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Staatliches Haushaltsgesetz 2022 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 1

(download als pdf)

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 234 vom 30.12.2021 ist im Amtsblatt der Republik vom 31.12.2021 veröffentlicht worden und mit 01.01.2022 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden, bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

Anbei der erste Teil der wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2022, den zweiten Teil der Neuerungen werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen. 

 

Reform der Einkommenssteuer für physische Personen (IRPEF) und einiger Steuerfreibeträge

Ab 01.01.2022 sind die bisher geltenden fünf Einkommensstufen auf vier Einkommensstufen reduziert worden, auch die Prozentsätze der Besteuerung haben sich verändert. Erste Berechnungen haben gezeigt, dass vor allem Einkommen bis zu 50.000,00 Euro leicht profitieren, während Einkommen bereits ab 50.000,00 Euro mit dem Höchststeuersatz von 43% besteuert werden.

 

Steuergrundlage

%-Satz

bis 15.000,00 Euro

23%

von 15.000,00 Euro bis 28.000,00 Euro

25%

von 28.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro

35%

über 50.000,00 Euro

43%

 

Der Steuerbonus für Arbeiter und Angestellte (Ex-Renzi-Bonus) von 1.200,00 Euro pro Jahr wird nur mehr bis zu einer jährlichen Steuergrundlage von 15.000,00 Euro gewährt.

Der zusätzliche Steuerfreibetrag für Arbeiter und Angestellte für Steuergrundlagen von 15.000,00 Euro bis 28.000,00 Euro wird nur mehr unter ganz bestimmten Voraussetzungen anerkannt und kann ebenfalls max. 1.200,00 Euro pro Jahr betragen.

 

Die Steuerfreibeträge für Kinder bis zum 21. Lebensjahr werden ab 01.03.2022 nicht mehr über den Lohnstreifen bzw. die Steuererklärung ausbezahlt oder verrechnet, sondern müssen mit einem eigenen Ansuchen für das Einheitsfamiliengeld über das INPS-Portal beantragt werden. Diese Beträge werden ab März 2022 somit direkt von der INPS an die betroffenen Personen ausbezahlt.

Die persönlichen Steuerfreibeträge, die Steuerfreibeträge für Kinder ab dem 21. Lebensjahr, Steuerfreibeträge für den Ehepartner und die Steuerfreibeträge für andere Familienmitglieder werden auch in Zukunft nach den gewohnten Modalitäten über den Lohnstreifen bzw. die Steuererklärung berechnet bzw. ausbezahlt und von der zu zahlenden Bruttosteuer abgezogen.

Wir erinnern daran, dass steuerlich zu Lasten lebende Kinder bis zum 23. Lebensjahr ein eigenes Einkommen von max. 4.000,00 Euro pro Jahr erzielen dürfen. Ab dem 24. Lebensjahr gelten Kinder nur mehr dann als steuerlich zu Lasten lebend, wenn das Einkommen des Kindes 2.840,51 Euro pro Jahr nicht überschreitet.

 

Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP – Befreiung für Freiberufler und Einzelunternehmer

Bereits mit der Steuerperiode 2022 werden Freiberufler und Einzelunternehmer von der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) befreit.

Personen- und Kapitalgesellschaften, Sozietäten und Gesellschaften zwischen Freiberuflern (GzFr), Genossenschaften, sowie gewerbliche und nichtgewerbliche Körperschaften unterliegen weiterhin der regionalen Wertschöpfungssteuer.

 

Steuergutschrift von 6% für den Ankauf von neuen Investitionsgütern (ex-superammortamento)

Mit dem Haushaltsgesetz 2022 wurde die Steuergutschrift für den Ankauf von neuen Investitionsgütern (von vorher 10%) auf 6% reduziert. Die Steuergutschrift 6% gilt grundsätzlich für Anschaffungen bis zum 31.12.2022. Liegt innerhalb 31.12.2022 ein bestätigtes Verkaufsangebot des Verkäufers vor und es wird eine Akontozahlung von Seiten des Käufers von mindestens 20% vorgenommen, kann die Steuergutschrift von 6% beansprucht werden, sofern die Investition innerhalb 30.06.2023 abgeschlossen wird. Für 2023 und die Folgejahre sind (derzeit) keine Steuerbegünstigungen mehr vorgesehen.

