Staatliches Haushaltsgesetz 2025 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 1
Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 207 vom 30.12.2024 ist im Amtsblatt der Republik Nr. 305 vom 31.12.2024 veröffentlicht worden und mit 01.01.2025 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.
Anbei der erste Teil der wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2025, den zweiten Teil der Neuerungen werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen.
Unternehmen und Freiberufler
Reduzierung der INPS-Beiträge bei Ersteinschreibung in die Handwerker- oder Kaufleuteversicherung
Unternehmer, die sich ab 01.01.2025 erstmals in die INPS-Sektion der Handwerker- oder Kaufleuteversicherung eintragen, können für 36 Monate eine Reduzierung von 50% der Sozial- und Fürsorgebeiträge beantragen. Die Möglichkeit für die Reduzierung gilt auch für Unternehmer mit Pauschalbesteuerung (regime forfettario) und für die Mitarbeiter von Familienunternehmen.
Pauschalbesteuerung (regime forfettario) – Grenzwert für das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit oder des Pensionseinkommens wurde angehoben
Mit 01.01.2025 wurde der Grenzwert für das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit (oder dieser gleichgestellten Tätigkeit) bzw. des Pensionseinkommens von vorher 30.000,00 Euro auf 35.000,00 Euro angehoben. Die Erhöhung des Grenzwertes erleichtert in vielen Fällen den Zugang zur begünstigten Besteuerung der Unternehmertätigkeit, bzw. der freiberuflichen Tätigkeit. Die Erhöhung gilt vorerst nur für das Jahr 2025.
Ab 01.01.2025 neu gegründete Personen- oder Kapitalgesellschaften: Alle Verwalter müssen eine zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) beim Handelsregister hinterlegen
Alle Verwalter von neu gegründeten Personen- oder Kapitalgesellschaften müssen eine eigene zertifizierte E-Mail-Adresse beim Handelsregister hinterlegen. Diese Pflicht gilt (nach aktueller Auslegung der Fachpresse) nur für die Verwalter von Gesellschaften, die ab 01.01.2025 neu gegründet werden.
Neuinvestitionen mit Industrie 4.0 – Steuergutschriften werden nur mehr im Rahmen der staatlich veranschlagten Haushaltsmittel gewährt
Für Neuinvestitionen mit Voraussetzungen für Industrie 4.0 werden ab 01.01.2025 die Steuergutschriften in Höhe von 20% nur mehr im Rahmen der staatlich veranschlagten Haushaltsmittel von 2,2 Milliarden Euro gewährt. Von der Einschränkung ausgeschlossen bleiben jene Vormerkungen für Investitionen 4.0, die noch innerhalb 2024 gemacht worden sind, d.h. wo von Seiten des Lieferanten eine verbindliche Annahme des Angebotes vorliegt, das begünstigte Unternehmen eine entsprechende Vorabmeldung an die staatliche Energiebehörde GSE durchgeführt und eine Akontozahlung in Höhe von mindestens 20% geleistet hat.
Mit Wirkung 01.01.2025 wurden die Steuergutschriften für immaterielle Neuinvestitionen mit 4.0 (Software und immaterielle Investitionen gemäß Tabelle B, Gesetz Nr. 232/2016) gestrichen. Für die innerhalb 2024 noch vorgemerkten Investitionen werden diese Steuergutschriften noch gewährt.
