Steuer- und Arbeitsrechtsberatung
consulenza fiscale e del lavoro
menü

Kundeninfo 3-2025 / Steuern

(download als pdf)

 

Unterlagen Modell CU Bezugsjahr 2024 -

Einheitliche Bescheinigung für Freiberufler/Vertreter

 

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

 

die einheitliche Steuerbescheinigung (Modell CU) muss für alle lohnabhängigen Arbeitnehmer und für alle freiberuflichen Leistungen und Vertreter erstellt werden. Dies betrifft im Detail:

  • Freiberufler, Vertreter und gelegentliche freie Mitarbeiter (welche eine Rechnung oder Honorarnote ausgestellt haben): hierfür benötigen wir alle eingezahlten Modelle F24 mit Bezugszeitraum Jänner bis Dezember 2024 (Einzahlungsschlüssel 1040 bzw. 1019 und 1020 für Kondominien) sowie die dazugehörigen Rechnungen und Honorarnoten. Auch eventuell verspätet eingezahlte Modelle F24 für diesen Zeitraum mittels Abfindungszahlung (ravvedimento operoso) sind abzugeben. Zudem ist die ab 2022 neu eingeführte telematische „Vorabmeldung“ für gelegentliche freiberufliche Mitarbeit (lavoro autonomo occasionale) beizulegen (siehe Kundeninfo 22022/Lohn). Diese telematische Vorabmeldung muss nicht von Vereinen/Vereinigungen gemacht werden, sofern es sich um Leistungen für deren institutionelle Tätigkeit handelt.
     

Mit Gesetzesverordnung Nr. 108 vom 5. August 2024 wurden einige Neuerungen festgelegt, welche auch die Abfassung der „Einheitlichen Steuerbescheinigung“ für Freiberufler betreffen. Daher treten mit dem Jahr 2025 folgende Änderungen für das sogenannte Mod. CU für Freiberufler in Kraft:

  • Die telematische Übermittlung des Mod. CU an die Agentur der Einnahmen muss innerhalb 31.03. jeden Jahres (bisherige Fälligkeit 31.10.) erfolgen;
  • Das Mod. CU für die Bescheinigung freiberuflicher Leistungen an Personen, die ein Pauschalsystem anwenden („forfettario“ oder „contribuenti minimi“), wird abgeschafft, weil durch die Versendung der elektronischen Rechnungen an die Agentur der Einnahmen bereits alle relevanten Daten der Steuerbehörde mitgeteilt wurden. Bitte diese Dokumente NICHT mehr zuschicken.

Somit ergeben sich folgende Übermittlungs- bzw. Aushändigungstermine:

  • Lohnabhängige Arbeitnehmer

    • Telematische Übermittlung: 16. März 2025;
    • Aushändigung an die Arbeitnehmer: 16. März 2025.

  • Freiberufler

    • Telematische Übermittlung: 31. März 2025;
    • Aushändigung an die Freiberufler: 31. März 2025.

Für die termingerechte Ausarbeitung und telematische Übermittlung der Bescheinigungen benötigen wir oben genannte Unterlagen innerhalb 31. Jänner 2025.

 

WICHTIG: Die Unterlagen jener Kunden unserer Kanzlei, für welche wir die Buchhaltung führen, liegen bereits bei uns auf und müssen demnach nicht mehr abgegeben werden. Bei eventuellen Unklarheiten werden Sie von uns kontaktiert.

 

Sollte unsere Kanzlei mit der Ausarbeitung des Modells CU für Freiberufler/Vertreter nicht beauftragt werden, ersuchen wir um eine zeitnahe schriftliche Mitteilung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.