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Neue Staatliche Verlustbeiträge durch die Unterstützungsverordnung „Decreto sostegni bis“

(download als pdf)

 

 

Die zweite Unterstützungsverordnung (DL Nr. 73 vom 25. Mai 2021), auch als „Decreto sostegni bis“ bezeichnet, hat für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften weitere Verlustbeiträge vorgesehen.

Grundsätzlich wird zwischen drei Möglichkeiten von Verlustbeiträgen unterschieden, wobei diese teilweise auch zusammenhängen und deswegen alle einzeln auf ihre Vorteilhaftigkeit hin geprüft werden müssen.

 

Verlustbeitrag „Sostegni bis automatico“

 

Dieser Verlustbeitrag wird auf Basis des in der Vergangenheit bereits eingereichten Antrages (Contributo sostegni) berechnet und in derselben Höhe automatisch ausbezahlt, ohne dass es einen neuerlichen Antrag dazu bedarf. Die Auszahlungen wurden bereits in den letzten Tagen durchgeführt.

 

Zur Erinnerung: Für diesen ersten Antrag war eine Reduzierung von 30% des mittleren monatlichen Umsatzes des Jahres 2020 gegenüber jenem des Jahres 2019 erforderlich. Die Frist für diesen Verlustbeitrag war der 28.05.2021.

 

WICHTIG:     

Wir haben für alle Kunden die jeweiligen Umsätze der beiden Jahre geprüft und für jene, die einen monatlichen mittleren Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem Vorjahr erlitten haben, den entsprechenden Antrag auch eingereicht.

 

Verlustbeitrag „Sostegni bis attività stagionali“

 

Voraussetzung für diesen Verlustbeitrag ist ein mittlerer monatlicher Umsatzrückgang von mindestens 30% im Bezugszeitraum 01.04.2020 bis 31.03.2021 gegenüber demselben Zeitraum des Vorjahres. Für diesen Verlustbeitrag muss ein eigener Antrag eingereicht werden. Jene Antragsteller, bei denen sich herausstellen sollte, dass dieser Verlustbeitrag gegenüber dem Verlustbeitrag „Sostegni bis automatico“ vorteilhafter sein sollte, können neuerlich ansuchen, müssen aber vom zustehenden Beitrag den bereits erhaltenen Verlustbeitrag abziehen (nicht zurückzahlen!) und es wird nur noch der Differenzbetrag zusätzlich ausbezahlt.

 

Verlustbeitrag „Sostegni bis perequativo“

 

Für diesen Verlustbeitrag wird die Differenz des wirtschaftlichen Ergebnisses des Jahres 2020 und 2019 herangezogen. Von dem ermittelten Betrag müssen sämtliche Corona-Beihilfen, die der Antragsteller seit dem Erlass des „Decreto-Rilancio“ erhalten hat, abgezogen werden. Die genauen Modalitäten für diesen Verlustbeitrag müssen hierfür aber erst noch erlassen werden.

 

 

Wir möchten uns deswegen in diesem Rundschreiben auf die zweite Art des Verlustbeitrages (Sostegni bis attività stagionale) beschränken, da dieser zeitnah berechnet und abgefasst werden muss.

 

Wie oben bereits erwähnt, müssen alle Antragsteller als Basiskriterium einen mittleren monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 30% im Bezugszeitraum 01.04.2020 bis 31.03.2021 gegenüber demselben Zeitraum des Vorjahres erlitten haben. Ausgeschlossen sind jene Steuerpflichtigen, die entweder nach dem 26.05.2021 ihre MwSt.-Positionsnummer angemeldet oder zum 26.05.2021 keine aktive MwSt.-Positionsnummer mehr hatten. Ausgenommen sind auch jene Antragsteller, die im Jahr 2019 Umsatzerlöse von mehr als 10 Mio. EUR erzielt haben.

 

Die Höhe des Verlustbeitrages wird wie folgt berechnet: zunächst muss für die Bezugszeiträume (01.04.2020 bis 31.03.2021 bzw. 01.04.2019 bis 31.03.2020) der mittlere monatliche Umsatzrückgang berechnet werden. Sofern dieser Unterschiedsbetrag (mittlere monatliche Umsatzrückgang) mehr als 30% ergibt, muss aufgrund der Umsatzerlöse 2019 (siehe Tabelle unten) der jeweilige Prozentsatz für die Höhe des Verlustbeitrages herangezogen werden. Zudem muss berücksichtigt werden, ob bereits für den Verlustbeitrag „Decreto Sostegni“ angesucht worden ist oder nicht.