Reduzierung der Körperschaftssteuer (IRES) für Kapitalgesellschaften bei der Reinvestition von Gewinnen
Die mit Monti-Verordnung (Gesetzesdekret Nr. 201/2011) eingeführte Maßnahme zur Stärkung des Eigenkapitals für Unternehmen (ACE) wurde mit 01.01.2024 abgeschafft. Um den Unternehmen einen neuen Anreiz zu geben, ihre Gewinne im Unternehmen zu lassen bzw. für hochtechnologische Investitionen zu verwenden, ist eine Reduzierung der Körperschaftssteuer (IRES) für Kapitalgesellschaften von 24% auf 20% vorgesehen, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
- Mindestens 80% der Gewinne müssen einer Rücklage zugeführt werden und dürfen bis Ende 2026 nicht ausgeschüttet werden;
- Mindestes 30% der 80% gebundenen Gewinne (thesaurierten Gewinne) müssen für Investitionen mit den Voraussetzungen Industrie 4.0 oder für Investitionen im Rahmen des Transitionsplans 5.0 verwendet werden. Diese Investitionen müssen innerhalb der Abgabefrist für die Steuererklärung, also bis spätestens 31. Oktober 2026 durchgeführt worden sein. Die Mindestinvestitionssumme wurde mit 20.000,00 Euro festgelegt.
- Die durchschnittlich Beschäftigten des Jahres 2025 dürfen nicht geringer sein als der Durchschnitt der Jahre 2022 bis 2024.
- Die Anzahl der Beschäftigten mit unbefristetem Arbeitsverhältnis im Jahr 2025 muss sich gegenüber dem Jahr 2024 um mindestens 1%-Punkt erhöhen.
- In den Jahren 2024 und 2025 dürfen keine Mitarbeiter die Lohnausgleichskasse beansprucht haben, mit einigen (wenigen) Ausnahmen.
Mit diesen Auflagen werden nur sehr wenige Unternehmen alle Voraussetzungen erfüllen und das Ziel zur Stärkung des Eigenkapitals der Unternehmen könnte demnach verfehlt werden.
Ausweitung der begünstigten Ersatzbesteuerung von Trinkgeldern im Hotel- und Gastronomiegewerbe
Angestellte im privaten Hotel- und Gastronomiegewerbe mit einem Jahresbruttoeinkommen bis zu 75.000,00 Euro (vorher 50.000,00 Euro) können erhaltene Trinkgelder mit einer begünstigten Ersatzbesteuerung von 5% abgelten. Die begünstigte Besteuerung gilt bis max. 30% (vorher 25%) des bezogenen Einkommens.
Sachentlohnung (fringe benefits) von Pkws: die Antriebsform des Firmenwagens bestimmt die Höhe der Besteuerung
Für die den Arbeitnehmern oder Verwaltern auch privat zur Verfügung gestellten Firmenwagen wird die Sachentlohnung nicht mehr nach dem CO2-Ausstoß des Firmenwagens besteuert, sondern für die ab 01.01.2025 zugelassenen Firmenwagen wird die Höhe der Besteuerung nach der Antriebsform des Firmenwagens bestimmt.
Art des Antriebes |
Besteuerung gemäß durchschnittlicher Jahresleistung von 15.000 km gemäß ACI-Tabelle |
Elektro |
10% |
Plug-in-Hybrid |
20% |
Verbrenner |
50% |
Mit dieser differenzierten Besteuerung sollen vor allem umweltschädliche Firmenwagen mit fossilen Antriebsformen (Verbrennermotoren) steuerlich unattraktiver gemacht werden. Bei Firmenwagen mit einem CO2-Ausstoß von bis zu 160 g/km, für welche die pauschale Sachentlohnung (von vorher 30%) auf 50% gemäß dem ACI-Tarif erhöht wird, dürfte in Folge ein starker Rückgang bei der Neuzulassung von Firmenwagen mit Verbrennermotor zu erwarten sein.
Absetzbarkeit von Reisekosten und Repräsentationsausgaben nur mehr bei rückverfolgbaren Zahlungsmitteln
Unternehmer und Freiberufler können ihre Reisekosten und Repräsentationsausgaben nur mehr steuerlich geltend machen, wenn die Zahlungen ausschließlich bargeldlos, d.h. mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln durchgeführt werden. Das gilt auch für die Rückerstattung der Reisekosten der Mitarbeiter.
