Staatliches Haushaltsgesetz 2025 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 2
Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 207 vom 30.12.2024 ist im Amtsblatt der Republik Nr. 305 vom 31.12.2024 veröffentlicht worden und mit 01.01.2025 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.
Anbei der zweite Teil der wichtigsten steuerlichen Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2025 und anderer, wichtiger Neuerungen.
Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF)
Einkommenssteuerklassen und progressive Steuersätze für physische Personen (IRPEF) werden als ständige Bestimmung für die Folgejahre bestätigt
Die ursprünglich nur für das Jahr 2024 geltenden drei Einkommenssteuerklassen mit den progressiven Steuersätzen (23% - 43%) sind mit einer ständigen Bestimmung für die Folgejahre bestätigt worden.
Steuergrundlage %-Satz
bis 28.000,00 Euro |
23% |
von 28.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro |
35% |
über 50.000,00 Euro |
43% |
Starke Kürzung (mit Deckelung der Steuerabzüge) bei Einkommen > 75.000,00 Euro
Für Steuerpflichtige mit einem steuerpflichtigen Jahresbruttoeinkommen von mehr als 75.000,00 Euro wird die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben sehr stark eingeschränkt. Betroffen sind grundsätzlich alle Ausgaben mit steuerlicher Abzugsfähigkeit von 19%, Spenden, Umbau- und energetische Sanierungsarbeiten, Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden, Ausgaben für Möbel- und Haushaltsgeräten, u.a.
Von der Einschränkung ausgenommen bleiben lediglich die Ausgaben für medizinische Zwecke (Arztrechnungen, Medikamente, medizinische Geräte), entrichtete Passivzinsen für den Bau oder die Renovierung der Hauptwohnung, Unfall- und Ablebensversicherungen, sowie die Ausgaben für Investitionen in Unternehmen mit Voraussetzungen „Start-up“.
Die steuerlichen Kürzungen für Einkommen > 75.000,00 Euro werden zudem durch die Anwendung eines Familienkoeffizienten gedeckelt, wobei Einkommen > 100.000,00 Euro besonders stark benachteiligt werden. Für den Familienkoeffizienten werden lediglich die steuerlich zu Lasten lebenden Kinder gezählt, nicht aber der/die Ehepartner/in.
Anbei der Überblick mit den steuerpflichtigen Jahreseinkommen und den steuerlich max. Ausgabensummen, bemessen an der Anzahl der steuerlich zu Lasten lebenden Kindern.
Steuerpflichtiges Jahreseinkommen |
Keine Kinder |
1 Kind |
2 Kinder |
> 2 Kinder |
> 75.000,00 £ 100.000,00 |
7.000,00 |
9.800,00 |
11.900,00 |
14.000,00 |
> 100.000,00 |
4.000,00 |
5.600,00 |
6.800,00 |
8.000,00 |
Steuerabzüge für zu Lasten lebende Kinder gelten nur mehr bis zum 30. Lebensjahr
Kinder gelten steuerlich als zu Lasten lebend nur mehr bis zu ihrem 30. Lebensjahr. Ausgenommen bleiben weiterhin Kinder mit festgestellten Beeinträchtigungen gemäß Gesetz Nr. 104/1992.
Erhöhung der steuerlich abzugsfähigen Ausgaben für Primär- und Sekundärschulen
Die steuerlich abzugsfähigen Ausgaben (in Form eines Steuerabzuges von 19%) für Einschreibegebühren in Kindergärten, Volks-, Mittel- und Oberschulen wurden von 800,00 Euro auf max. 1.000,00 Euro angehoben.
Verlängerung des Bonus für die Inanspruchnahme von psychologischen Beratungen
Die Förderung für Ausgaben für psychologische Beratungen im Rahmen des „Bonus psicologo“ wird für die Jahre 2025 bis 2028 im Rahmen der staatlich veranschlagten Haushaltsmittel verlängert. Für das Jahr 2025 sind 9,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt worden, der Antrag muss über das Webportal der INPS eingereicht werden.
Alternativ können diese Ausgaben auch über die Steuererklärung in Form eines Steuerabzuges von 19% steuerlich geltend gemacht werden.
Arbeit und Familie
Begünstigte Besteuerung von Leistungsprämien verlängert
Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 80.000,00 Euro können ihre erhaltenen Leistungsprämien (wahlweise) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Obergrenze von 3.000,00 Euro mit einer Ersatzsteuer von 5% besteuern. Die Bestimmungen aus dem Vorjahr wurden ohne Änderungen für die Jahre 2025 bis 2027 verlängert.
