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Staatliches Haushaltsgesetz 2026 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 1

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 199 vom 30.12.2025 ist im Amtsblatt der Republik Nr. 301 vom 30.12.2025 veröffentlicht worden und mit 01.01.2026 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

Anbei der erste Teil der wichtigsten steuerlichen Neuerungen des Haushaltsgesetzes 2026, den zweiten Teil der Neuerungen werden wir Ihnen in den nächsten Tagen zukommen lassen. 

 

Unternehmen und Freiberufler

 

Pauschalbesteuerung (regime forfettario) – Grenzwert von 35.000,00 Euro für das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit oder des Pensionseinkommens wurde bestätigt

Der Grenzwert von 35.000,00 Euro für das Einkommen aus der Angestelltentätigkeit (oder dieser gleichgestellten Tätigkeit) bzw. des Pensionseinkommens wurde auch für das Jahr 2026 bestätigt. Die Erhöhung des Grenzwertes erleichtert in vielen Fällen den Zugang zur begünstigten Besteuerung der Unternehmertätigkeit, bzw. der freiberuflichen Tätigkeit. Wer im Jahr 2025 somit bis zu 35.000,00 Euro Einkommen aus der Angestelltentätigkeit (oder dieser gleichgestellten Tätigkeit) bzw. des Pensionseinkommens erzielt hat, kann weiterhin die Pauschalbesteuerung für das Jahr 2026 anwenden, sofern keine anderen Ausschlussgründe vorliegen. Dieser erhöhte Grenzwert gilt vorerst nur für dieses Jahr.

 

Begünstigungen für Investitionen Industrie 4.0 - Rückkehr zu den Hyperabschreibungen (iper-ammortamento)

Die bisherigen Begünstigungen in Form von Steuergutschriften in Höhe von 20% sind mit 01.01.2026 abgeschafft worden. Für Neuinvestitionen mit Voraussetzungen 4.0 werden ab 01.01.2026 erneut die Hyperabschreibungen eingeführt. Für Anschaffungen bis zu 2,5 Mio. Euro werden die steuerlichen Anschaffungskosten um 180% erhöht und auf die Laufzeit der Abschreibedauer des Anlagegutes zusätzlich abgezogen. Für Anschaffungen von mehr als 2,5 Mio. Euro bis zu 10 Mio. Euro werden die steuerlichen Anschaffungskosten um 100% erhöht. Die neuen Anlagegüter müssen in der EU oder innerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes (zusätzlich Norwegen, Island und Liechtenstein) hergestellt worden sein. Die Neuinvestitionen müssen weiterhin über die staatliche Energiebehörde (GSE) angemeldet werden, dafür müssen aber noch entsprechende Durchführungs-bestimmungen erlassen werden.

 

WICHTIG:       Für eventuelle 2025 vorgemerkte oder abgeschlossene Investitionen, die
aufgrund fehlender Finanzmittel bislang zurückgestellt worden sind, bedarf es noch einer amtlichen Klarstellung, ob alternativ die Hyperabschreibungen angewandt werden können.

 

Verkauf von Sachanlagen – Keine Aufteilung der Veräußerungsgewinne mehr möglich

Die aus dem Verkauf von Sachanlagen erzielten Veräußerungsgewinne (plusvalenze) konnten bislang wahlweise auf 5 Jahre aufgeteilt besteuert werden, sofern das Anlagegut mindestens seit 3 Jahren ununterbrochen im Unternehmen gehalten worden ist. Durch diese Aufteilung konnte im Bedarfsfall eine steuerliche Optimierung (durch Vermeidung von Spitzensteuersätzen) erzielt werden.

Ab 01.01.2026 wird diese Möglichkeit der Aufteilung von Veräußerungsgewinnen aus Sachanlagen gestrichen, sie müssen zur Gänze im Jahr des Verkaufes besteuert werden.

Die Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Betrieben oder Betriebszweigen können hingegen weiterhin auf 5 Jahre aufgeteilt werden, sofern der Betrieb oder der entsprechende Betriebszweig seit mehr als 3 Jahren ununterbrochen vom veräußernden Unternehmer gehalten worden ist. 

 

Freistellung von Rücklagen unter Steueraussetzung

Die unter Steueraussetzung (in sospensione d’imposta) befindlichen Rücklagen können mit Zahlung einer ermäßigten Ersatzsteuer von 10% freigestellt werden. Die Zahlungen der Ersatzsteuer müssen in 4 jährlichen Raten, innerhalb des Zahlungstermins für die Einkommenssteuern erfolgen. Die Bestimmungen aus dem Haushaltsgesetz 2025 sind hier somit unverändert für ein weiteres Jahr verlängert worden. 