Elektronische Zahlungen und Registrierkasse
Innerhalb und spätestens bis 01.01.2026 müssen alle elektronisch durchgeführten Zahlungen (Kredit- und Debitkarten) mit der elektronischen Registrierkasse vernetzt werden.
CIN-Code für Kurzzeitvermietungen: Pflicht zur Angabe in der Steuererklärung und in den Einheitsbescheinigungen (CU)
Um die automatisierten Kontrollen der Finanzverwaltung zu verbessern, muss der CIN-Kode für Kurzzeitvermietungen in den Steuererklärungen und in den Einheitsbescheinigungen (CU) verpflichtend angegeben werden.
Liegenschaften, Beteiligungen, Web-Tax und Kryptowährungen
Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen – Ständige Bestimmung
Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie die nicht gewerblichen Körperschaften können die zum 1. Januar 2025 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer steuerlich aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Für die Aufwertung bedarf es einer beeideten Schätzung eines Sachverständigen, die innerhalb 30.11.2025 abgefasst werden muss.
Die Ersatzsteuer kann wahlweise in einer Einmalzahlung oder in drei Ratenzahlungen entrichtet werden und beträgt sowohl für Grundstücke als auch Beteiligungen 18% (vorher 16%).
Die Zahlung der ersten Rate oder die Einmalzahlung der Ersatzsteuer ist innerhalb 30.11.2025 zu leisten.
Mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde diese Möglichkeit der steuerlichen Aufwertung von Grundstücken und Beteiligung mit einer ständigen Bestimmung auch für die Folgejahre festgelegt.
Begünstigte Zuweisung oder Verkauf von Gütern an die Gesellschafter bzw. Umwandlung in eine einfache Gesellschaft
Gesellschaften können die nicht betrieblich genutzten Immobilien oder die im öffentlichen Register eingetragenen Fahrzeuge mit der Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer den Gesellschaftern zuweisen oder an dieselben veräußern.
Die Zuweisung oder der Verkauf muss bis zum 30. September 2025 durchgeführt werden und die Begünstigung ist nur für Personen anwendbar, die zum 30. September 2024 bereits Gesellschafter der Gesellschaft waren.
Die Ersatzsteuer beträgt 8%, berechnet auf die Mehrwerte, die durch die Zuweisung oder den Verkauf der Güter erzielt werden. Falls eine Gesellschaft als nicht operativ eingestuft wird, beträgt die Ersatzsteuer 10,5%. Die Ersatzsteuer muss zu 60% innerhalb 30.09.2025 und zu 40% innerhalb 30.11.2025 bezahlt werden.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die zu versteuernde Mehrwerte bei Immobilien nicht auf den gemeinen Wert (Marktwert) berechnet werden, sondern mit Bezug auf die aufgewerteten Katastererträge. Diese bilden den Mindestbetrag, auch bei einer eventuellen Veräußerung der Immobilien. Für die MwSt. sind keine Erleichterungen vorgesehen, wobei von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob diese überhaupt zur Anwendung kommt.
Bei Anwendung der Register-, Hypothekar- und Katastergebühren wird die Registergebühr um 50% reduziert, für die Hypothekar- und Katastersteuern sind jeweils 200,00 EUR Fixgebühren geschuldet.
Als Alternative (zur genannten Zuweisung oder Verkauf) ist auch eine begünstigte Umwandlung der Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft möglich. Die einfache Gesellschaft erzielt kein Unternehmereinkommen und demzufolge gibt es auch keine Buchhaltungspflichten mehr.
Privatisierung von Immobilien von Seiten des Einzelunternehmers
Einzelunternehmer, die zum 31. Oktober 2024 eine betrieblich genutzte Immobilie besessen haben, können diese bis 31. Mai 2025 durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer in die private Sphäre bringen.
Diese Begünstigung ist vor allem dann interessant, wenn der Einzelunternehmer seine Tätigkeit einstellen möchte. In diesen Fällen würde nämlich der „Eigenbedarf“ anfallen und es müssten - wie bei einem gewöhnlichen Verkauf auch – direkte und indirekte Steuern in vollem Ausmaß bezahlt werden.
