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Neue Corona-Verordnung des Landeshauptmanns mit weiteren Lockerungen

(download als pdf)

 

 

Am Freitag, 23. April, hat Landeshauptmann Kompatscher die Verordnung Nr. 20 mit weiteren Lockerungen in Bezug auf die geltenden Corona-Bestimmungen erlassen. Diese Verordnung gilt vom 26. April bis 31. Juli 2021 (vorbehaltlich zukünftiger Änderungen). Wir legen den vollständigen Text der Verordnung vorliegendem Kundeninfo bei.

 

In der Folge eine Übersicht der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung, welche in Bezug auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten vor allem die Gastronomie und den Beherbergungssektor betreffen:

  • Die Tätigkeiten der Gastronomie (Restaurants und Bars) sind mit Einschränkungen ab 26. April wieder zugelassen. Im Freien ist die Tätigkeit bis 22.00 Uhr, mit Konsumierung ausschließlich am Tisch mit maximal 4 Personen, gestattet, sofern alle Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden. In geschlossenen Räumen ist die Tätigkeit der Gastronomie ebenso bis 22.00 Uhr erlaubt, sofern die Gäste eine sogenannte grüne Bescheinigung vorweisen (Bestätigung in Form eines QR-Code einer negativen Testung, Impfung oder Genesung). Auch in geschlossenen Räumen gilt die Einschränkung von 4 Gästen pro Tisch und in Restaurants ist zwingend eine Vormerkung erforderlich.
  • Auch für die Tätigkeiten der Kantinen, des Catering und die Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an ArbeiterInnen, Angestellte, Studierende und Senioren gilt, dass sie wieder zugelassen sind, sofern die Verabreichung nach Vorlage der grünen Bescheinigung erfolgt.
  • Die Gastronomie in Autobahnraststätten und Krankenhäusern darf wieder aufgenommen werden. Die grüne Bescheinigung muss in diesen Fällen nicht vorgelegt werden.
  • Auch der Zugang zu den Beherbergungsstrukturen (Hotels, Pensionen usw.) und die Inanspruchnahme der entsprechenden Dienste ist nur nach Vorlage der grünen Bescheinigung erlaubt.
  • Tanzlokale und Diskotheken müssen weiterhin geschlossen bleiben.
  • Die bisher geltenden Bestimmungen im Bereich Handel bleiben aufrecht.
  • Ab dem 15. Juni 2021 sind Messen in Präsenz wieder erlaubt, ab 1. Juli 2021 die Abhaltung von Tagungen und Kongressen in Präsenz.
  • Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und anderen öffentlich zugänglichen Orten sind wieder erlaubt. Allerdings gelten präzise Einschränkungen, welche der beiliegenden Verordnung entnommen werden können.
  • Auch diese neue Verordnung des Landeshauptmanns sieht die regelmäßige Testung von Mitarbeitern in Betrieben vor. Diese Pflicht soll in die Sicherheitsprotokolle aufgenommen werden. Allerdings fehlen diesbezüglich noch die konkreten Richtlinien.
  • Die Ausgangssperre von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr bleibt grundsätzlich aufrecht, mit Ausnahme von Bewegungen, die auf Arbeitserfordernisse, gesundheitliche Gründe oder Situationen der Dringlichkeit zurückzuführen sind.

 

Anlage:

 

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.