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Steuerabzüge – Ab 27.05.2022 ist die Angabe des Kollektivvertrages auf den Rechnungen verpflichtend

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Um die Schwarzarbeit in Italien weiter zu bekämpfen, werden für Bauarbeiten mit Steuerabzügen mit Beginn ab 27.05.2022 neue Auflagen eingeführt. Der Gesetzgeber verpflichtet bei Bauarbeiten mit einem Volumen von mehr als 70.000,00 Euro auf den Rechnungen, bei denen der Bauherr eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen möchte, den jeweiligen angewandten Kollektivvertrag des Handwerksunternehmen anzuführen.  

 

WICHTIG:      Die Angabe des angewandten Kollektivvertrages auf den
Rechnungen und des entsprechenden Gesetzesbezuges werden somit verpflichtend für alle Bauarbeiten, bei denen der Steuerpflichtige eine Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen möchte, z.B. Superbonus 110%, Abbau von architektonischen Barrieren, Umbau-, Wiedergewinnungs- und Sanierungsarbeiten, Ecobonus, Fassadenbonus, Sisma-Bonus, Anbringung von Fotovoltaikanlagen,
Ladestationen von Elektrofahrzeugen, Möbelbonus, Steuerbonus für Grünanlagen, u.a.

 

Der Gesetzgeber verweist bei der Definition der betroffenen Bauarbeiten auf den Anhang X der Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, der die Hoch- und Tiefbauarbeiten gemäß Art. 89, Absatz 1, Buchstabe A) des G.v.D. Nr. 81/2008 wie folgt definiert:

 

  1. Arbeiten für Bau, Instandhaltung, Reparatur, Abbruch, Erhaltung, Sanierung, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung oder Abbau an ortsfesten, ständigen oder zeitlich begrenzten Bauwerken aus Mauerwerk, Stahlbeton, Metall, Holz oder sonstigen Baustoffen, einschließlich der Strukturen der elektrischen Leitungen und der Strukturen für elektrische Anlagen, Straßen-, Eisenbahn-, Wasser-, See-, Hydroelektrikerarbeiten und - nur für den Teil, der Hoch- und Tiefbauarbeiten erfordert - Bonifizierungs-, Forst- und Erdbewegungsarbeiten.
  2. Zu Hoch- und Tiefbauarbeiten gehören außerdem Aushub, Aufbau und Abbau von Fertigbauteilen, die für Hoch- und Tiefbauarbeiten verwendet werden.

Quelle:  https://www.provinz.bz.it/verwaltung/personal/downloads/Testounico_ehtxt_de_it_neu.pdf

UNSERE EMPFEHLUNGEN:         

Nachdem es bei einigen Arbeiten berechtigte Zweifel gibt, ob diese zu den direkten Bauarbeiten (im Sinne des oben angeführten Gesetzesbezuges) gehören oder nicht, empfehlen wir grundsätzlich:

 

  1. In den Werkverträgen - unabhängig von der Höhe des Betrages der veranschlagten Arbeiten - einen Passus einzufügen, worin erklärt wird, dass die entsprechenden Bauarbeiten nur durch ein oder mehrere Unternehmen ausgeführt werden, welche den nationalen Kollektivvertrag für den entsprechenden Sektor anwenden und dieser von der vertretungsstärksten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisation unterzeichnet worden ist.

Bei der Vergabe an Subunternehmen müssen entsprechende Erklärungen vorab dazu eingeholt werden.

 

  1. Auf allen elektronischen Rechnungen – und dies unabhängig davon, ob der Bauherr Steuerabzüge geltend machen möchte – den Verweis des angewandten nationalen Kollektivvertrages anzuführen.

  1. Im Portal für die elektronische Rechnung die eigene Standardrechnungsvorlage dahingehend zu ergänzen, sodass

  • die Eckdaten des angewandten nationalen Kollektivvertrages ersichtlich sind;
  • der folgende Gesetzesbezug hervorgeht:

    • Obbligo di indicazione in fattura del contratto collettivo ai sensi dell’articolo 51 del decreto legislativo 15 giugno 2015, n. 81

    • Pflicht der Anführung des angewandten Kollektivvertrages in der Rechnungsstellung gemäß Art. 51 des G.v.D. vom 15. Juni 2015, Nr. 81

WICHTIG:      Sollten diese Pflichten in der Rechnungsstellung ab 27. Mai 2022
                        nicht eingehalten werden, so wird der Steuerabzug
                        nicht mehr anerkannt. Das gilt auch bei Abtretungen
                        von Steuerguthaben, weil der Bestätigungsvermerk (visto di
                        conformità)
von Seiten der befähigten Freiberufler nicht mehr
                        erteilt werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.