WICHTIG: Investitionen werden bis zu einer maximalen Ausgabengrenze von 2 Millionen Euro steuerlich begünstigt.

                       

Steuergutschrift für den Ankauf hochtechnologischer Investitionsgüter (Industria 4.0)

Mit dem Haushaltsgesetz 2022 wurde die Steuergutschrift für den Ankauf von digitalen oder hochtechnologischen Anlagen (ex iperammortamento) für das Jahr 2022 (von vorher 50%) auf 40% reduziert. Der Steuerbonus wird degressiv zur Investitionssumme gestaffelt:

  • Für Investitionen bis zu 2,5 Mio. Euro beträgt die Steuergutschrift 40%;
  • Für Investitionen von 2,5 Mio. Euro bis zu 10 Mio. Euro beträgt die Steuergutschrift 20%;
  • Für Investitionen von 10 Mio. Euro bis zu 20 Mio. Euro beträgt die Steuergutschrift 10%.

Für das Jahr 2023 bis 2025 sind weitere Reduzierungen vorgesehen.

Die Steuergutschrift ist nicht steuerpflichtig, weder für die Einkommenssteuer noch für die regionale Wertschöpfungssteuer. Die Steuergutschrift kann mit anderen Steuern und Sozialabgaben mittels Zahlungsformular F24, aufgeteilt auf 3 Jahre, verrechnet werden.

 

Bonus für Forschung und Entwicklung

Die steuerliche Begünstigung für Ausgaben in Forschung und Entwicklung wird bis zum Jahr 2031 verlängert. Bis zum 31.12.2022 werden die Ausgaben bis zu 20% im Rahmen einer maximalen Ausgabensumme von 4 Millionen Euro begünstigt. Ab 2023 bis zum Jahr 2031 werden die Ausgaben bis zu 10% im Rahmen einer maximalen Ausgabensumme von 5 Millionen Euro begünstigt.

 

Verlängerung der Steuerabzüge für energetische Sanierungen, Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten, Fassadenbonus, Möbel und Haushaltsgeräte, Gartengestaltungen bis zum Jahr 2024

Die Steuerabzüge für energetische Sanierungen (65%), Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten (50%), sowie für Gartengestaltungen (36%) sind grundsätzlich bis zum Jahr 2024 verlängert worden. Die Voraussetzungen, Höhe und Sachverhalte der Steuerabzüge sind gegenüber dem Vorjahr 2021 grundsätzlich unverändert geblieben.

Der Fassadenbonus wurde nur für das Jahr 2022 verlängert. Ab 01.01.2022 wurde der Steuerabzug (von vorher 90%) auf 60% herabgesetzt.

Der Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte (50%) wurde auch bis zum Jahr 2024 verlängert, die steuerlich relevante Ausgabensumme wurde ab 01.01.2022 (von vorher 16.000,00 Euro) auf 10.000,00 Euro herabgesetzt, womit sich der maximale Steuerabzug von vorher 8.000,00 Euro auf 5.000,00 Euro reduziert. Voraussetzung ist, dass auf der entsprechenden Wohneinheit ab dem 01.01.2021 Umbau- oder Wiedergewinnungsarbeiten (mit Steuerabzug 50%) begonnen worden sind. Für die Jahre 2023 und 2024 reduziert sich die steuerlich relevante Ausgabensumme auf 5.000,00 Euro, womit sich auch der maximale Steuerabzug auf 2.500,00 Euro reduziert.

Der Bonus für Gartengestaltungen (bonus verde) im Ausmaß von 36% bis zu einer max. Ausgabensumme von 5.000,00 Euro wurde bis zum Jahr 2024 unverändert in Inhalt und Form verlängert.

 

Verlängerung des Superbonus (110%) von Kondominien und Wohngebäuden von 2 bis zu 4 Wohneinheiten

Der Superbonus (110%) ist für Kondominien und für Wohngebäuden von 2 bis zu 4 Wohneinheiten grundsätzlich bis zum Jahr 2025 verlängert worden. Der Steuerbonus in seiner aktuellen Höhe von 110% gilt bis zum Jahr 2023 und wird für das Jahr 2024 auf 70%, bzw. im Jahr 2025 auf 65% herabgesetzt.

