Bereits mit dem staatlichen Haushaltsgesetz 2021 wurde der Werbebonus auch für das Jahr 2022 verlängert. Der Werbebonus gilt für Unternehmen, Freiberufler und nicht gewerbliche Körperschaften.
Werbeausgaben in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen
Der Steuerbonus beträgt 50% der durchgeführten Werbemaßnahmen in Print- und Onlinemedien (z.B. Zeitungen und Zeitschriften) und für Werbeausgaben in Rundfunk und Fernsehen. Eine Steigerung gegenüber den Ausgaben des Vorjahres ist nicht erforderlich. Die Medien müssen jedoch im nationalen Verzeichnis bzw. im Verzeichnis der Kommunikations- und Werbeeinrichtungen (ROC) eingetragen sein.
In den Bonus fallen nur die Kosten für Werbeflächen und Werbeschaltungen, ausgeschlossen sind eventuelle Vermittlungs- oder Produktionskosten, Nebengebühren, sowie Werbeausgaben für ausländische Medien.
Für die Inanspruchnahme muss innerhalb 31.03.2022 eine elektronische Vormerkung (prenotazione) über das Portal der Agentur der Einnahmen eingereicht werden. Innerhalb 31.01.2023 muss eine zweite elektronische Meldung mit einer eidesstattlichen Erklärung über die effektiv durchgeführten Werbeausgaben eingereicht werden.
WICHTIG: Für den Werbebonus sind für das Jahr 2022 auf gesamtstaatlicher Ebene lediglich 90 Mio. Euro veranschlagt worden, davon 65 Mio. Euro für Print- und Onlinemedien und 25 Mio. Euro für Ausgaben in Rundfunk und Fernsehen. Man darf sich von der theoretischen Höhe des Bonus (50%) somit nicht blenden lassen, denn die eingereichten Anträge werden anteilig zu den sehr niedrig (!) veranschlagten Haushaltsmitteln entsprechend stark gekürzt.
WICHTIG: Für das Jahr 2021 wurden letzten Endes nur ca. 12% der effektiv getätigten Werbeausgaben für Printmedien und ca. 5% der Werbeausgaben für Radio und Fernsehen in Form einer Steuergutschrift zuerkannt. Wenn man den Aufwand für die Prüfung der Unterlagen und die Kosten für die Abfassung der beiden elektronischen Anträge berücksichtigt, sind nur entsprechend hohe Werbeausgaben für diesen Bonus relevant.
Sollten Sie für das Jahr 2022 entsprechend hohe Werbeausgaben beabsichtigen, so ersuchen wir Sie, sich spätestens innerhalb 15.03.2022 mit unserem Kanzleipartner Oskar Schweigkofler (E-Mail: schweigkofler@taktiva.com) in Verbindung zu setzen.
Für beide elektronischen Meldungen (Vormerkung und eidesstattliche Erklärung) benötigen wir eine schriftliche Beauftragung.
Für weiterführende Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.