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Staatliches Haushaltsgesetz 2026 und andere steuerliche Neuerungen – TEIL 2

 

Das staatliche Haushaltsgesetz Nr. 199 vom 30.12.2025 ist im Amtsblatt der Republik Nr. 301 vom 30.12.2025 veröffentlicht worden und mit 01.01.2026 in Kraft getreten. Für viele Sachverhalte müssen noch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen erlassen werden bzw. sind spätere Zeitpunkte für das Inkrafttreten vorgesehen.

 

Anbei der zweite Teil der wichtigsten steuerlichen Bestimmungen des Haushalts-gesetzes 2026 und anderer, wichtiger Neuerungen. 

 

Einkommenssteuer der natürlichen Personen (IRPEF)

 

Einkommenssteuerklassen und progressive Steuersätze für physische Personen (IRPEF)

Die Einkommenssteuerklassen sind gegenüber dem Vorjahr zwar unverändert geblieben, der mittlere, progressive Steuersatz wurde jedoch von 35% auf 33% reduziert. Für die betroffenen Steuerpflichtigen ergibt sich hier eine Steuerersparnis bis zu 440,00 Euro.

 

                                                           Steuergrundlage                                                                                      %-Satz

bis 28.000,00 Euro

23%

von 28.000,00 Euro bis 50.000,00 Euro

33% (vorher 35%)

über 50.000,00 Euro

43%

 

Für Steuerpflichtige mit einem Einkommen von mehr als 200.000,00 Euro wird der Steuerabzug für bestimmte abzugsfähige Kosten um 440,00 Euro gekürzt, mit Ausnahme der Ausgaben für medizinische Leistungen, Zuwendungen zu Gunsten von politischen Parteien und Ausgaben für Versicherungen bezüglich der Abdeckung von Naturkatastrophen.

 

Neuerungen bei der Besteuerung von Kurzzeitmieten

Bei der kurzfristigen Vermietung von Wohnungen gilt - sofern sich der Vermieter für die Einheitssteuer entschieden hat - für die erste vermietete Wohnung eine Einheitssteuer von 21% und bei einer zweiten, kurzfristig vermieteten Wohnung eine Einheitssteuer von 26%.

 

WICHTIG:       Wird eine dritte oder jede weitere zusätzliche Wohnung kurzzeitig vermietet,
so wird automatisch eine gewerbliche Tätigkeit angenommen und es muss zwingend eine MwSt.-Positionsnummer eröffnet werden. Auch müssen die buchhalterischen Pflichten und die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte geprüft werden. 

 

Freiwillige Einzahlungen in den Pensionsfonds - Grenze für die steuerliche Abzugsfähigkeit auf 5.300,00 Euro erhöht

Freiwillige Einzahlungen in den Pensionsfonds konnten bislang bis zu einem Grenzwert von 5.164,57 Euro steuerlich in Abzug gebracht werden. Für Einzahlungen ab 01.01.2026 wurde dieser Grenzwert auf 5.300,00 Euro angehoben.

 

Pauschale Ersatzsteuer für Superreiche bei Wohnsitzverlegung nach Italien

Ausländische Personen, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, können ihre ausländischen Einkommen in Italien mit der Zahlung einer Ersatzsteuer von 300.000,00 Euro (vorher 200.000,00 Euro) pauschal besteuern. Eventuelle inländische Einkünfte unterliegen den allgemeinen Bestimmungen.

 

Verlängerung des Bonus für die Inanspruchnahme von psychologischen Beratungen

Die Förderung für Ausgaben für psychologische Beratungen im Rahmen des „Bonus psicologo“ wurde bereits mit dem Haushaltsgesetz 2025 bis zum Jahr 2028 im Rahmen der staatlich veranschlagten Haushaltsmittel verlängert.  Die Anträge müssen über das Webportal der INPS eingereicht werden.

Alternativ können diese Ausgaben auch über die Steuererklärung in Form eines Steuerabzuges von 19% steuerlich geltend gemacht werden.

 

 

Arbeit und Familie

 

Begünstigte Besteuerung von Leistungsprämien verlängert

Arbeitnehmer mit einem Jahresbruttoeinkommen von bis zu 80.000,00 Euro können ihre erhaltenen Leistungsprämien (wahlweise) unter bestimmten Voraussetzungen bis zu einer Obergrenze von 5.000,00 Euro (vorher 3.000,00) mit einer Ersatzsteuer von 1% (vorher 5%) besteuern. Diese vorteilhafte Besteuerung wurde für das Jahr 2026 und 2027 beschlossen.