Steuerfreie Sachbezüge (fringe-benefits) von 1.000,00 Euro (bzw. 2.000,00 Euro für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern) gelten bis zum Jahr 2027
Arbeitgeber können weiterhin (bis zum Jahr 2027) ihren Arbeitnehmern steuerfreie Sachbezüge (fringe benefits) von grundsätzlich 1.000,00 Euro pro Arbeitnehmer zukommen lassen. Für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern erhöht sich der Betrag auf 2.000,00 Euro pro Arbeitnehmer.
Für Arbeitnehmer, die in den ersten 2 Jahren der Neueinstellung einen Arbeitsplatz mit einer Entfernung von mehr als 100km annehmen und dort ihren Wohnsitz verlegen, ist ein steuerfreier Sachbezug von 5.000,00 eingeführt worden. Das Vorjahreseinkommen des Arbeitnehmers darf 35.000,00 Euro nicht überschritten haben.
Als Fringe-Benefit-Leistungen gelten:
- Güter und Dienstleistungen, wie z.B. Einkaufsgutscheine, Benzingutscheine, Geschenkkörbe, außerberufliche Versicherungen, Nutzung des Betriebstelefons oder des Firmenwagens auch für private Zwecke, Produkte und Dienstleistungen vom Arbeitgeber, usw.;
- Beträge/Zahlungen für Spesen im Privathaushalt der Arbeitnehmer für Gas, Strom und Wasser. In diesem Fall müssen die entsprechenden Rechnungen oder eine Kopie davon dem Arbeitgeber als Bestätigung der getragenen Spesen vorgelegt werden. Um zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mehrfach in den Genuss des begünstigten Fringe-Benefit-Wertes kommen, z.B. wenn mehrere Part-Time-Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern bestehen, müssen die Arbeitnehmer eine weitere Eigenerklärung abfassen, in der erklärt werden muss, dass die vorgelegten Spesen (z.B. für Gas, Wasser, Strom) nicht bereits bei anderen Rückerstattungsanträgen geltend gemacht worden sind.
Begünstigte Besteuerung von Überstunden von Krankenpflegern
Krankenpfleger in öffentlichen Krankenhäusern können ihre geleisteten Überstunden (wahlweise) mit einer Ersatzsteuer von 5% besteuern.
Geburtenprämie von 1.000,00 Euro bis max. Einkommen von 40.000,00 Euro (gemäß ISEE)
Für die ab 01.01.2025 geborenen oder adoptierten Kinder wird eine Prämie von 1.000,00 Euro (una tantum) gewährt, aber nur für Einkommen bis 40.000,00 Euro (gemäß ISEE). Die Auszahlung erfolgt über das NISF/INPS, nach Einreichung eines entsprechenden Antrages.
Bonus für die Ausgaben in Kinderhorte (Bonus asilo nido)
Für Familien mit einem Einkommen bis zu 40.000,00 Euro (gemäß ISEE) werden die Ausgaben für Kinderhorte bis max. 3.600,00 Euro bezuschusst. Für Familien mit einem Einkommen von mehr als 40.000,00 Euro (gemäß ISEE) wird der bezuschusste Betrag mit max. 1.500,00 Euro gedeckelt.
Der erhaltene Zuschuss für die Ausgaben für Kinderhorte zählt weiterhin zum Einkommen (Vermögensindikator gemäß ISEE), während das staatliche Kindergeld (assegno unico) von der Berechnung ausgenommen bleibt.
Verlängerung der Elternzeit (congedo parentale)
Für Eltern (von im Jahr 2025 neugeborenen Kindern) mit Angestelltenverhältnis wird die Elternzeit neu geregelt. Bis zum 6. Lebensjahr des Kindes kann bis zu 3 Monaten flexibel Elternzeit beantragt werden, mit einer Vergütung von 80% des Gehaltes. Bisher war die Elternzeit auf 2 Monate beschränkt, mit einer Vergütung von 60% des Gehaltes.
Neuerungen bei der Beitragsentlastung für erwerbstätige Mütter (bonus mamme)
Die Reduzierung der Sozialabgaben für erwerbstätige Mütter wird auch auf Arbeitnehmerinnen mit einem befristeten Arbeitsverhältnis und für Selbständige ausgeweitet. Die Beitragsentlastung gilt NICHT für Selbständige mit Pauschalbesteuerung (regime forfettario).
In die Begünstigung fallen nur Mütter mit 2 oder mehreren Kindern und einem Einkommen von max. 40.000,00 Euro (gemäß ISEE). Das jüngste Kind muss dabei weniger als 10 Jahre alt sein.
Steuerabzüge für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierungen, Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte, Gartenbonus
Die steuerliche Abzugsfähigkeit für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten, sowie energetische Sanierungen werden für Zahlungen ab 01.01.2025 eingeschränkt. Für Steuerpflichtige mit einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 75.000,00 Euro werden die Steuerabzüge anhand eines Familienkoeffizienten (siehe oben) zudem gedeckelt.