 

Neuerungen bei der Besteuerung von Dividenden

Die steuerliche Befreiung im Ausmaß von 95% der ausgeschütteten Dividenden zwischen Kapitalgesellschaften wird für Minderheitsbeteiligungen von weniger als 5% oder einem Wert von weniger als 500.000,00 Euro ausgeschlossen. Das gilt auch für Veräußerungsgewinne aus diesen Beteiligungen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaften können erhaltene Dividenden im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens nur mehr dann im Ausmaß von 56,25% besteuern, wenn die Beteiligungen über 5% liegen oder einen Wert von mehr als 500.000,00 Euro aufweisen. Das gilt auch für Veräußerungsgewinne aus diesen Beteiligungen.

 

Verlängerung der steuerlichen Begünstigungen für berufliche Landwirte

Die steuerlichen Begünstigungen für berufliche Landwirte (IAP) und selbst-bewirtschaftende Landwirte (coltivatori diretti) sind für das Jahr 2026 verlängert worden. Die Begünstigungen bestehen darin, dass die Katasterwerte aus Eigentums- und Bodenertrag bis zu 10.000,00 Euro nicht besteuert werden müssen. Katasterwerte von mehr als 10.000,00 Euro bis 15.000,00 Euro müssen zu 50% besteuert werden. Die Katasterwerte über 15.000,00 Euro sind zur Gänze zu besteuern.

Verfallene Steuerzahlkarten – Einschränkungen bei der Verrechnung von Steuerguthaben bzw. bei der Auszahlung von Honoraren von Freiberuflern

Bei Steuerzahlkarten und/oder vollstreckbaren Steuerfestsetzungen von mehr als 100.000,00 Euro durften keine Verrechnungen von Steuerguthaben mittels Zahlungsformular (F24) durchgeführt werden. Dieser Grenzwert wurde nun auf 50.000,00 Euro herabgesetzt.

Die Honorare von Freiberuflern für öffentliche Aufträge werden von Seiten der öffentlichen Verwaltung nur mehr dann und im Ausmaß des Differenzbetrages ausbezahlt, wenn vorherige Verbindlichkeiten gegenüber der öffentlichen Verwaltung beglichen worden sind. Der Betrag der Honorarnote, welcher der Verbindlichkeit gegenüber der öffentlichen Verwaltung entspricht, wird einbehalten und direkt von der öffentlichen Körperschaft an den Einzugsdienst der Agentur der Einnahmen überwiesen. Die Neuerung tritt mit 15.06.2026 in Kraft.

 

Erhöhung der Steuer bei Finanztransaktionen (Tobin-Tax)

Die Steuer bei Finanztransaktionen in nicht reglementierten Märkten wurde von 0,2% auf 0,4% Prozent erhöht. In erster Linie betrifft das die Übertragung von Aktien, aber nicht die Anteile von GmbHs. Für Transaktionen auf reglementierten Märkten wurde die Steuer von 0,1% auf 0,2% erhöht.

 

Quellensteuer auf Provisionen auch für Reiseagenturen

Die für Handelsvertreter angewandte Quellensteuer auf Provisionen im Ausmaß von 11,5% (bzw. 4,6% bei Mitarbeitern) gilt ab 01.03.2026 auch für Provisionen von Reiseagenturen.

 

Neue Quellensteuer von 0,5% für Lieferungen und Leistungen ab 01.01.2028

Ab 01.01.2028 soll für Lieferungen und Leistungen zwischen inländischen Unternehmen eine Quellensteuer von 0,5% eingeführt werden. Ab 01.01.2029 soll diese auf 1% angehoben werden. Gemäß den ersten Ankündigungen sind Befreiungen für Subjekte mit Pauschalbesteuerung (regime forfettario) vorgesehen bzw. für Steuerpflichtige, die den Vorabvergleich (concordato preventivo biennale) angenommen haben.

 

Zucker- und Plastiksteuer neuerlich aufgeschoben

Die seit Jahren geplante Steuer auf zuckerhaltige Getränke oder Getränke mit anderen Süßungsmitteln (sugar tax) wurde auf 2027 aufgeschoben.

Auch die Steuer auf Einwegplastikprodukte (plastic tax) wird auf das Jahr 2027 aufgeschoben.

 

Liegenschaften, Beteiligungen und Kryptowährungen

 

Aufwertung von Grundstücken und Beteiligungen

Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie die nicht gewerblichen Körperschaften können die zum 1. Januar 2026 gehaltenen Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer steuerlich aufwerten und von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freistellen. Für die Aufwertung bedarf es einer beeideten Schätzung eines Sachverständigen, die innerhalb 30.11.2026 abgefasst werden muss.

Die Ersatzsteuer kann wahlweise in einer Einmalzahlung oder in drei jährlichen Ratenzahlungen entrichtet werden und beträgt für Grundstücke 18% und für Beteiligungen 21%.

Die Zahlung der ersten Rate oder die Einmalzahlung der Ersatzsteuer ist innerhalb 30.11.2026 zu leisten.