Die Ersatzsteuer beträgt für die Einkommenssteuer und die regionale Wertschöpfungssteuer 8%, berechnet auf den Mehrwert, wobei hier auf den gemeinen Wert (Marktwert) oder alternativ auf den meist niedrigeren aufgewerteten Katasterwert Bezug genommen werden kann. Die Ersatzsteuer muss zu 60% innerhalb 30.11.2025 und zu 40% innerhalb 30.06.2026 bezahlt werden.
Für die MwSt. sind keine Erleichterungen vorgesehen, wobei von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob diese überhaupt zur Anwendung kommt.
Da für die Privatisierung der betrieblichen Immobilie des Einzelunternehmers keine notarielle Übertragung notwendig ist, kommt auch keine Registersteuer zur Anwendung.
Bei Unternehmen in ordentlicher (doppelter) Buchführung müssen im Journalbuch bzw. bei Unternehmen in vereinfachter Buchführung im Abschreiberegister die erforderlichen Anmerkungen bzw. Ausbuchungen durchgeführt werden.
Web-Tax gilt weiterhin nur für Unternehmen mit Umsatzerlösen von mehr als 750 Mio. Euro
Die geplanten Neuerungen für die Service-Digital-Tax (auch Web-Tax) sind nicht umgesetzt worden, die Steuer gilt weiterhin nur für Unternehmen mit Umsatzerlösen von mehr als 750 Millionen Euro. Es handelt sich um eine Steuer von 3% auf alle elektronischen Dienstleistungen, welche in automatisierter Form über das Internet abgewickelt werden.
Kryptowährungen
Realisierte Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen müssen weiterhin mit einer Ersatzsteuer von 26% besteuert werden. Für die ab dem Jahr 01.01.2026 erzielten Veräußerungsgewinne wird die Besteuerung auf 33% erhöht.
Die Mindestschwelle von 2.000,00 Euro für Veräußerungsgewinne wurde bereits ab 01.01.2025 gestrichen, eventuelle Mindererlöse können jedoch zur Gänze (bis zu 4 Jahren) vorgetragen und mit zukünftigen Mehrerlösen verrechnet werden.
Für die zum 01.01.2025 gehaltenen Kryptowährungen kann für die Bemessung des Mehrerlöses anstelle des Ankaufswertes (wahlweise) eine Aufwertung durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 18% (bemessen auf den Wert zum 01.01.2025) innerhalb 30.11.2025 erfolgen. Die Zahlung der Ersatzsteuer kann in einer Einmalzahlung oder in 3 Jahresraten mit einem jährlichen Zinssatz von 3% erfolgen.
Neuerungen im Bereich der MwSt. und Registersteuer
Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) für Logistikunternehmen
Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) gilt ab 01.01.2025 auch für Logistikunternehmen. Dadurch soll der Missbrauch bei der Abfuhr der MwSt. im Warenverkehr eingeschränkt werden.
Für das Inkrafttreten ist noch die Genehmigung von Seiten der Europäischen Union ausständig.
MwSt.-Satz von 5% für Kurse von freiberuflichen Bergführern
Für die Kurse von freiberuflichen Bergführern gilt ab 01.01.2025 ein MwSt.-Satz von 5%. Freiberufliche Bergführer mit Pauschalbesteuerung (regime forfettario) sind davon nicht betroffen.
Verlängerung der Frist bei Verkauf von Wohnungen mit Erstwohnungsbegünstigung
Privatpersonen, die ihre Wohnung mit Erstwohnungsbegünstigungen (prima casa) verkaufen möchten und eine neue (meist größere) Wohnung wiederum mit Erstwohnungsbegünstigungen erwerben möchten, haben ab 01.01.2025 nun 24 Monate Zeit, den Verkauf der Wohnung durchzuführen. Bis dato war eine Frist von lediglich 12 Monaten vorgesehen.
Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.