Die Autonome Provinz Bozen hat zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für Wirtschaftsteilnehmer mit einem Umsatzrückgang von mindestens 30% zwei unterschiedliche Wirtschaftshilfen beschlossen. Die Begünstigten können sich zwischen einem Verlustbeitrag oder einem Zuschuss für die Abdeckung der Fixkosten entscheiden. Für beide Arten von COVID-Hilfen gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, zeitliche Bezugsräume und Auszahlungs-modalitäten.
VERLUSTBEITRAG
WER HAT ANSPRUCH?
- Freiberufler, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine Tätigkeit in den Bereichen Handwerk, Industrie, Handel, Dienstleistungen, Gastgewerbe, Privatzimmervermieter ausüben und
- die Tätigkeit innerhalb 31.03.2021 aufgenommen haben;
- im letzten verfügbaren Geschäftsjahr ein besteuerbares Einkommen von maximal 50.000,00 € erzielt haben, für Gesellschaften mit mehr als 1 Gesellschafter, Freiberuflersozietäten und Familienunternehmen gelten maximal 85.000,00 €.
VORAUSSETZUNGEN
- Umsatzrückgang von mindestens 30% im Zeitraum 01.10.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres;
- im letzten verfügbaren Geschäftsjahr einen Mindestumsatz von 15.000,00 €;
- Antragsteller, welche die Tätigkeit ab 01.10.2019 begonnen haben, müssen einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 700,00 € pro Tätigkeitsmonat bis zum 31.03.2021 erreicht haben.
- Für die Umsatzberechnung müssen erhaltene Verlustbeiträge des Staates und der Autonomen Provinz Bozen mitberücksichtigt werden.
- Für Antragsteller, welche die Tätigkeit ab 01.10.2019 begonnen haben, ist kein Nachweis eines Umsatzrückganges erforderlich.
HÖHE DES VERLUSTBEITRAGES
- 3.000,00 € für Neugründer,
- 5.000,00 € bis zu 2 Mitarbeiter,
- 7.500,00 € bis zu 4 Mitarbeiter,
- 10.000,00 € bei mehr als 4 Mitarbeitern.
GESUCHSZEITRAUM, BEANTRAGUNG und AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN
- bis 30.09.2021 über den E-Government-Service der Landesverwaltung mittels SPID (mit entsprechender Vollmacht kann TAKTIVA für Sie den Antrag einreichen);
- Auszahlung innerhalb ca. 4 Wochen auf eine im Antrag hinterlegte Bankverbindung.
FIXKOSTENZUSCHUSS
WER HAT ANSPRUCH?
Freiberufler, Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften, die in Südtirol eine oder mehrere nachstehende Tätigkeiten ausüben:
- Handwerk, Industrie, Handel
- Gastgewerbe, Privatzimmervermietung
- Dienstleistungen, mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen (Banken, Versicherungen, Pensionskassen)
- Gärtnereien, Milch- und Weinwirtschaftsbetriebe
VORAUSSETZUNGEN
- Umsatzrückgang von mindestens 30% im Zeitraum 01.04.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres
- Für die Umsatzberechnung müssen erhaltene Verlustbeiträge des Staates und der Autonomen Provinz Bozen mitberücksichtigt werden.
- Die Angaben (zugelassene Fixkosten für das Gesuch) müssen durch einen Wirtschaftsberater bestätigt werden.
HÖHE DES VERLUSTBEITRAGES
Zwischen 30% und 50% der zugelassenen Fixkosten (siehe Anlage 1), gestaffelt nach der Höhe des Umsatzrückganges mit einer Beitragsobergrenze von 100.000 €:
Umsatzrückgang von 30% bis 40%: 30% der Kosten 2019
Umsatzrückgang von mehr als 40% bis 50%: 40% der Kosten 2019
Umsatzrückgang von mehr als 50%: 50% der Kosten 2019
Für Neugründer: 30% der Kosten 2020, bis max. zur Deckelung des Verlustes des Jahres 2020
Der Beitrag darf generell nicht höher als die Fixkosten 2020 sein.
GESUCHSZEITRAUM, BEANTRAGUNG und AUSZAHLUNGSMODALITÄTEN
- Voraussichtlich ab Juni 2021 bis 30.09.2021 über den E-Government-Service der Landesverwaltung mittels SPID (mit entsprechender Vollmacht kann TAKTIVA für Sie den Antrag einreichen);
- Voraussichtliche Auszahlung ab Juli 2021 auf eine im Antrag hinterlegte Bankverbindung.
BEITRAGSANSUCHEN
Wie Sie aus den obigen Eckdaten der beiden Wirtschaftshilfen ersehen, sind die beiden Arten des Verlustbeitrages völlig unterschiedlich ausgerichtet. Grundsätzlich kann jeder Wirtschaftsteilnehmer (mit einem Umsatzrückgang von mind. 30% im entsprechenden Bezugszeitraum) entscheiden, welche der beiden Unterstützungsmaßnahmen er beantragen möchte.
Prüfung der Voraussetzungen und Organisation für die Gesuchabfassung:
- Für die Vorbereitung des Ansuchens und die Entscheidung zwischen den beiden unterschiedlichen Formen des Verlustbeitrages muss die vollständige Buchhaltung zum 31. März 2021 vorliegen. Daraufhin muss das Kriterium des Umsatzrückganges (einschließlich der bisher erhaltenen Verlustbeiträge der Autonomen Provinz Bozen und des Staates) und die Konvenienz zwischen diesen beiden unterschiedlichen Formen der Wirtschaftshilfen geprüft werden.
- TAKTIVA wird für alle Kunden und für beide Wirtschaftshilfen die Umsatzrückgänge in den jeweiligen Bezugszeiträumen prüfen, um zu erheben, ob die Grundvoraussetzung des Umsatzrückganges von mind. 30% gegeben ist.
- Sollte der Anspruch auf die Wirtschaftshilfe bestehen, braucht TAKTIVA für das Gesuch eine entsprechende Vollmacht für den E-Government-Service der Landesverwaltung.
WICHTIG:
Alle innerhalb 30.09.2021 eingereichten und gültigen Gesuche werden für die Auszahlung herangezogen – es handelt sich also NICHT um einen „click day“ mit einer zeitlichen Rangfolge bis zur Ausschöpfung der veranschlagten Mittel. Es besteht somit ausreichend Zeit für die notwendigen Berechnungen und das Ansuchen selbst.
Anlage:
Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.