Bereits mit dem Haushaltsgesetz 2025 wurde diese Möglichkeit der steuerlichen Aufwertung von Grundstücken und Beteiligung mit einer ständigen Bestimmung auch für die Folgejahre festgelegt. Im neuen Haushaltsgesetz für 2026 wurde nun die Ersatzsteuer für Beteiligungen von 18% auf 21% erhöht.

 

Begünstigte Zuweisung oder Verkauf von Gütern an die Gesellschafter bzw. Umwandlung in eine einfache Gesellschaft

Gesellschaften können die nicht betrieblich genutzten Immobilien oder die im öffentlichen Register eingetragenen Fahrzeuge mit der Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer den Gesellschaftern zuweisen oder an dieselben veräußern.

Die Zuweisung oder der Verkauf muss bis zum 30. September 2026 durchgeführt werden und die Begünstigung ist nur für Personen anwendbar, die zum 30. September 2025 bereits Gesellschafter der Gesellschaft waren.

Die Ersatzsteuer beträgt 8%, berechnet auf die Mehrwerte, die durch die Zuweisung oder den Verkauf der Güter erzielt werden. Falls eine Gesellschaft als nicht operativ eingestuft wird, beträgt die Ersatzsteuer 10,5%. Die Ersatzsteuer muss zu 60% innerhalb 30.09.2026 und zu 40% innerhalb 30.11.2026 bezahlt werden.

Eventuelle unter Steueraussetzung befindliche Reserven können durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 13% freigestellt werden.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die zu versteuernde Mehrwerte bei Immobilien nicht auf den gemeinen Wert (Marktwert) berechnet werden, sondern mit Bezug auf die aufgewerteten Katastererträge. Diese bilden den Mindestbetrag, auch bei einer eventuellen Veräußerung der Immobilien. Für die MwSt. sind keine Erleichterungen vorgesehen, wobei von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob diese überhaupt zur Anwendung kommt.

Bei Anwendung der Register-, Hypothekar- und Katastergebühren wird die Registergebühr um 50% reduziert, für die Hypothekar- und Katastersteuern sind jeweils 200,00 EUR Fixgebühren geschuldet.

Als Alternative (zur genannten Zuweisung oder Verkauf) ist auch eine begünstigte Umwandlung der Gesellschaft in eine einfache Gesellschaft möglich. Die einfache Gesellschaft erzielt kein Unternehmereinkommen und demzufolge gibt es auch keine Buchhaltungspflichten mehr.

 

Privatisierung von Immobilien von Seiten des Einzelunternehmers

Einzelunternehmer, die zum 30. September 2025 eine betrieblich genutzte Immobilie besessen haben, können diese bis 31. Mai 2026 durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer in die private Sphäre bringen.

Diese Begünstigung ist vor allem dann interessant, wenn der Einzelunternehmer seine Tätigkeit einstellen möchte. In diesen Fällen würde nämlich der „Eigenbedarf“ anfallen und es müssten - wie bei einem gewöhnlichen Verkauf auch – direkte und indirekte Steuern in vollem Ausmaß bezahlt werden.

Die Ersatzsteuer beträgt für die Einkommenssteuer und die regionale Wertschöpfungssteuer 8%, berechnet auf den Mehrwert, wobei hier auf den gemeinen Wert (Marktwert) oder alternativ auf den meist niedrigeren aufgewerteten Katasterwert Bezug genommen werden kann. Die Ersatzsteuer muss zu 60% innerhalb 30.11.2026 und zu 40% innerhalb 30.06.2027 bezahlt werden.

Für die MwSt. sind keine Erleichterungen vorgesehen, wobei von Fall zu Fall geprüft werden muss, ob diese überhaupt zur Anwendung kommt.

Da für die Privatisierung der betrieblichen Immobilie des Einzelunternehmers keine notarielle Übertragung notwendig ist, kommt auch keine Registersteuer zur Anwendung.

Bei Unternehmen in ordentlicher (doppelter) Buchführung müssen im Journalbuch bzw. bei Unternehmen in vereinfachter Buchführung im Abschreiberegister die erforderlichen Anmerkungen bzw. Ausbuchungen durchgeführt werden.

 

Kryptowährungen

Realisierte Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen müssen ab dem 01.01.2026 mit einer Ersatzsteuer von 33% besteuert werden. Für Stablecoins und andere Kryptowerte in Euro beträgt die Ersatzsteuer auf Veräußerungsgewinne 26%.

Die Mindestschwelle von 2.000,00 Euro für Veräußerungsgewinne wurde bereits seit 01.01.2025 gestrichen, eventuelle Mindererlöse können jedoch zur Gänze (bis zu 4 Jahren) vorgetragen und mit zukünftigen Mehrerlösen verrechnet werden.

Ab 01.01.2026 müssen zudem autorisierte Krypto-Dienstleister (CASP) gemäß DAC8 (=EU-Richtlinie für den automatischen Informationsaustausch von Kryptowährungen und -transaktionen) innerhalb 30.09.2027 die Transaktionsdaten des Jahres 2026 erstmalig an die Agentur der Einnahmen übermitteln.

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.