 

Verlustbeitrag „Decreto Sostegniangesucht

 

Verlustbeitrag „Decreto Sostegni“ NICHT angesucht

Umsatzerlöse des

Jahres 2019

60%

90%

Bis 100.000 EUR

50%

70%

Von 100.000 EUR bis 400.000 EUR

40%

50%

Von 400.000 EUR bis 1.000.000 EUR

30%

40%

Von 1.000.000 EUR bis 5.000.000 EUR

20%

30%

Von 5.000.000 EUR bis 10.000.000 EUR

 

Ein konkretes Beispiel:

 

Umsatzerlöse des Jahres 2019:                   161.000 EUR

Umsatz 01.04.2019 bis 31.03.2020:              165.400 EUR / 12 (Monate) = 13.783 EUR (Durchschnitt)

Umsatz 01.04.2020 bis 31.03.2021:               114.500 EUR / 12 (Monate) =  9.542 EUR (Durchschnitt)

 

Monatlicher mittlerer Umsatzrückgang:                      13.783 EUR – 9.542 EUR = 4.241 EUR

Monatlicher mittlerer Umsatzrückgang in %:              (4.241 EUR / 13.783 EUR) x 100 = 30,77%

 

Nachdem der monatliche mittlere Umsatzrückgang mehr als 30% beträgt, ist das Kriterium für den Umsatzrückgang erfüllt. Daraufhin muss (gemäß der oben angeführten Tabelle) die Höhe des Prozentsatzes ermittelt werden, mit dem der berechnete Unterschiedsbetrag (4.241 EUR) multipliziert werden kann. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich dabei nach den Umsatzerlösen des Jahres 2019 (von 60% bis 20%). In unserem Beispiel muss bei Umsatzerlösen von 161.000 EUR des Jahres 2019 der Prozentsatz von 50% angewandt werden.

 

Konkret ergibt sich in unserem Beispiel folgender Verlustbeitrag:

4.241 EUR x 50% = 2.120,50 EUR

 

Angenommen, der Antragsteller hat bereits einen Verlustbeitrag (Sostegni bis automatico) in Höhe von 2.000,00 EUR erhalten: in diesem Fall kann er (gemäß unserem Beispiel von oben) nur noch um den Differenzbetrag von 120,50 EUR ansuchen:

 

2.120,50 EUR (Sostegni bis attività stagionale) – 2.000,00 EUR (Sostegni bis automatico) = 120,50 EUR (Differenzbetrag)

 

 

Für den Verlustbeitrag (Sostegni bis attività stagionale) wird den Antragstellern kein Mindestbetrag mehr garantiert und ausbezahlt, es gilt jedoch eine Obergrenze von 150.000 EUR.

 

Der Antrag für den Verlustbeitrag muss spätestens bis 02.09.2021 auf telematischem Wege gestellt werden, die Auszahlung des Beitrages erfolgt direkt wiederum auf das Bankkonto des Antragstellers.

 

Es handelt sich bei diesem Ansuchen NICHT um einen sogenannten CLICK DAY. Das bedeutet, dass alle Ansuchen bearbeitet und ausgezahlt werden, welche innerhalb der genannten Frist eingehen. Dieser Verlustbeitrag ist NICHT steuerpflichtig, unterliegt aber den EU-Bestimmungen zu den Förderhilfen (sog. „temporary framework“), welche die Obergrenzen für die Corona-Hilfen festlegen, die ein Steuerpflichtiger maximal beziehen darf.

 

 

Unsere Kanzlei wird für alle Kunden wiederum prüfen, ob die Voraussetzungen für diesen Verlustbeitrag gegeben sind und wenn ja, ob die Obergrenzen für die EU-Bestimmungen eingehalten werden.

 

WICHTIG:     

Für jene Kunden, bei denen die Voraussetzungen gegeben sind, werden wir alle erforderlichen Schritte für die Antragstellung in die Wege leiten. Es sind teilweise komplexe und sehr aufwendige Berechnungen durchzuführen, die eine Bearbeitung mit der dafür erforderlichen Sorgfalt verlangen.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.