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Kundeninfo 8-2024 / Steuern

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Vorab-Vergleich (Konkordat)

für Unternehmer und Freiberufler

 

Mit Gesetzverordnung Nr. 13/2024 wurde im Rahmen der Steuerreform von der Regierung Meloni der sog. Vorab-Vergleich (Konkordat) eingeführt (ital.: „concordato preventivo biennale“). Dieser Vorab-Vergleich betrifft die Ermittlung der Steuergrundlage für die direkten Steuern (IRPEF, IRES) und die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) für die Jahre 2024 und 2025 für:

  • Subjekte, welche den ISA-Indizes unterliegen (Gesellschaften, Unternehmer und Freiberufler mit Erträgen bis € 5,164 Mio.)
  • Kleinunternehmer und Freiberufler, welche das begünstigte Steuersystem anwenden  („contribuenti forfettari“)

Die Mehrwertsteuer ist vom Vorab-Vergleich ausgenommen.

 

Ausgeschlossen vom Vorab-Vergleich sind:

  • Subjekte, welche von den ISA-Indizes befreit oder ausgeschlossen sind.
  • Subjekte, welche Steuerschulden von über € 5.000 aufweisen.

Im Falle von Subjekten mit Transparenzbesteuerung (Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften nach entsprechender Option) ist der Vorab-Vergleich der Gesellschaft auch für die beteiligten Gesellschafter bindend.

 

Der Vorab-Vergleich und die damit verbundenen Vor- und Nachteile lassen sich derzeit wie folgt zusammenfassen:

  • Die Agentur der Einnahmen unterbreitet dem Steuerpflichtigen aufgrund der Steuererklärung und ISA-Daten des Jahres 2023 einen Vorschlag für die zu besteuernden Einkommen der Jahre 2024 und 2025 (für „contribuenti forfettari“ nur für das Jahr 2024).
  • Die Berechnung der Einkommen trägt den ISA-Indizes Rechnung, d.h. je höher die erreichte ISA-Kennzahl des Jahres 2023 und der Vorjahre, desto niedriger ist das vorgeschlagene Einkommen für den Vorabvergleich. Die Einkommen für den Vorab-Vergleich liegen in der Regel über dem Einkommen des Jahres 2023.
  • Der Steuerpflichtige kann die vorgeschlagenen Einkommen für 2024 und 2025 für den Vorab-Vergleich in der Steuererklärung für das Jahr 2023 annehmen. Die Annahme ist fakultativ.
  • Wenn der Vorab-Vergleich angenommen wird, verpflichtet sich der Steuerpflichtige, die vorgeschlagenen Einkommen zu erklären und zu besteuern, auch wenn das effektive Einkommen unter dem Einkommen laut Vorab-Vergleich liegen sollte.
  • Wenn das effektive Einkommen 2024 und 2025 über den vorgeschlagenen Einkommen liegen sollte, muss der Betrag des effektiven Einkommens, der über dem Einkommen laut Vorab-Vergleich liegt, nicht besteuert werden.
  • Die Besteuerung der Differenz zwischen effektivem Einkommen 2023 und Betrag laut Vorab-Vergleich 2024 + 2025 erfolgt nicht aufgrund der normalen IRPEF/IRES-Sätze, sondern mit einer Ersatzsteuer zwischen 10% und 15% (diese Änderung wurde erst vor wenigen Tagen eingeführt!).
  • Grundsätzlich soll der Vorab-Vergleich auch für die Berechnung der Sozialabgaben Anwendung finden. Diesbezüglich bestehen allerdings noch einige Unsicherheiten, nachdem in Vergangenheit bei vergleichbaren Bestimmungen einige Pensionskassen dies beanstandet und vor Gericht auch Recht erhalten haben.
  • Im Falle der Annahme des Vorab-Vergleichs kommt der Steuerpflichtige in den Genuss folgender weiteren Vorteile: Erleichterung bei Steuerkontrollen, Nichtanwendung der Bestimmungen betreffend die sog. nicht operativen Gesellschaften („società di comodo“), Befreiung vom Sichtvermerk (sog. „visto di conformità“).
  • Die Annahme des Vorab-Vergleichs für die Jahre 2024 und 2025 (bzw. 2024 für „contribuenti forfettari“) muss bis 31. Oktober 2024 erfolgen, nachdem bis zu diesem Datum die telematische Übermittlung der Steuererklärung für das Jahr 2023 vorgenommen werden muss.

 

Die Agentur der Einnahmen hat im Juli das Softwaretool für die Berechnung des Vorab-Vergleichs zur Verfügung gestellt. Die Softwarehäuser sind derzeit dabei, dieses Tool der Agentur der Einnahmen in die allgemeine Software zur Erstellung der Steuererklärung zu integrieren. Erst sobald die konkreten Zahlen des Vorab-Vergleichs berechnet werden können, lässt sich im Einzelfall abwägen, ob die Annahme des Konkordats von Vorteil ist.

 

Unsere Kanzlei wird in diesem Zusammenhang wie folgt vorgehen:

  • Wir werden voraussichtlich bis Ende August/Anfang September in der Lage sein, die Berechnungen der vorgeschlagenen Einkommen 2024 und 2025 in Zusammenhang mit dem Vorab-Vergleich vorzunehmen.
  • Nach Vorliegen der Ergebnisse werden wir jene Kunden kontaktieren, bei denen eventuell eine Annahme des Vorab-Vergleichs von Vorteil sein könnte.

 

Aufgrund der vielen Unsicherheiten in Zusammenhang mit dieser Neuerung und den Unwägbarkeiten, die damit zusammenhängen, ist unseres Erachtens ein vorsichtiger Ansatz sinnvoll. Nur in Fällen, in denen der Vorab-Vergleich mit sicheren Vorteilen verbunden ist, erscheint uns eine Annahme des Konkordats erwägenswert.

 

Für Klärungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.