Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
consulenza fiscale e del lavoro
menü

Werbebonus – Elektronische Vormerkung innerhalb 31.03.2021

(download als pdf)

 

Mit dem staatlichen Haushaltsgesetz 2021 wurde der Werbebonus für die Jahre 2021 und 2022 verlängert. Der Werbebonus gilt für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften. Man unterscheidet zwischen Werbeausgaben für Printmedien und Werbeausgaben für Rundfunk und Fernsehen.

 

Werbeausgaben für Printmedien

Der Steuerbonus beträgt 50% der durchgeführten Werbemaßnahmen in Printmedien (z.B. Zeitungen und Zeitschriften), auch in digitaler Form.  Eine Steigerung gegenüber den Ausgaben des Vorjahres ist nicht erforderlich. Die Printmedien müssen im nationalen Verzeichnis bzw. im Verzeichnis der Kommunikations- und Werbeeinrichtungen (ROC) eingetragen sein.

 

Werbeausgaben für Rundfunk und Fernsehen

Der Steuerbonus beträgt 75%, berechnet auf die Steigerung der Ausgaben gegenüber dem Vorjahr.

 

In den Bonus fallen nur die Kosten für Werbeflächen und Werbeschaltungen. Ausgeschlossen sind eventuelle Vermittlungs- oder Produktionskosten, Nebengebühren, sowie Werbeausgaben für ausländische Medien.

 

Für die Inanspruchnahme muss innerhalb 31.03.2021 eine elektronische Vormerkung (prenotazione) über das Portal der Agentur der Einnahmen eingereicht werden. Innerhalb 31.01.2022 muss eine zweite elektronische Meldung mit einer eidesstattlichen Erklärung über die effektiv durchgeführten Werbeausgaben eingereicht werden.

 

WICHTIG:

Für den Werbebonus sind für das Jahr 2021 auf gesamtstaatlicher Ebene lediglich 50 Mio. EUR veranschlagt worden. Man darf sich von der theoretischen Höhe des Bonus (50%) somit nicht blenden lassen, denn die eingereichten Anträge werden anteilig zu den sehr niedrig(!) veranschlagten Haushaltsmitteln entsprechend stark gekürzt.

 

WICHTIG:

Für das Jahr 2020 wurden letzten Endes nur ca. 7,5% der effektiv getätigten  Werbeausgaben in Form einer Steuergutschrift zuerkannt! Wenn man den Aufwand für die Prüfung der Unterlagen und die Kosten für die Abfassung der beiden elektronischen Anträge berücksichtigt, sind somit nur entsprechend hohe Werbeausgaben für diesen Bonus relevant.

 

Sollten Sie für das Jahr 2021 entsprechend hohe Werbeausgaben beabsichtigen, so ersuchen wir Sie, sich spätestens innerhalb 15.03.2021 mit unserem Kanzleipartner Oskar Schweigkofler (E-Mail: schweigkofler@taktiva.com) in Verbindung zu setzen.

 

Für beide elektronischen Meldungen (Vormerkung und eidesstattliche Erklärung) benötigen wir eine schriftliche Beauftragung.

 

Für weiterführende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.