 

Steuerfreie Sachbezüge (fringe-benefits) von 1.000,00 Euro (bzw. 2.000,00 Euro für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern) gelten bis zum Jahr 2027

Arbeitgeber können weiterhin (bis zum Jahr 2027) ihren Arbeitnehmern steuerfreie Sachbezüge (fringe benefits) von grundsätzlich 1.000,00 Euro pro Arbeitnehmer zukommen lassen. Für Arbeitnehmer mit steuerlich zu Lasten lebenden Kindern erhöht sich der Betrag auf 2.000,00 Euro pro Arbeitnehmer.

Für Arbeitnehmer, die in den ersten 2 Jahren der Neueinstellung einen Arbeitsplatz mit einer Entfernung von mehr als 100 km annehmen und dorthin ihren Wohnsitz verlegen, ist ein steuerfreier Sachbezug von 5.000,00 eingeführt worden. Das Vorjahreseinkommen des Arbeitnehmers darf 35.000,00 Euro nicht überschritten haben.

 

 

Als Fringe-Benefit-Leistungen gelten:

  • Güter und Dienstleistungen, wie z.B. Einkaufsgutscheine, Benzingutscheine, Geschenkkörbe, außerberufliche Versicherungen, Nutzung des Betriebstelefons oder des Firmenwagens auch für private Zwecke, Produkte und Dienstleistungen vom Arbeitgeber, usw.;
  • Beträge/Zahlungen für Spesen im Privathaushalt der Arbeitnehmer für Gas, Strom und Wasser. In diesem Fall müssen die entsprechenden Rechnungen oder eine Kopie davon dem Arbeitgeber als Bestätigung der getragenen Spesen vorgelegt werden. Um zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mehrfach in den Genuss des begünstigten Fringe-Benefit-Wertes kommen, z.B. wenn mehrere Part-Time-Arbeitsverhältnisse mit verschiedenen Arbeitgebern bestehen, müssen die Arbeitnehmer eine weitere Eigenerklärung abfassen, in der erklärt werden muss, dass die vorgelegten Spesen (z.B. für Gas, Wasser, Strom) nicht bereits bei anderen Rückerstattungsanträgen geltend gemacht worden sind.

 

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Essensgutscheinen (buoni pasto)

Ab 01.01.2026 können elektronische Essensgutscheine bis zu einem Wert von 10,00 Euro pro Mahlzeit steuerlich in Abzug gebracht werden. Bisher galt ein Grenzwert von 8,00 Euro.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Essensgutscheinen in Papierform ist mit 4,00 Euro hingegen unverändert geblieben.

 

Begünstigte Besteuerung von Überstunden von Krankenpflegern

Krankenpfleger in öffentlichen Krankenhäusern und privaten Strukturen können ihre geleisteten Überstunden (wahlweise) mit einer Ersatzsteuer von 5% besteuern.

 

Neue Berechnungsgrundlagen für die Einkommens- und Vermögenslage (ISEE)

Der auf dem gesamten italienischen Staatsgebiet angewandte Indikator zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage einer Familie ISEE (Indicatore della Situazione Economica Equivalente) wurde in einigen Punkten überarbeitet. Mit dem Haushaltsgesetz 2026 wurden die Freibeträge für die Hauptwohnung und die mit der Familie zusammenlebenden Kinder erhöht bzw. die aufgrund von Naturkatastrophen zerstörten oder als unbewohnbar geltenden Wohnungen von der Berechnung ausgenommen. In die Berechnung miteinfließen hingegen Krypto- oder andere digital gehaltene Vermögens-werte.

 

Der ISEE-Wert bildet die Grundlage für den Zugang zu staatlichen Sozialleistungen wie z.B. das Kindergeld (assegno unico), Kita-Boni, Ermäßigungen bei Studiengebühren oder diversen Unterstützungszahlungen und wird basierend auf Einkommen, Vermögen und Familiengröße bestimmt.  

 

 

Steuerabzüge für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten, energetische Sanierungen, Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte, Gartenbonus

 

Die steuerlichen Bestimmungen für das Jahr 2025 gelten unverändert auch für das Steuerjahr 2026. Die ursprünglich für das Jahr 2026 vorgesehenen weiteren Reduzierungen sind somit weggefallen. Mit der Übernahme der Bestimmungen aus dem Jahr 2025 gilt für Steuerpflichtige mit einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 75.000,00 Euro zudem die Einschränkung der Steuerabzüge anhand eines Familienkoeffizienten.

 

Steuerabzug 50% für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten

Der Steuerabzug für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten in Höhe von 50% bis zu einer max. Ausgabensumme von 96.000,00 gilt weiterhin für die Hauptwohnung und für Arbeiten, die vom Eigentümer oder vom Inhaber eines Realrechtes (Wohnrecht, Fruchtgenussrecht) durchgeführt werden. Der Eigentümer bzw. Inhaber des Realrechtes muss seinen meldeamtlichen Wohnsitz in dieser Wohnung haben (abitazione principale). Für nackte Eigentümer, zusammenlebende Familienmitglieder, Mieter oder Leihnehmer ist weiterhin ein Steuerabzug im Ausmaß von 36% möglich.

