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Steuerbonus für die Desinfizierung von Arbeitsräumen und Geräten, Ankauf von Schutzausrüstung und Schnelltests (Covid-19)

(download als pdf)

 

Aufgrund der anhaltenden Auswirkungen der Covid-Pandemie wurde mit Eilverordnung Nr. 73/2021 der Steuerbonus für die Desinfizierung von Arbeitsräumen und Geräten, Ankauf von Schutzausrüstung und Schnelltests neu aufgelegt. Begünstigt werden die Ausgaben im Zeitraum von 1. Juni bis 31. August 2021.

 

Im Detail können folgende Kosten für den Steuerbonus geltend gemacht werden:

  • Ausgaben für die Desinfizierung von Büro- und Arbeitsräumen bzw. Geräten;
  • Ausgaben für Abstriche und Tests für Arbeitnehmer (auch Nasenflügeltests);
  • Ankauf von Schutzausrüstungen (z.B. Masken, Thermometer, usw.);
  • Ankauf von Desinfektionsmitteln;
  • Investitionen, die den Abstand zu Personen gewährleisten.

Alle Ausrüstungsgegenstände müssen mit der CE-Kennzeichnung ausgestattet sein.

 

Für die Inanspruchnahme muss spätestens innerhalb 04.11.2021 ein elektronischer Antrag über das Portal der Agentur der Einnahmen eingereicht werden.

 

Gemäß den Bestimmungen werden die Ausgaben mit 30% bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 EUR (entspricht einer Steuergutschrift von max. 60.000 EUR begünstigt.

 

WICHTIG:      Man darf sich von der theoretischen Höhe des Bonus (30%)
                        nicht blenden lassen, denn die eingereichten Anträge werden
                        anteilig zu den sehr niedrig (!) veranschlagten Haushaltsmitteln
                        entsprechend stark gekürzt. Für das Jahr 2020 wurden letzten
                        Endes nur ca. 28,297% der effektiv getätigten Ausgaben zuerkannt!

 

Wenn man den Aufwand für die Prüfung der Unterlagen und die Kosten für die Abfassung des elektronischen Antrages berücksichtigt, sollte man gemäß der Wirtschaftlichkeit nur bei entsprechend hohen Ausgaben um diesen Bonus ansuchen.

 

Sollten Sie im Zeitraum von 1. Juni bis 31. August 2021 entsprechend hohe Ausgaben durchgeführt haben, so ersuchen wir Sie, sich spätestens innerhalb 19.10.2021 mit unserem Kanzleipartner Oskar Schweigkofler (E-Mail: schweigkofler@taktiva.com) in Verbindung zu setzen.

 

Für den elektronischen Antrag benötigen wir eine schriftliche Beauftragung.

 

Für weiterführende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.