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Staatliches Haushaltsgesetz 2022 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 2

(download als pdf)

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 234 vom 30.12.2021 ist im Amtsblatt der Republik vom 31.12.2021 veröffentlicht worden und mit 01.01.2022 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden, bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

Anbei der zweite Teil der wichtigsten steuerlichen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2022 und anderer, wichtiger Neuerungen. 

 

Verrechnung von Steuerguthaben und -gutschriften über das Mod. F24: es gilt der jährliche Höchstwert von 2 Millionen Euro

Der Höchstbetrag, der jährlich über das Zahlungsmodell F24 mit Steuerguthaben und Steuergutschriften verrechnet werden kann, wurde mit 2 Millionen Euro festgelegt. Diese Bestimmung gilt auch für die Folgejahre.

 

KEINE Verlängerung der steuerlichen Aufwertungsmöglichkeiten für Bau- und landwirtschaftliche Grundstücke und Beteiligungen

Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie nicht gewerbliche Körperschaften konnten in den letzten Jahren (anhand einer jährlichen Verlängerung durch das staatliche Haushaltsgesetz) ihre Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen.

Das Haushaltsgesetz 2022 hat vorerst diese Möglichkeit der steuerlichen Aufwertung NICHT verlängert. Bei Verkauf von Beteiligungen muss in Folge auf die erzielten Mehrerlöse (=Differenz zwischen dem Verkaufserlös und dem steuerlich anerkannten Wert) eine Ersatzsteuer von 26% entrichtet werden. Landwirtschaftliche Grundstücke und Immobilien, welche mehr als 5 Jahre ununterbrochen gehalten werden, bleiben bei einem Verkauf steuerfrei, ansonsten kann (alternativ zur progressiven Besteuerung) eine Ersatzsteuer von 26% entrichtet werden. Verkaufserlöse von Baugrundstücken sind unabhängig von der Besitzdauer immer steuerpflichtig. 

 

Begünstigungen für die Landwirtschaft

Die Erträge von landwirtschaftlichen Grundstücken werden um ein weiteres Jahr von der Einkommenssteuer befreit, vorausgesetzt, sie werden von beruflichen Landwirten bewirtschaftet.

 

Berufslandwirte (IAP) und Direktbebauer (coltivatori diretti) bis zum 40. Lebensjahr, die sich im Jahr 2022 zum ersten Mal in die Sozialversicherung für Landwirtschaft (ex-Scau) eintragen, sind für die ersten 24 Monate von der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge befreit.

 

Der MwSt.-Kompensierungssatz von 9,5% für den Verkauf von Rindern und Schweinen (Lebendtiere) wurde für das Jahr 2022 verlängert.

 

Ab 01.01.2022 - Neue Bargeldgrenze von 999,99 Euro - Ein Überblick über die aktuellen Bestimmungen und Obergrenzen

In Italien wurde ab 01.01.2022 die allgemeine Bargeldgrenze (von vorher 1.999,99 Euro) auf 999,99 Euro herabgesetzt. Alle Zahlungen über diesem Grenzwert müssen ausschließlich mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln (z.B. Überweisung, Kredit- oder Debitkarte, usw.) durchgeführt werden. Ein Verstoß liegt auch dann vor, wenn Bargeldzahlungen in mehreren Teilzahlungen durchgeführt werden, in Summe aber den gesetzlichen Grenzwert überschreiten. Selbst bei vertraglich dokumentierten Ratenzahlungen kann das Risiko einer Beanstandung nicht ausgeschlossen werden.

Bei Verletzung der Bargeldbestimmungen werden Verwaltungsstrafen von 1% bis 40% des bewegten Bargeldbetrages, mit einer Mindeststrafe von 1.000,00 Euro und einer Höchststrafe von 50.000,00 Euro angewandt.

 

Bei Bank-, Post-, oder Zirkularschecks muss (sobald der Betrag von 999,99 Euro überschritten wird) unbedingt der Namen bzw. die Bezeichnung des Begünstigten und die Klausel „Nicht übertragbar“ oder „Non trasferibile“ angeführt werden.

 

Beim internationalen Geldtransfer (money transfer), Inhabersparbücher und bei Wechseln wurde der Grenzwert von 999,99 Euro (Gesetz Nr. 208 vom 28.12.2015, Art. 1, Abs. 898) bereits früher festgelegt und beibehalten.

 

Bei Ankauf von Gold (Compro Oro) gilt weiterhin die Bargeldgrenze von 499,99 Euro (Gesetzesvertretende Verordnung Nr. 92 vom 25.05.2017).

 

Bürger aus Nicht-EU-Staaten dürfen Bargeldzahlungen im Einzelhandel oder Gastgewerbe bis zu 14.999,99 Euro durchführen, wobei diesbezüglich strikte Auflagen des Gesetzgebers eingehalten werden müssen.

 

Die Ein- und Ausfuhr von Barmitteln von 9.999,99 Euro oder mehr, müssen dem Zollamt vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bei einer Verletzung dieser Pflicht drohen empfindliche Verwaltungsstrafen bzw. eine Beschlagnahmung des Bargeldbetrages.

 

Die Zahlungen von Löhnen und Gehältern müssen (seit 01.07.2018) ausschließlich mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln durchgeführt werden. Bargeldzahlungen sind nicht zulässig! Nur die Zahlungen an Hausangestellte (Colf) oder an das Betreuungspersonal (badanti) dürfen bis zu einem Betrag von 999,99 Euro in bar durchgeführt werden. Wir empfehlen aber selbst in diesen Fällen immer rückverfolgbare Zahlungsmittel zu verwenden.

Aufschub der Meldepflicht der Umsätze und Einkäufe aus dem Ausland („esterometro“) bis zum 30.06.2022:

In unseren Kundeninfos 21-2021 und 27-2021 haben wir über die Neuerungen bei der Verbuchung von Rechnungen mit Auslandsbezug informiert, die ab 01.01.2022 in Kraft getreten wären. Nun wurde der Aufschub bis zum 01.07.2022 offiziell beschlossen, bis zum 30.06.2022 bleiben somit die Meldepflichten der Umsätze und Einkäufe aus dem Ausland „esterometro“ in unveränderter Form und Weise bestehen.

 

Gesetzlicher Zinssatz von 0,01% auf 1,25% erhöht

Mit 01.01.2022 ist der gesetzliche Zinssatz von 0,01% auf 1,25% erhöht worden. Der gesetzliche Zinssatz wird mitunter bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen, Zinsberechnungen im Rahmen von Steuerstreitverfahren, Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution, Verzinsung von Forderungen aus Schadensersatzzahlungen, Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer, usw. angewandt. Im Rahmen der Einkommenssteuern wird z.B. bei gewährten Darlehen ein Zinsertrag in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes angenommen.

 

Bonus für die Förderung der Bildung und Kultur von Jugendlichen (bonus cultura)

Der Bonus in Form einer elektronischen Zahlkarte mit einer Ausgabensumme von 500,00 Euro wird dauerhaft verlängert. Der Bonus kann von Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr vollenden, in Anspruch genommen werden. Das Guthaben kann für kulturelle Veranstaltungen, Museen, Ausstellungen, Naturparke, Kinobesuche, Ankauf von Büchern und registrierter Musik, Musik-, Theater- und Fremdsprachenkurse verwendet werden.

Damit die Begünstigung in Anspruch genommen werden kann, muss ein
entsprechender elektronischer Antrag eingereicht werden.

 

Für weiterführende Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.