Für Zweitwohnungen gilt ein Steuerabzug von 36% bis zu einer max. Ausgabensumme von 96.000,00. Ab dem 01.01.2027 werden die Steuerabzüge für Hauptwohnungen auf 36% und für jene von Zweitwohnungen auf 30% weiter herabgesetzt.

 

Steuerabzug für energetische Sanierungen (Eco-Bonus)

Auch beim Steuerabzug für energetische Sanierungen gilt die Unterscheidung zwischen Hauptwohnung (Steuerabzug 50%) und Zweitwohnung (Steuerabzug 36%).

Ab dem 01.01.2027 werden die Steuerabzüge für Hauptwohnungen auf 36% und für jene von Zweitwohnungen auf 30% weiter herabgesetzt.

Heizungen mit fossilen Brennstoffen (Gasheizungen) sind bereits seit 01.01.2025 nicht mehr abzugsfähig, hybride Heizungen fallen weiterhin in die steuerliche Begünstigung.

 

Steuerabzug 75% für die Beseitigung von architektonischen Barrieren – Nur mehr im Ausmaß von 50% steuerlich abzugsfähig

Der Steuerabzug für die Beseitigung von architektonischen Barrieren (z.B. Abbau von Treppen, Rampen, Bau von Aufzügen, Treppenlifte und Hebebühnen) kann nur mehr im Ausmaß von 50% im Rahmen des Steuerabzuges für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten in Abzug gebracht werden. Die Neuerungen gelten für Zahlungen ab 01.01.2026.

 

Steuerabzug 50% für Möbel- und Haushaltsgeräte

Der Steuerabzug 50% für Möbel und Haushaltsgeräte mit einer max. Ausgabensumme von 5.000,00 Euro wurde für das Jahr 2026 verlängert. Der Bonus gilt nur in Zusammenhang mit dem Steuerabzug 50% für außerordentliche Instandhaltungen, Sanierungs- und Wiedergewinnungsarbeiten, die ab 01.01.2025 begonnen worden sind.

 

Steuerabzug für Gartengestaltungen (bonus verde) auch für das Jahr 2026 nicht mehr verlängert

Wie bereits für das Jahr 2025 wurde der Steuerabzug für Gartengestaltungen (36% bis zu einer max. Ausgabensumme von 5.000,00 Euro) auch für das Jahr 2026 nicht mehr verlängert.

 

 

Sonstige Neuerungen

 

Onlinehandel/Warenversand aus Nicht-EU-Ländern – Bearbeitungsgebühr von 2,00 Euro für Paketsendungen mit einem Gesamtwert von weniger als 150,00 Euro

Für Paketsendungen aus dem Onlinehandel mit Nicht-EU-Ländern wird eine Bearbeitungsgebühr (handling fee) von 2,00 Euro eingehoben, sofern der Gesamtwert des Warenversandes weniger als 150,00 Euro beträgt. Die Neuerung betrifft nicht nur den Versand zwischen Wirtschaftsteilnehmern mit MwSt.-Positionsnummer (B2B oder B2C), sondern auch den Versand zwischen Privatpersonen (C2C). Die Gebühr wird in der Einfuhr- oder Zollerklärung durch die Spediteure oder Logistikunternehmen eingehoben.

Die Entrichtung dieser Bearbeitungsgebühr ist mit 01.01.2026 in Kraft getreten, doch mit Rundschreiben der Zollagentur Nr. 1/D/2026 vom 07.01.2026 wurden vorerst die Zahlungen der Monate Januar und Februar 2026 auf den 15.03.2026 aufgeschoben, ohne Anwendung von Zinsen und Strafen.

 

Ab 01.01.2026 neuer gesetzlicher Zinssatz von 1,6%

Mit einer Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 10.12.2025 wurde ab 01.01.2026 der gesetzliche Zinssatz von 2,0% auf 1,6% herabgesetzt. Der gesetzliche Zinssatz wird beispielsweise bei freiwilligen Berichtigungen von Steuerzahlungen (ravvedimento operoso), bei der Verzinsung der vom Mieter an den Vermieter entrichteten Kaution oder bei der Berechnung des Fruchtgenusses im Bereich der Register-, Schenkungs- und Erbschaftssteuer angewandt. Der gesetzliche Zinssatz gilt bis auf Widerruf oder einer neuerlichen Änderung auch für die Folgejahre.

 

Für Klärungen oder ein persönliches Beratungsgespräch zu obigen Neuerungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.