfums und Kosmetikartikel; Seifen, Wasch- und sonstige Reinigungsmittel; Unterwäsche; Kleidung und Schuhe für Kinder und Neugeborene

 - Sportartikel, Fahrräder und Freizeitartikel im Fachhandel

Verkaufsaktivitäten über Distanz oder durch Hauszustellung sind für alle Einzelhandelstätigkeiten weiterhin erlaubt.

 

Gastgewerbe und Beherbergungsbetriebe

Betriebe, die als Haupttätigkeit eine Bar oder den Einzelhandel von Getränken ausüben, dürfen keinen Verkauf von Getränken zum Mitnehmen mehr betreiben. Auch Schank-, Speise- und Beherbergungsbetriebe dürfen keine Getränke zum Mitnehmen anbieten.

Die Verabreichung von Speisen und Getränken in Raststätten an Schnellstraßen ist ausgesetzt.

Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt (mit Ausnahme für Sanitätspersonal, Ordnungskräfte, Heer, Bevölkerungsschutz). Betriebsinterne Kantinen dürfen ihre Tätigkeit fortsetzen.

Auch Tätigkeiten der Gastbetriebe, die Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an Belegschaften/Arbeiter/Bedienstete/Schüler abgeschlossen haben, sind ausgesetzt.

Schanktätigkeiten der Schutzhütten sowie der Gastbetriebe, welche sich in Skigebieten, an den Rodelpisten oder im Bereich der Talstationen der Aufstiegsanlagen befinden, sind ausgesetzt.

 

sonstige Einschränkungen

In öffentlichen Verkehrsmitteln und innerhalb der Geschäftslokale für den Einzelhandel gilt eine allgemeine Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, welche andere Schutzvorrichtungen tragen dürfen.

 

Für alle in dieser neuen Verordnung vom 12. Februar nicht erwähnten Bereiche gelten weiterhin die Bestimmungen der letzten Verordnungen.

 

Anlagen:

 - Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 7/2021 vom 12.02.2021 (download als pdf)

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.