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Neue Verordnung des Landeshauptmannes mit Covid-Einschränkungen

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 8 vom 17. Februar 2021 werden neue Covid-Einschränkungen erlassen. Die Verordnung enthält zusammengefasst 2 Bereiche:

  • Präzisierungen/Änderungen der Verordnung Nr. 7 vom 12. Februar 2021;
  • neue strengere Einschränkungen für 4 Gemeinden (Meran, Riffian, Moos in Passeier, St. Pankraz), welche von den Corona-Mutationen betroffen sind.

In der Folge eine Übersicht der Änderungen in Bezug auf die Wirtschaft.

 

Präzisierungen/Änderungen der Verordnung Nr. 7 vom 12. Februar 2021

Folgende Einzelhandelstätigkeiten werden in der Zeit vom 18. bis 28. Februar 2021 wieder zugelassen (sie waren in der Verordnung Nr. 7 nicht enthalten):

  • Einzelhandel in nicht spezialisierten Betrieben mit Datenverarbeitungsgeräten, peripheren Geräten, Kommunikationstechnik, Unterhaltungselektronik (Audio und Video), elektrischen Haushaltsgeräten;
  • Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik in spezialisierten Betrieben (Ateco: 47.4);
  • Wander-Einzelhandel von Lebensmitteln und von Produkten der Landwirtschaft und des Gartenbausektors.

Bis auf obige Ergänzungen gilt bis 28. Februar die Liste der zugelassenen Handelstätigkeiten laut Verordnung Nr. 7 vom 12. Februar 2021 (siehe unser Kundeninfo 7-2021).

In Bezug auf die Schanktätigkeit in Schutzhütten werden die allgemeinen Einschränkungen für den Gastronomiebereich angewandt.

Für Barbetriebe wird spezifiziert, dass jeglicher Verkauf zum Mitnehmen ausgesetzt ist (in der Verordnung Nr. 7 war nur der Verkauf von Getränken ausgesetzt).

 

Einschränkungen für die Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier, St. Pankraz

Für diese vier Gemeinden gelten im Zeitraum 18. Februar bis 7. März 2021 zusammengefasst folgende Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeiten:

  • Für Bewegungen in oder aus dem Gemeindegebiet aus Arbeitsgründen muss ein negativer Antigen- oder PCR-Test vorgewiesen werden, der nicht älter als 72 Stunden sein darf.
  • Produktionstätigkeiten der Industrie sind grundsätzlich ausgesetzt mit Ausnahme der Tätigkeiten, die in Anlage 2 der Verordnung angeführt sind (den vollständigen Text der Verordnung legen wir diesem Kundeninfo bei). Zudem sind einige spezifische Ausnahmen vorgesehen, welche der Verordnung entnommen werden können.
  • Baustellen sind grundsätzlich geschlossen. Die geltenden Ausnahmen können der Verordnung entnommen werden (s. Anlage).
  • Alle Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien und Bestattungsdienste sind ausgesetzt.

 

Für alle in dieser neuen Verordnung nicht erwähnten Bereiche gelten weiterhin die Bestimmungen der letzten Verordnungen.

 

Anlagen:

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.