 

Verlängerung des Superbonus (110%) für Einfamilienhäuser (villette)

Der Superbonus (110%) für Einfamilienhäuser (villette) wurde für das Jahr 2022 verlängert, vorausgesetzt, dass bis zum 30.06.2022 mindestens 30% der gesamten Umbauarbeiten realisiert worden sind. Dieser Baufortschritt muss entsprechend dokumentiert werden.

 

NEU: Steuerbonus von 75% für die Beseitigung von architektonischen Barrieren

Für die Beseitigung von architektonischen Barrieren wurde für das Jahr 2022 ein Steuerbonus von 75% eingeführt. Begünstigt sind Ausgaben bis 50.000,00 Euro für Einfamilienhäuser, 40.000,00 Euro pro Wohneinheit in Gebäuden von 2 bis zu 8 Wohneinheiten, bzw. 30.000,00 pro Wohneinheit in Gebäuden von mehr 8 Wohneinheiten.

Verlängerung der Abtretung von Steuerguthaben (cessione crediti) bzw. Preisnachlass in der Rechnung (sconto in fattura)

Alternativ zum Steuerabzug in der Steuererklärung hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten verlängert, den gesamten Steuerabzug (oder einen Teil davon) an Bankinstitute oder Dritte abzutreten. Verlängert wurde auch die Möglichkeit des direkten Preisnachlasses in der Rechnung (sconto in fattura). Die Verlängerungen gelten grundsätzlich bis zum Jahr 2024, jene für den Superbonus (110%) bis zum Jahr 2025.

NEU:    Mit dem Haushaltsgesetz 2022 wurde die Möglichkeit geschaffen, den Steuerabzug 50% für den Bau oder Kauf einer Garage bzw. eines Autoabstellplatzes als Zubehörfläche (pertinenza) abzutreten. Es wurde zudem klargestellt, dass auch der neue Steuerabzug für die Beseitigung von architektonischen Barrieren wahlweise abgetreten werden kann, bzw. der direkte Preisnachlass in der Rechnung möglich ist.

 

Bad- und Küchenarmaturen: Bonus für wassersparende Ersatzinvestitionen  

Für Privatpersonen wurde der Steuerbonus in Höhe von 1.000,00 Euro für den Austausch von Bad- und Küchenarmaturen bis zum Jahr 2023 verlängert, immer vorausgesetzt, dass die gesetzlich festgelegten Einsparungen (durch einen geringeren Abfluss von Wasser) eingehalten werden. Neu ist, dass der Bonus nicht mehr in Form einer direkten Erstattung, sondern in Form eines Steuerabzuges gewährt wird. Für den Bonus sind im Jahr 2022 staatliche Haushaltsmittel in Höhe von 5 Millionen Euro vorgesehen, für das Jahr 2023 nur mehr 1,5 Millionen Euro. Der Antrag muss in Form eines elektronischen Ansuchens gemacht werden, die Plattform soll in Kürze aktiviert werden. Der Bonus ist nicht steuerpflichtig und wird einkommensunabhängig zuerkannt.

 

Steuerliche Begünstigungen für den Ankauf der Erstwohnung von Personen bis 36 Lebensjahren für das Jahr 2022 verlängert

Die steuerlichen Begünstigungen für den Ankauf der Erstwohnung von Personen bis 36 Lebensjahren wurden für das Jahr 2022 verlängert. Die Begünstigungen bestehen in der Befreiung der Übertragungsgebühren (Register-, Hypothekar- und Katastersteuer) bzw. sollte der Ankauf der MwSt. unterliegen, in Form einer Steuergutschrift in Höhe der bezahlten MwSt. Die steuerlichen Begünstigungen können jedoch nur jene Personen beantragen, die das 36. Lebensjahr noch nicht beendet haben und ein Einkommen gemäß ISEE von 40.000,00 Euro nicht überschritten haben.

 

Steuerabzug auf Wohnungsmieten

Für Wohnungsmieter mit einem Jahreseinkommen von max. 15.493,71 Euro, wird der Steuerabzug von 991,60 Euro bis auf 20% der Jahresmiete (mit einem Höchstbetrag von 2.000,00 Euro) erhöht. Diese steuerliche Begünstigung gilt für die ersten 4 Jahre des Mietvertrages und nur für Mieter bis zum Erreichen des 31. Lebensjahres.

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.