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Wichtige Hinweise für den Jahreswechsel 2021/2022

(download als pdf)

 

Mit diesem Kundeninfo möchten wir einige wichtige Hinweise bzgl. Fälligkeiten und Zahlungen zum Jahreswechsel geben.

 

1. Aufschub der Meldepflicht der Umsätze und Einkäufe aus dem Ausland („esterometro“) bis zum 30.06.2022: In unserem Kundeninfo 21-2021 haben wir über die Neuerungen bei der Verbuchung von Rechnungen mit Auslandsbezug informiert, die ab 01.01.2022 in Kraft getreten wären. Nun wurde kurzfristig ein Aufschub bis zum 01.07.2022 beschlossen. Bis zum 30.06.2022 bleiben somit die Meldepflichten der Umsätze und Einkäufe aus dem Ausland „esterometro“ in unveränderter Form und Weise bestehen.

 

2. Zahlung von Löhnen und Geschäftsführerbezügen: Damit Geschäftsführerbezüge und Lohnkosten steuerlich noch im Jahr 2021 abgezogen werden können bzw. zu den Einheitsbescheiden (CU) des Jahres 2021 zählen, müssen die entsprechenden Zahlungen bis spätestens 12.01.2022 durchgeführt werden.

Die Lohnsteuern und Sozialabgaben müssen innerhalb 17.01.2022 (der 16.01.2022 ist ein Sonntag) entrichtet werden.

 

3. Freiberufler: Es gilt das Zu- und Abflussprinzip (sog. „Kassenprinzip“), d.h. ausschließlich Aufwendungen bzw. Erlöse, welche innerhalb 31.12.2021 bezahlt bzw. kassiert werden, fließen noch in die Steuerperiode 2021.

 

4. Provisionsrechnungen: Handelsvertreter oder Unternehmen, welche Provisions­rechnungen ausstellen, können eine Reduzierung des Steuereinbehaltes (ritenuta d’acconto) von 50% auf 20% ihrem Auftraggeber mitteilen. Diese Möglichkeit besteht für Handelsvertreter, welche für den Großteil des Geschäftsjahres abhängige oder freie Mitarbeiter beschäftigen.

Die Erklärung muss an den Auftraggeber innerhalb 31. Dezember 2021 entweder mittels Einschreiben oder zertifizierter E-Mail-Adresse (PEC) zugestellt werden, damit ab 2022 der reduzierte Steuereinbehalt angewandt werden kann. Die Erklärung bleibt bis auf Widerruf gültig.

 

5. Mitteilungen an die Zusatzpensionsfonds: Innerhalb 31.12.2021 müssen an die Zusatzpensionsfonds die im Jahr 2020 steuerlich nicht in Abzug gebrachten Einzahlungen mitgeteilt werden, damit bei der späteren Auszahlung der Zusatzrente diese Einzahlungen nicht besteuert werden. Wir haben unsere Kunden, welche von dieser Regelung betroffen sind, bereits diesbezüglich informiert.

 

6. Absetzbare Spesen: Alle Spesen, welche 2021 von Privatpersonen steuerlich in Abzug gebracht werden möchten, müssen innerhalb 31.12.2021 bezahlt werden (z.B. für Sanierungs- oder Wiedergewinnungsarbeiten, für Energiesparmaßnahmen, Unfall­versicherungen, Arztspesen, Nachkauf von Versicherungsjahren, Spenden, usw.).

 

7. Inventar: Alle Unternehmen mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12.2021 müssen ein Inventar für Lagerbestände, Rohstoffe, Halbfertigprodukte und halbfertige Arbeiten, sowie anderen Endbeständen (z.B. Heizmaterial) erstellen. Das entsprechende Formular legen wir als Anlage (download als pdf ) diesem Kundeninfo bei.

 

 

Für weitere Informationen und Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.