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COVID-Beihilfen – Innerhalb 30.06.2022 muss eine Ersatzerklärung (Notorietätsakt) auf elektronischem Wege eingereicht werden

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Um Rechtssicherheit für COVID-Unterstützungszahlungen von Seiten öffentlicher Körperschaften zu gewährleisten, hat die EU-Kommission einen sogenannten Beihilferahmen (temporary framework) zur Stützung der Wirtschaft eingeführt. Durch diesen Beihilferahmen wurde den einzelnen EU-Staaten möglich gemacht, direkte Zuschüsse an Unternehmen innerhalb der von der EU vorgegebenen Höchstgrenzwerte zu gewähren. Aufgrund der anhaltenden Pandemie und der damit verbundenen Verlängerung des nationalen Notstandes wurden die zugelassenen Höchstwerte mehrmals nach oben angepasst.

Der zugelassene Höchstwert für COVID-Beihilfen für allgemeine Wirtschaftsteilnehmer wurde zuletzt auf 2.300.000 Euro festgelegt, für Unternehmen in der primären Produktion von landwirtschaftlichen Produkten gilt ein Höchstgrenzwert von 290.000 Euro. Eventuelle über diesen Grenzwerten bezogene Beihilfen müssen zurückbezahlt werden.

                                                               

Um zu gewährleisten, dass jeder einzelne Wirtschaftsteilnehmer (Unternehmen, Freiberufler, gewerbliche und nicht gewerbliche Körperschaften, u.a.) COVID-Beihilfen nur innerhalb dieser vorgegebenen Höchstwerte erhalten hat, muss innerhalb 30.06.2022 eine Ersatzerklärung in Form einer Notorietätsurkunde auf elektronischem Wege eingereicht werden.

 

Wir haben fortlaufend die bezogenen COVID-Beihilfen unserer Kunden mit den zugelassenen Höchstwerten beobachtet und in den allermeisten Fällen liegen diese bezogenen Beihilfen auch weit unter den zugelassenen Höchstwerten, dennoch muss in der elektronischen Notorietätsurkunde jede einzelne COVID-Beihilfe angegeben und berücksichtigt werden, was einen entsprechenden Zeit- und Verwaltungsaufwand für jede Ersatzerklärung bedeutet.

 

WICHTIG: Wir haben für unsere Kunden sämtliche COVID-Beihilfegesuche an die Agentur der Einnahmen und/oder an die Autonome Provinz Bozen abgefasst, sodass wir auch über diese Gesuche inhaltlich und betragsmäßig den Überblick haben, dennoch können wir nicht ausschließen, dass aufgrund von COVID-Notverordnungen und/oder durch die jeweilige Berufskategorie möglicherweise (automatische) COVID-Beihilfen in Form von Überweisungen oder Gutschriften gewährt worden sind, für die kein Gesuch erforderlich war und somit außerhalb unserer Kenntnis liegen. In solchen Fällen bitten wir Sie, uns umgehend zu informieren, den eventuellen dazugehörenden Schriftverkehr und die Bankgutschrift zu übermitteln.

 

Nachdem die Frist für die Abfassung der Notorietätsurkunde innerhalb 30.06.2022 kurzfristig und ungünstig mit dem (voraussichtlichen) Termin für die Zahlung der Steuern gesetzt worden ist, bitten wir Sie, uns zeitnah alle Informationen für eventuelle COVID-Beihilfen, bei denen nicht TAKTIVA aktiv ein Gesuch eingereicht hat, zu übermitteln.

 

WICHTIG: Wenn wir innerhalb 20. Mai 2022 keine Rückmeldung erhalten, gehen wir für die Erstellung der Erklärung davon aus, dass keine derartigen zusätzlichen COVID-Beihilfen bezogen worden sind.

 

Für Klärungen oder ein Beratungsgespräch stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.