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Neue Verordnung des Landeshauptmanns - Neuerungen für Handel, Dienstleistungen und Gastgewerbe gelten ab 7. April 2021

(download als pdf)

 

Mit Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes Nr. 18 vom 1. April 2021 sind bezüglich der Corona-Einschränkungen für den Zeitraum vom 7. April bis 30. April 2021 wichtige Neuerungen für Handel, Dienstleitungen und Gastgewerbe erlassen worden.

 

HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN

- Tätigkeiten in Zusammenhang mit Dienstleistungen an Personen bleiben weiterhin unter Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen zugelassen. Personal und Kunden müssen weiterhin FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege tragen.

- NEU: Einzelhandelsbetriebe können auch an den Samstagen geöffnet bleiben, an Sonntagen bleiben alle Einzelhandelstätigkeiten ausgesetzt, mit Ausnahme von Apotheken, Verkaufsstellen für parapharmazeutische Produkte, Zeitungskioske, Tabakläden und Lebensmittelgeschäften.

- In Einkaufszentren mit einer Mindestverkaufsfläche von 2.500m² muss ein Sicherheitsdienst die Staffelung der Zutritte für die zugelassenen Aktivitäten garantieren, um Menschenansammlungen zu vermeiden.

- In den Räumlichkeiten der zulässigen Tätigkeiten ist eine Höchstanzahl von 1 Kunde je 10m² zulässig, in den Geschäften mit einer Fläche von weniger als 20m² sind zeitgleich maximal 2 Kunden zulässig.

- In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten bzw. in allen gewerblichen Einrichtungen besteht weiterhin die Pflicht, am Eingang der Räumlichkeiten ein Schild anzubringen, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen.

- Handelstätigkeiten, die auf öffentlichen Flächen in Form von Märkten stattfinden, dürfen unter Einhaltung von strikten Sicherheitsmaßnahmen (gemäß Anlage A dieser Verordnung) durchgeführt werden.

 

GASTGEWERBE UND BEHERBERGUNGSBETRIEBE

- Beherbergungsstrukturen können ihre Tätigkeit aufnehmen, vorausgesetzt, dass die zwischenmenschlichen Abstände gewährleistet und alle geltenden Sicherheits- und Hygieneprotokolle eingehalten werden. Speisen und Getränke innerhalb von Beherbergungsstrukturen dürfen ausschließlich übernachtenden Hausgästen verabreicht werden.

- Die Tätigkeiten der Gastronomie bleiben unabhängig von der Lizenz ausgesetzt, mit folgenden Ausnahmen:

  • Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen (Take away) ist von 5.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet, für Bars (und ähnliche Dienstleistungen gemäß ATECO-Kodex 56.3) ist der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen nur bis 18.00 Uhr gestattet. In allen Fällen müssen die strikten Gesundheits- und Hygienevorschriften eingehalten werden und es dürfen sich keine Menschenansammlungen vor den Lokalen bilden.
  • Der Verkauf von Produkten durch Hauszustellung (Lieferservice) ist von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet, es müssen die Gesundheits- und Hygienevorschriften für die Verpackung und für den Transport eingehalten werden.
  • Die oben angeführten Bestimmungen und Einschränkungen gelten auch für die Schanktätigkeit der Schutzhütten, sowie für Gastbetriebe, die sich in Skigebieten, an den Rodelpisten oder im Bereich der Talstationen der Aufstiegsanlagen befinden.
  • Die Verabreichung von Mahlzeiten in Kantinen oder mittels Dienstleistungsverträgen an Betriebsbelegschaften / Arbeiter / Bedienstete / Studierende ist unter Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften wieder zugelassen.

 

Generell ist für alle wirtschaftlichen Tätigkeiten vorgesehen, dass nach Rücksprache mit den Gewerkschaften die Sicherheitsprotokolle ergänzt werden, wobei gewährleistet werden muss, dass die MitarbeiterInnen regelmäßigen Covid-Tests unterzogen werden. Diese Tests werden gemäß den vom Sanitätsbetrieb festgelegten Verfahren durchgeführt. Der Sanitätsbetrieb wird diesbezüglich vermutlich in den nächsten Tagen die entsprechenden Richtlinien erlassen.

 

Zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens gilt weiterhin eine allgemeine Ausgangssperre, es sind nur jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet sind. Für diese Bewegungen muss weiterhin eine Eigenerklärung ausgefüllt werden.

 

Jede Bewegung in das oder aus dem Landesgebiet ist untersagt, außer aus Gründen, die auf Arbeitserfordernisse, Gesundheit oder Situationen der Notwendigkeit / Dringlichkeit zurückzuführen sind.

 

Anlagen:

- Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmanns Nr. 18 vom 01.04.2021 (download als pdf)

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.