Steuerabzug 50% für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten
Der Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten in Höhe von 50% bis zu einer max. Ausgabensumme von 96.000,00 gilt nur mehr für die Hauptwohnung und für Arbeiten, die vom Eigentümer oder vom Inhaber eines Realrechtes (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht) durchgeführt werden. Der Eigentümer bzw. Inhaber des Realrechtes muss seinen meldeamtlichen Wohnsitz in dieser Wohnung haben. Für nackte Eigentümer, zusammenlebende Familienmitglieder, Mieter oder Leihnehmer ist ein Steuerabzug nicht mehr möglich.
Für Zweitwohnungen gilt ein Steuerabzug von 36% bis zu einer max. Ausgabensumme von 96.000,00. Ab dem 01.01.2026 werden die Steuerabzüge für Hauptwohnungen auf 36% und für jene von Zweitwohnungen auf 30% weiter herabgesetzt.
Steuerabzug für energetische Sanierungen (Eco-Bonus)
Auch beim Steuerabzug für energetische Sanierungen gilt die Unterscheidung zwischen Hauptwohnung (Steuerabzug 50%) und Zweitwohnung (Steuerabzug 36%).
Heizungen mit fossilen Brennstoffen (Gasheizungen) sind ab 01.01.2025 steuerlich nicht mehr abzugsfähig, hybride Heizungen fallen noch in die steuerliche Begünstigung.
Wichtig: Die Neuerungen gelten für Zahlungen ab 01.01.2025. Für die bis zum 31.12.2024
durchgeführten Zahlungen gelten noch die bisherigen Bestimmungen.
Steuerabzug 50% für Möbel- und Haushaltsgeräte
Der Steuerabzug 50% für Möbel und Haushaltsgerät mit einer max. Ausgabensumme von 5.000,00 Euro wird für das Jahr 2025 verlängert. Der Bonus gilt nur in Zusammenhang mit dem Steuerabzug 50% für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten, die ab 01.01.2024 begonnen worden sind.
NEU: Steuerabzug für den Ankauf von Haushaltsgeräten
Für den Ankauf von neuen Haushaltsgeräten wurde ein neuer Steuerbonus eingeführt. Der Bonus beträgt max. 100,00 Euro (30% auf den Anschaffungspreis) bzw. max. 200,00 für Familien mit einem Einkommen von 25.000,00 Euro, gemäß ISEE.
Steuerabzug für Gartengestaltungen (bonus verde) wurde nicht mehr verlängert
Der Steuerabzug für Gartengestaltungen (36% bis zu einer max. Ausgabensumme von 5.000,00 Euro) wurde nicht mehr verlängert. Nur bis zum 31.12.2024 durchgeführte Zahlungen können noch für diesen Bonus berücksichtigt werden.
Sonstige Neuerungen
Verpflichtende Versicherungspolizze für Unternehmen für Naturkatastrophen auf 31.03.2025 aufgeschoben
Die Pflicht, für die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, für ihre Grundstücke, Bauten, Anlagen und Maschinen in Italien eine Versicherungspolizze abzuschließen, welche die Risiken von Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Erdrutsche, Hochwasser, usw.) abdeckt, wurde auf 31.03.2025 aufgeschoben.
Mitteilung der Daten an das System der Gesundheitskarte (STS) – Aktuelle Bestimmungen gelten vorerst bis zum 31.03.2025
Jene MwSt.-Subjekte (z.B. Ärzte), welche Daten an das System der Gesundheitskarte (Sistema Tessera Sanitaria) für die Zwecke der vorausgefüllten Steuererklärung übermitteln, dürfen weiterhin NICHT diese Daten (Honorare) mit elektronischer Rechnung erstellen und versenden, auch NICHT auf freiwilliger Basis. Die Rechnungen und Honorare müssen weiterhin (vorerst bis zum 31.03.2025) in der Regel in Papierform erstellt und den Kunden ausgehändigt werden. Eventuelle Rechnungen oder Honorare, die nicht an das System der Gesundheitskarte (STS) übermittelt werden, sind hingegen mit elektronischer Rechnung zu erstellen und zu versenden.
Die Bestimmungen vom Jahr 2024 gelten somit unverändert bis zum 31.03.2025.
Neuer gesetzlicher Zinssatz von 2,0% ab 01.01.2025
Mit 01.01.2025 ist der gesetzliche Zinssatz von 2,5% auf 2,0% reduziert worden. Der gesetzliche Zinssatz wird beispielsweise bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen (ravvedimento operoso), bei der Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution oder bei der Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer angewandt. Der gesetzliche Zinssatz gilt bis auf Widerruf oder Änderung auch für die Folgejahre.
Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
taktiva.