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Kundeninfo 8-2025 / Steuern

(download als pdf)

 

Verwalter von Gesellschaften: Hinterlegung der PEC-Adresse im Handelsregister innerhalb 30.06.2025

 

 

Mit dem staatlichen Haushaltsgesetz 2025 wurde die Pflicht eingeführt, dass alle Verwalter von Personen- und Kapitalgesellschaften ein digitales Domizil in Form einer PEC-Adresse im Handelsregister hinterlegen müssen. Ursprünglich war die Pflicht auf neu gegründete Personen- oder Kapitalgesellschaften beschränkt. In nachfolgenden Klarstellungen wurde diese Pflicht auf alle Verwalter von Gesellschaften ausgeweitet, als Frist wurde (vorerst) der 30.06.2025 festgelegt.

 

WICHTIG:          Nach aktueller Auslegung einiger Handelskammern (darunter auch die
Handelskammer von Bozen) können Verwalter (wahlweise) auch die PEC-Adresse der Gesellschaft als ihr digitales Domizil bestimmen und im Handelsregister hinterlegen. Diese Auslegung weicht derzeit von der ministeriellen Vorgabe ab, erleichtert aber stark die verwaltungstechnische Abwicklung, vermeidet zusätzliche Kosten und die konstante Überwachung von weiteren PEC-Adressen.

 

VORSCHLAG:   Wir empfehlen die Auslegung der örtlichen Handelskammer zu befolgen und werden für alle Kunden, die Verwalter von Gesellschaften sind, als digitales Domizil die PEC-Adresse der Gesellschaft hinterlegen.

Sollten Sie als Verwalter eine andere PEC-Adresse, als jene der Gesellschaft beim Handelsregister hinterlegen wollen, ersuchen wir Sie uns diese möglichst zeitnah mitzuteilen.

 

Die Meldung für die Hinterlegung des digitalen Domizils beim Handelsregister ist von der Stempelsteuer und den Sekretariatsgebühren befreit.

 

Mit freundlichen Grüßen

taktiva.

                                                                                                                                                                             12.06.2025