Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren verstärkt steuerliche Anreize für energetische Sanierungen, Umbau- und Wiedergewinnungsarbeiten, Fassadenbonus, Möbel und Haushaltsgeräte, Gartengestaltungen und den Superbonus 110% geschaffen.
Für die Inanspruchnahme der Steuerabzüge sind je nach der Art der durchgeführten Arbeiten unterschiedliche Mitteilungen und Erklärungen erforderlich. Um die Kontrollen aller Unterlagen, die wir für Ihre Steuererklärung benötigen, mit der nötigen Sorgfalt durchführen zu können, ersuchen wir Sie höflichst,
innerhalb 11.02.2022
alle zutreffenden Unterlagen für die Steuerabzüge des Jahres 2021 an unsere Kanzleiadresse info@taktiva.com zu übermitteln, bzw. in der Kanzlei abzugeben:
- Baukonzessionen oder Baugenehmigungen, samt Varianteprojekte;
- Meldung(en) an das Arbeitsinspektorat (Baustellenvorankündigung);
- Meldung des Baubeginns bzw. Bauendes an die Gemeinde;
- Eigenerklärungen des Baubeginns bzw. Bauendes (sollte keine Meldung des Baubeginns bzw. Bauende an die Gemeinde erforderlich gewesen sein);
- Rechnungen aller Handwerker und aller technisch beauftragten Personen;
- Überweisungsbelege (sogenannte „Bauüberweisungen“ mit Angabe der Steuernummer des Bauherrn, MwSt.-Nr. des ausführenden Unternehmens, Angabe der gesetzlichen Bezugsnorm für den Steuerabzug);
- ENEA-Meldung(en);
- Unterlagen von (eventuellen) Abtretungen von Steuerabzügen oder Direktrabatten bei Lieferanten (sconto in fattura);
- Bescheinigung über die Angemessenheit der getragenen Kosten (asseverazione di congruità delle spese).
Für Klärungen in Bezug auf obige Unterlagen steht Ihnen unser Kanzleipartner Dr. Oskar Schweigkofler gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.